BGH Beschluss vom 19.09.2001 – XII ZB 184/01
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
betreffend den Umgang mit
BESCHLUSS
vom
19. September 2001
in der Familiensache
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. September 2001 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Hahne, Weber-Monecke,
Fuchs und Dr. Ahlt
beschlossen:
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluß des 5.
Senats
für
Familiensachen
des
Schleswig-Holsteinischen
Oberlandesgerichts in Schleswig vom 17. August 2001 wird als
unzulässig
verworfen, weil
gegen
Zwischenentscheidungen,
insbesondere gegen eigene Entscheidungen des Oberlandesgerichts
über einen Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung in der
Beschwerdeinstanz, kein Rechtsmittel stattfindet (BGHZ 72, 169, 170f.)
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens
trägt der Antragsgegner;
Gerichtsgebühren werden nicht erhoben (§ 13a Abs. 1 Satz 2 FGG,
§ 131 Abs. 3 KostO).
Blumenröhr
Monecke
Hahne
Weber-
Fuchs
Ahlt