Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 19.09.2001 – XII ZB 184/01

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

betreffend den Umgang mit

BESCHLUSS

vom

19. September 2001

in der Familiensache

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. September 2001 durch den

Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Hahne, Weber-Monecke,

Fuchs und Dr. Ahlt

beschlossen:

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluß des 5.

Senats

für

Familiensachen

des

Schleswig-Holsteinischen

Oberlandesgerichts in Schleswig vom 17. August 2001 wird als

unzulässig

verworfen, weil

gegen

Zwischenentscheidungen,

insbesondere gegen eigene Entscheidungen des Oberlandesgerichts

über einen Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung in der

Beschwerdeinstanz, kein Rechtsmittel stattfindet (BGHZ 72, 169, 170f.)

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens

trägt der Antragsgegner;

Gerichtsgebühren werden nicht erhoben (§ 13a Abs. 1 Satz 2 FGG,

§ 131 Abs. 3 KostO).

Blumenröhr

Monecke

Hahne

Weber-

Fuchs

Ahlt