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BGH Beschluß vom 20.09.2001 – III ZB 57/00

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

20. September 2001

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

a) ZPO §§ 280, 1059, 1065

Der nach abgesonderter Verhandlung über die Zulässigkeit eines Aufhe-

bungsantrages gemäß § 1059 ZPO ergangene Beschluß ist entsprechend

§ 280 ZPO selbständig mit der Rechtsbeschwerde anfechtbar.

b) ZPO § 1059 Abs. 3 Satz 2 (n.F.)

SchiedsVfG Art. 4 § 1 Abs. 1 und 2 Satz 1

Die Frist für den nach neuem Recht gestellten Aufhebungsantrag knüpft an

die Zustellung des Schiedsspruchs an, sofern die Parteien des noch altem

Recht unterliegenden Schiedsverfahrens die gesetzliche Regel (§ 1039

Abs. 2 ZPO a.F.) übernommen und die Zustellung des Schiedsspruchs ver-

einbart haben.

c) ZPO §§ 198, 212 a

Zu den Voraussetzungen einer Zustellung nach diesen Vorschriften.

BGH, Beschluß vom 20. September 2001 - III ZB 57/00 - OLG Frankfurt/Main

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Rinne und die Richter Streck, Schlick, Dr. Kapsa und Galke am

20. September 2001

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde der Antragsgegner gegen den Beschluß

des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main - 2. Zivilsenat - vom

22. September 2000 wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegner haben die Kosten des Rechtsbeschwerdever-

fahrens zu tragen.

Gründe

I.

Die Parteien hatten sich zum Zwecke der gemeinsamen Berufsausübung

als Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und Rechtsanwälte zu einer Gesellschaft

des bürgerlichen Rechts verbunden. Alle Streitigkeiten aus dem Sozietätsver-

trag sollten unter Ausschluß des ordentlichen Rechtswegs von einem Schieds-

gericht entschieden werden; die Einzelheiten regelte ein in besonderer Urkun-

de geschlossener Schiedsvertrag.

Der Antragsteller klagte vor dem Schiedsgericht auf Zahlung einer Ab-

findung, nachdem er von den Antragsgegnern aus der Gesellschaft ausge-

schlossen worden war. Das Schiedsgericht wies durch Schiedsspruch vom 8.

November 1999 die Klage des Antragstellers ab und gab der von den Antrags-

gegnern erhobenen Widerklage teilweise statt.

Der Schiedsobmann sandte den Schiedsspruch per Einschreiben mit

Rückschein an Rechtsanwalt L. in G.-G., einem der Verfahrensbevollmächtig-

ten des Antragstellers. Dort ging er am 11. November 1999 ein; der Rück-

schein blieb unausgefüllt bei Rechtsanwalt L. Als der Rückschein nicht kam,

fragte der Schiedsobmann bei Rechtsanwalt L. nach. Dieser teilte ihm darauf-

hin durch Schreiben vom 1. Dezember 1999 mit, "daß der Schiedsspruch hier

am 11.11.1999 eingegangen ist".

Mit Schriftsatz vom 16. Februar 2000, eingegangen bei dem Oberlan-

desgericht am selben Tag, hat der Antragsteller beantragt, den Schiedsspruch

aufzuheben. Das Oberlandesgericht hat abgesondert über die Zulässigkeit des

Aufhebungsantrags verhandelt und den Antrag für zulässig erklärt. Hiergegen

richtet sich die Rechtsbeschwerde der Antragsgegner, die begehren, den An-

trag auf Aufhebung des Schiedsspruchs als unzulässig zu verwerfen.

II.

1.

Die Rechtsbeschwerde ist statthaft. Dies richtet sich nach § 1065 Abs. 1

ZPO in der Fassung des Gesetzes zur Neuregelung des Schiedsverfahrens-

rechts (Schiedsverfahrens-Neuregelungsgesetz - SchiedsVfG) vom 22. De-

zember 1997 (BGBl. I S.3224). Denn dieses gerichtliche Verfahren ist am

16. Februar 2000, nach Inkrafttreten des Schiedsverfahrens-Neuregelungsge-

setzes am 1. Januar 1998, anhängig geworden (vgl. Art. 4 § 1 Abs. 3 i.V.m.

Art. 5 Abs. 1 SchiedsVfG).

a) Gemäß § 1065 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 1062 Abs. 1 Nr. 4 erste Alterna-

tive ZPO findet die Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen über Anträge

betreffend die Aufhebung (§ 1059 ZPO) des Schiedsspruchs statt, wenn gegen

sie, wären sie durch Endurteil ergangen, die Revision gegeben wäre. Danach

wäre eine Rechtsbeschwerde gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts

über die vom Antragsteller beantragte Aufhebung des Schiedsspruchs zweifel-

los statthaft. Durch den vorliegenden Beschluß hat das Oberlandesgericht aber

noch nicht endgültig über den Aufhebungsantrag befunden. Es hat abgeson-

derte Verhandlung über die Zulässigkeit des Aufhebungsantrags angeordnet

und durch Beschluß die Zulässigkeit des Aufhebungsantrags ausgesprochen

(vgl. BGHZ 47, 132, 133 ff; Musielak in MünchKomm ZPO 2. Aufl. 2000 § 303

Rn. 6).

b) Ein - nach abgesonderter Verhandlung über die Zulässigkeit der Kla-

ge ergangenes - Zwischenurteil ist gemäß § 280 Abs. 2 Satz 1 ZPO in betreff

der Rechtsmittel als Endurteil anzusehen, also selbständig mit der Berufung

und der Revision anfechtbar. Diese Regelung zum Zwischenurteil kann auf den

vorliegenden "Zwischenbeschluß" mit der Maßgabe übertragen werden, daß er

statt mit der Revision mit der Rechtsbeschwerde gemäß § 1065 Abs. 1 Satz 1

ZPO selbständig anfechtbar ist. Denn es geht um denselben prozessualen

Zweck. Die Zulässigkeitsfrage soll vorab geklärt werden, um zu vermeiden, daß

sich das Verfahren zur Hauptsache später als überflüssig erweist (vgl. Stein/

Jonas/Leipold, ZPO 21. Aufl. 1996 § 280 Rn. 1). Es kann nicht darauf ankom-

men, daß das Oberlandesgericht einen solchen "Zwischenstreit" im Aufhe-

bungsverfahren nach § 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO nicht durch Zwischenurteil, son-

dern zwingend durch Beschluß zu entscheiden hat (vgl. § 1063 Abs. 1 Satz 1

ZPO).

c) § 1065 Abs. 1 Satz 2 ZPO steht der Statthaftigkeit der Rechtsbe-

schwerde nicht entgegen. Danach sind "Im übrigen ... die Entscheidungen in

den in § 1062 Abs. 1 bezeichneten Verfahren unanfechtbar". Das bedeutet, es

findet in den Verfahren nach § 1062 Abs. 1 Nr. 1 und 3 ZPO keine Rechtsbe-

schwerde statt. Die gerichtlichen Entscheidungen betreffend die Schiedsrich-

terbestellung, die Schiedsrichterablehnung und die Beendigung des Schieds-

richteramtes sowie im Zusammenhang mit vorläufigen oder sichernden Maß-

nahmen des Schiedsgerichts unterliegen - im Einklang mit dem UNCITRAL-

Modellgesetz und zur Entlastung der staatlichen Justiz (vgl. Begründung der

Bundesregierung zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des

Schiedsverfahrensrechts BT-Drucks. 13/5274 S. 66 f) - keinem Rechtsmittel.

Indes besteht kein Anhalt, daß § 1065 Abs. 1 Satz 2 ZPO darüber hinaus die

Anfechtbarkeit von Entscheidungen in den anderen, durch § 1065 Abs. 1

Satz 1 ZPO ausdrücklich der Rechtsbeschwerde eröffneten Verfahren - hier

das Aufhebungsverfahren gemäß § 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO - auf verfahrensab-

schließende Beschlüsse oder sonst einschränken sollte. Insoweit bleiben viel-

mehr die allgemeinen Bestimmungen, im Streitfall diejenigen zum Zwischenur-

teil nach abgesonderter Verhandlung über Prozeßvoraussetzungen und -hin-

dernisse (§ 280 ZPO), maßgebend.

2.

Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet.

a) Das Oberlandesgericht hat seine Auffassung, der Aufhebungsantrag

sei rechtzeitig gestellt und damit zulässig, wie folgt begründet:

Der Aufhebungsantrag müsse innerhalb einer Frist von drei Monaten ab

Empfang des Schiedsspruchs bei Gericht eingereicht werden. "Empfangen"

habe der Antragsteller den Schiedsspruch erst mit der förmlichen Zustellung.

Denn das Schiedsverfahren habe noch nach altem Recht mit der förmlichen

Zustellung und der Niederlegung des Schiedsspruchs abgeschlossen werden

müssen. Eine solche Zustellung sei hier vor dem 16. November 1999 nicht ge-

schehen, so daß der am 16. Februar 2000 eingereichte Antrag auf gerichtliche

Aufhebung rechtzeitig gewesen sei. Die schriftliche Mitteilung von Rechtsan-

walt L., der Schiedsspruch sei am 11. November 1999 bei ihm eingegangen,

enthalte kein Empfangsbekenntnis im Sinne des § 212 a ZPO. Es sei nicht er-

wiesen, daß Rechtsanwalt L. das in seinen Gewahrsam gelangte Schriftstück

als zugestellt angenommen habe.

b) Die Ausführungen des Oberlandesgerichts halten der Prüfung gemäß

§ 1065 Abs. 2 Satz 1 ZPO stand. Der Aufhebungsantrag ist rechtzeitig gestellt

worden.

aa) Sofern die Parteien wie hier nichts anderes vereinbaren und ein An-

trag auf Berichtigung, Auslegung oder Ergänzung des Schiedsspruchs (§ 1058

ZPO) nicht gestellt worden ist (vgl. § 1059 Abs. 3 Satz 3 ZPO), muß der Aufhe-

bungsantrag innerhalb einer Frist von drei Monaten bei Gericht eingereicht

werden (§ 1059 Abs. 3 Satz 1 ZPO). Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem der

Antragsteller den Schiedsspruch "empfangen" hat (§ 1059 Abs. 3 Satz 2 ZPO).

Diese Bestimmung wird von der herrschenden Lehre dahin verstanden, daß

eine förmliche Zustellung (§§ 166 ff ZPO) für den Fristbeginn nicht erforderlich

sei; formloser Zugang genüge (Musielak/Voit, ZPO 2. Aufl. 2000 § 1059 Rn. 36

und Fn. 129; Albers in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 59. Aufl.

2001 § 1054 Rn. 6; vgl. auch § 1059 Rn. 12; Thomas in Thomas/Putzo, ZPO

23. Aufl. 2001 § 1059 Rn. 3 i.V.m. § 1054 Rn. 9; Zimmermann, ZPO 5. Aufl.

1998 § 1059 Rn. 3; Gottwald/Adolphsen, DStR 1998, 1017, 1025; Winkler/

Weinand, BB 1998, 597, 603; a.A. Zöller/Geimer, ZPO 21. Aufl. 1999 § 1059

Rn. 10 <aufgegeben in der 22. Aufl. 2001 aaO>; Schütze, Schiedsgericht und

Schiedsverfahren 3. Aufl. 1999 Rn. 271; Lachmann, Handbuch für die

Schiedsgerichtspraxis 1998 Rn. 593 unter Bezugnahme auf die Begründung

der Bundesregierung <aaO S. 60> zu § 1059 Abs. 3 Satz 2 ZPO-E <aaO

S. 11>, der in dieser Form jedoch gerade nicht Gesetz geworden ist). Welcher

Auslegung des § 1059 Abs. 3 Satz 2 ZPO (n.F.) bei ausschließlicher Anwen-

dung neuen Rechts zu folgen ist, kann indessen dahinstehen. Das Zustel-

lungserfordernis ergibt sich im vorliegenden Fall, wie das Oberlandesgericht

zutreffend gesehen hat, aus § 1039 ZPO a.F. in Verbindung mit dem Schieds-

vertrag. Für das schiedsrichterliche Verfahren wie für die Wirksamkeit der

Schiedsvereinbarung war noch altes Recht maßgeblich. Das schiedsrichterli-

che Verfahren hat am 28. November 1997 begonnen; der Schiedsvertrag ist am

14. September 1993 geschlossen worden (vgl. Art. 4 § 1 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1

i.V.m. Art. 5 Abs. 1 SchiedsVfG).

bb) § 1039 Abs. 2 ZPO a.F. sieht grundsätzlich die Zustellung vor, stellt

die Art der Bekanntmachung des Schiedsspruchs aber zur Disposition der

Parteien (Musielak/Voit, ZPO 1. Aufl. 1999 § 1039 ZPO a.F. Rn. 6; Stein/Jonas/

Schlosser, ZPO 21. Aufl. 1994, § 1039 Rn. 11). Im Streitfall haben die Parteien

die gesetzliche Regel übernommen und die Zustellung des Schiedsspruchs

vereinbart (§ 6 Abs. 5 des Schiedsvertrages vom 14. September 1993). Daran

muß die Frist für den nach neuem Recht gestellten Aufhebungsantrag (§ 1059

Abs. 3 Satz 2 ZPO n.F. i.V.m. Art. 4 § 1 Abs. 3; Art. 5 Abs. 1 SchiedsVfG) an-

knüpfen. Denn die Übergangsbestimmungen belassen den nach altem Recht

zulässig geschlossenen Schiedsvereinbarungen uneingeschränkt die Rechts-

wirksamkeit (vgl. Art. 4 § 1 Abs. 1 SchiedsVfG). Eine danach gültig vereinbarte

Bekanntgabeform - hier die Zustellung des Schiedsspruchs - bleibt auch nach

dem Inkrafttreten des neuen Rechts (§§ 1054 Abs. 4, 1059 Abs. 3 Satz 2 ZPO

n.F.) für das schiedsrichterliche wie für das gerichtliche Verfahren verbindlich.

cc) Der Schiedsspruch ist dem Antragsteller nicht vor dem 16. November

1999 zugestellt worden, so daß der am 16. Februar 2000 eingereichte Aufhe-

bungsantrag rechtzeitig gewesen ist. Das Rechtsbeschwerdegericht kann die

zur Beurteilung der Rechtzeitigkeit notwendigen Tatsachen selbst feststellen,

weil es sich um eine Prozeßvoraussetzung handelt (vgl. BGHZ 31, 279, 281;

BGH, Urteil vom 10. Oktober 1985 - IX ZR 73/85 - WM 1986, 58, 59; Musielak/

Foerste aaO vor § 253 Rn. 12; Zöller/Gummer, ZPO 22. Aufl. 2001 § 561

Rn. 7).

(1) Die Schiedsvereinbarung gestattete die im Streitfall allein in Betracht

zu ziehende Zustellung entsprechend §§ 198, 208, 212 a ZPO. Denn der

Schiedsspruch ist gemäß § 6 Abs. 5 des Schiedsvertrages "den Parteien oder

deren Vertreter zuzustellen", was die Zustellung nach den §§ 166 ff ZPO, also

bei der Zustellung an Rechtsanwälte auch die mit Empfangsbekenntnis

(§§ 198, 212 a ZPO), umfaßt.

(2) Die Rechtswirksamkeit der Zustellung entsprechend §§ 198, 208,

212 a ZPO setzt auf seiten des Schiedsgerichts die tatsächliche Übermittlung

des zuzustellenden Schiedsspruchs und den Willen voraus, ihn zuzustellen

(vgl. BGH, Urteil vom 3. Mai 1994 - VI ZR 248/93 - NJW 1994, 2297 m.w.N.

<zur Zustellung durch die Geschäftsstelle>). Auf welchem Weg das Schrift-

stück zu dem Anwalt gelangte, kommt es nicht an (RGZ 109, 341, 343; Zöl-

ler/Stöber aaO § 198 Rn. 9). Es kann durch die Post (vgl. Zöller/Stöber aaO

§ 212 a Rn. 5 <mit einfachem Brief>; OLG Frankfurt am Main NJW 2000,

1653 f <per Telefax>), durch Einlage in das Abholfach bei Gericht, durch Aus-

händigung, durch Boten oder auf sonstige Weise übermittelt werden (Wenzel

in MünchKomm ZPO 2. Aufl. 2000 § 198 Rn. 1; Stein/Jonas/Roth, ZPO

21. Aufl. 1993 § 198 Rn. 7; Putzo in Thomas/Putzo aaO § 198 Rn. 5; Zöl-

ler/Stöber aaO § 198 Rn. 9). Dementsprechend genügt die hier erfolgte Ver-

sendung des Schiedsspruchs an Rechtsanwalt L. per Einschreiben mit Rück-

schein (vgl. OLG Stuttgart RzW 1961, 34).

Es steht ferner fest, daß der für das Schiedsgericht handelnde

Schiedsobmann den Willen hatte, den Schiedsspruch Rechtsanwalt L. zuzu-

stellen. Eine ausdrückliche Erklärung, es werde zugestellt, ist nicht vorge-

schrieben (Senatsurteil vom 13. März 1969 - III ZR 178/67 - NJW 1969, 1298,

1299). Der Zustellungswille wird in der Regel dadurch verlautbart, daß das zu-

zustellende Schriftstück zusammen mit einem Formular für das Empfangsbe-

kenntnis übersandt wird (vgl. BGHZ 14, 342, 344; BGH Beschluß vom 25.

September 1991 - XII ZB 98/91 - NJW-RR 1992, 251, 252; Stein/Jonas/Roth

aaO

Rn. 8;

Zöller/

Stöber aaO § 212 a Rn. 6). Ein solches ist dem Schiedsspruch, den Rechtsan-

walt L. am 11. November 1999 erhalten hat, wohl nicht beigefügt gewesen.

Dem Oberlandesgericht ist aber darin zu folgen, daß der Zustellungswille des

Schiedsobmanns durch andere Umstände des Falles hinreichend belegt wird.

Der Schiedsspruch ist nicht als einfacher Brief, sondern als Einschreiben mit

Rückschein übersandt worden. Durch den Gebrauch dieses formalisierten

Verfahrens brachte der Schiedsobmann klar zum Ausdruck, daß es ihm bei der

Übermittlung des Schiedsspruchs nicht um eine bloße Information des Antrag-

stellers, sondern um die Zustellung und den Zustellungsnachweis ging. Er

wollte den Schiedsspruch, wie es nach dem - für das hier zu beurteilende

Schiedsverfahren allerdings noch nicht gültigen - neuen Recht (§ 1054 Abs. 4

ZPO) zulässig ist und empfohlen wird (Thomas aaO § 1054 Rn. 9; Münch in

MünchKomm ZPO 2. Aufl. 2001 § 1054 Rn. 24), per Einschreiben mit Rück-

schein zustellen. Dementsprechend hat der Schiedsobmann in dem Schreiben

vom 24. Februar 2000 an Rechtsanwalt B., den erstinstanzlichen Verfahrens-

bevollmächtigten der Antragsgegner zu 2 bis 4, geäußert, er habe den

Schiedsspruch an Rechtsanwalt L. durch Einschreiben mit Rückschein "zuge-

stellt". Gegen den Zustellungswillen spricht nicht, daß der Schiedsobmann zu-

sätzlich die Zustellung des Schiedsspruchs durch den Gerichtsvollzieher ver-

anlaßt hat, als der Rückschein - weil er bei der Post verlorengegangen schien -

nicht zurückgekommen ist. Diese "erneute Zustellung" ist nur "vorsorglich" ge-

schehen (vgl. Schreiben des Schiedsobmanns an Rechtsanwalt B. vom

24. Februar 2000).

(3) Auf seiten des Anwalts muß die Kenntnis von der Zustellungsabsicht

vorhanden sein sowie der Wille, die in seinen Gewahrsam gelangte Sendung,

hier den Schiedsspruch, als zugestellt anzunehmen; unabdingbar ist weiter die

Ausstellung eines mit Datum und Unterschrift des Anwalts versehenen Emp-

fangsbekenntnisses (vgl. BGH, Urteil vom 3. Mai 1994 aaO). Rechtsanwalt L.,

dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers, ist die Zustellungsabsicht

des Schiedsobmanns durch die Übersendung des Schiedsspruchs per Ein-

schreiben mit Rückschein, jedenfalls durch die fernmündliche Nachfrage des

Schiedsobmanns - was genügt (vgl. BGH, Urteil vom 3. Mai 1994 aaO) - be-

kannt geworden.

Die Zustellung entsprechend den §§ 198, 212 a ZPO scheitert im

Streitfall jedoch an dem Erfordernis der Empfangsbereitschaft. Es ist nicht fest-

zustellen, daß Rechtsanwalt L. erklärt hat, er nehme den ihm zugegangenen

Schiedsspruch als zugestellt an. Er hat die Übersendung des Schiedsspruchs

nicht durch die Rücksendung des Rückscheins bestätigt, sondern den Rück-

schein unausgefüllt zu seinen Akten genommen. Mit Schreiben an den

Schiedsobmann vom 1. Dezember 1999 hat er lediglich mitgeteilt, "daß der

Schiedsspruch hier am 11.11.1999 eingegangen ist". Daraus kann nicht hinrei-

chend sicher geschlossen werden, daß er die Übersendung als Zustellung ak-

zeptiert hat.

Rinne

Streck

Schlick

Kapsa

Galke