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BGH Urteil vom 24.09.2001 – II ZR 289/00

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 24. September 2001 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Nachschlagewerk:ja

BGHZ:

ja

BGHR: ja

a) § 68 Abs. 4 Halbsatz 2 GenG findet auf den Ausschluß eines Genossen, der

Mitglied der Vertreterversammlung ist, keine Anwendung.

b) Bis zur rechtskräftigen Feststellung der Unwirksamkeit des Ausschlusses

aus der Genossenschaft ruht das Vertreteramt. Es lebt gemäß § 68 Abs. 4

Halbsatz 1 GenG anschließend wieder auf.

BGH, Urteil vom 24. September 2001 - II ZR 289/00 - Kammergericht

LG Berlin

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 24. September 2001 durch den Vorsitzenden Richter

Dr. h.c. Röhricht, die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Henze, Kraemer und

die Richterin Münke

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 16. Zivilsenats des Kammerge-

richts in Berlin vom 17. August 2000 wird auf Kosten der Beklag-

ten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger ist Mitglied der Beklagten, einer eingetragenen Genossen-

schaft, und wurde im Mai 1996 als Vertreter in die Vertreterversammlung ge-

wählt. Im August 1997 beschloß der Vorstand der Beklagten den Ausschluß

des Klägers aus der Genossenschaft mit Wirkung zum 31. Dezember 1997 und

teilte ihm dies im September 1997 schriftlich mit. Die Unwirksamkeit des Aus-

schlusses wurde durch Urteil des Landgerichts Berlin vom 11. Mai 1999

rechtskräftig festgestellt. Der Vorstand und der Aufsichtsrat der Beklagten in-

formierten den Kläger, daß dadurch lediglich die Mitgliedschaft in der Genos-

senschaft, nicht aber das Vertreteramt fortbestehe, und luden ihn auch nach

Rechtskraft der Feststellung nicht mehr zu den Vertreterversammlungen ein.

Der Kläger ist der Auffassung, daß durch die rechtskräftige Feststellung der

Unwirksamkeit seines Ausschlusses sein Vertreteramt fortbestehe bzw. wieder

aufgelebt sei, und begehrt mit seiner Klage, dies festzustellen. Aufgrund vorge-

zogener Vertreterwahl im Mai 2000 wurde der Kläger erneut als Vertreter in die

Vertreterversammlung gewählt, die sich zum Zeitpunkt der letzten mündlichen

Verhandlung in der Vorinstanz noch nicht konstituiert hatte. Das Landgericht

hat der Feststellungsklage stattgegeben, das Oberlandesgericht hat die Beru-

fung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der - zugelassenen - Revision verfolgt

die Beklagte ihren Antrag, die Klage abzuweisen, weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision der Beklagten ist nicht begründet.

I. Da sich die neue Vertreterversammlung im Zeitpunkt der letzten

mündlichen Verhandlung in den Tatsacheninstanzen noch nicht konstituiert

hatte, läßt sich entgegen der Ansicht der Revision das Feststellungsinteresse

des Klägers nicht mit dem Hinweis auf die vorgezogene Vertreterwahl im Mai

2000 in Frage stellen.

II. Der im Mai 1996 in das Vertreteramt gewählte Kläger hat dieses Amt

durch die im September 1997 erfolgte Mitteilung des Vorstandsbeschlusses

über seinen Ausschluß aus der Genossenschaft nicht verloren; es hat vielmehr

von diesem Zeitpunkt an bis zur rechtskräftigen Feststellung der Unwirksamkeit

des Ausschlusses nur geruht und ist dann wieder aufgelebt.

1. Entgegen den Darlegungen der Revision kann die für Vorstands- und

Aufsichtsratsmitglieder nach überwiegender Ansicht geltende Regelung des

§ 68 Abs. 4 Halbsatz 2 GenG (RGZ 128, 87, 90; BGHZ 31, 192, 195; OGHZ 1,

370, 375 f.; Bauer in: Schubert/Steder/Bauer, Genossenschaftshandbuch Bd. 2

1973, § 68 Rdn. 18; Beuthien, GenG 13. Aufl. § 68 Rdn. 19; Pöhlmann in:

Hettrich/Pöhlmann, GenG

2. Aufl.

§ 68 Rdn. 19; Schaffland:

in

Lang/Weidmüller/

Metz/Schaffland, GenG 33. Aufl. § 68 Rdn. 83, a.A. Müller, GenG § 68 Rdn. 67,

71 m.w.N.), die im Interesse der Arbeitsfähigkeit dieser Organe ein Wieder-

aufleben des Amtes auch nach rechtskräftiger Feststellung der Unwirksamkeit

des Ausschlusses nicht zuläßt, für das Vertreteramt nicht maßgeblich sein.

a) § 68 Abs. 4 Halbsatz 2 GenG ist nicht als generelle, auf jedwedes Amt

innerhalb der Genossenschaft anwendbare Norm gefaßt. Diese Norm nennt

vielmehr ausschließlich den Vorstand und den Aufsichtsrat und erklärt sich aus

den Besonderheiten dieser Organe. Die Mitglieder des Vorstandes tragen im

Bereich der Geschäftsführung und Vertretung, die Mitglieder des Aufsichtsrates

im Bereich der Kontrolle der Geschäftsführung und der Vertretung der Genos-

senschaft gegenüber dem Vorstand in besonderem Maße Verantwortung für

die Genossenschaft und nehmen insoweit das Vertrauen der Genossen in An-

spruch. Zudem sind insbesondere die Vorstandsmitglieder im Regelfalle im

Rahmen eines Dienstvertrages und häufig hauptamtlich tätig. Mit dieser Stel-

lung und mit der Bedeutung der Aufgaben von Vorstand und Aufsichtsrat für

die Genossenschaft wäre ein vorübergehendes Ruhen des Amtes für die unter

Umständen jahrelange Dauer des Streits um den Ausschließungsbeschluß und

die in dieser Zeit bestehende Ungewißheit nur schwer zu vereinbaren. Zudem

ergeben sich erhebliche Probleme, wenn in der Zwischenzeit ein neues Vor-

stands- oder Aufsichtsratsmitglied an Stelle des Ausgeschlossenen bestellt

worden ist. Auch eine parallele Tätigkeit des alten und des neuen Mitgliedes im

Vorstand oder Aufsichtsrat ab diesem Zeitpunkt ist jedenfalls nicht ohne weite-

res und auch nicht in jedem Fall möglich.

b) Die Stellung und die Aufgaben eines Vertreters sind entgegen der

Auffassung der Revision mit den Ämtern im Vorstand oder im Aufsichtsrat auch

nicht in einer Weise vergleichbar, die eine entsprechende Anwendung von

§ 68 Abs. 4 Halbsatz 2 GenG insoweit rechtfertigen könnte.

Zwar üben auch die Vertreter innerhalb der Genossenschaft ein Amt

aus; sie unterliegen insoweit bestimmten Amtspflichten; insbesondere sind sie

gehalten, ihr Amt mit der Sorgfalt eines ordentlichen Vertreters einer Genos-

senschaft zu erfüllen, an den Vertreterversammlungen teilzunehmen und dort

mittels ihres Rede-, Auskunfts- und Antragsrechts sachgerecht mitzuarbeiten.

Gleichwohl unterscheidet sich die Tätigkeit des Vertreters wesentlich

von derjenigen der Vorstands- oder Aufsichtsratsmitglieder. Das Vertreteramt

wird anders als im Regelfall das Vorstandsamt ehrenamtlich ausgeführt. Es

beinhaltet anders als die Tätigkeit im Vorstand oder im Aufsichtsrat keine exe-

kutiven Aufgaben; es stellt vielmehr eine besondere Form der Wahrnehmung

mitgliedschaftlicher Rechte und Pflichten dar: Vertreterversammlungen sind

lediglich verkleinerte Generalversammlungen; Zweck, Aufgabe und Funktion

der Vertreterversammlung bestehen darin, aus Praktikabilitätsgründen an die

Stelle der infolge ihrer großen Mitgliederzahl zu schwerfälligen und zu einer

Willensbildung nur unter erheblichem Aufwand an Zeit und Geld fähigen Gene-

ralversammlung zu treten (BGHZ 83, 228, 232). Die Tätigkeit der Vertreter be-

steht dementsprechend darin, in der Vertreterversammlung für sich und die

vertretenen Genossen diejenigen Rechte und Pflichten wahrzunehmen, die bei

kleineren Genossenschaften im Rahmen der Generalversammlung jeder Ge-

nosse selbst und ausschließlich für sich ausübt.

c) Der Auffassung der Revision, nach der das Vertreteramt mit der Mit-

teilung über den Ausschließungsbeschluß unabhängig von dessen Wirksa m-

keit dauerhaft erlischt, kann im übrigen auch deshalb nicht gefolgt werden, weil

damit die Gefahr bestünde, daß die Vertreter faktisch in die Abhängigkeit des

Vorstands geraten.

Vorstands- oder Aufsichtsratsmitglieder können nicht durch bloßen Vor-

standsbeschluß, sondern nur durch Beschluß der General- bzw. Vertreterve r-

sammlung ausgeschlossen werden. Dies ist im Hinblick auf den mit der Mittei-

lung des Ausschließungsbeschlusses unabhängig von seiner Wirksamkeit

zwingend verbundenen endgültigen Amtsverlust zum Schutz des Betroffenen

und insbesondere zur Vermeidung einer Machtverschiebung innerhalb der Ge-

nossenschaft zugunsten des Vorstandes unerläßlich (BGHZ 31, 192, 195 f.)

und ist auch in § 11 Abs. 6 der Satzung der Beklagten berücksichtigt. Für Ver-

treter bestehen solche Kontroll- und Schutzmechanismen nicht. Ebenso wie

jeder Genosse, der kein Amt bekleidet, kann auch ein Vertreter nach den all-

gemeinen Vertretungsregelungen innerhalb der Genossenschaft durch Be-

schluß des Vorstandes ausgeschlossen werden. Hätte gleichwohl die Mittei-

lung des Ausschließungsbeschlusses entsprechend § 68 Abs. 4 Halbsatz 2

GenG zur Folge, daß der Vertreter ebenso wie Vorstands- oder Aufsichtsrats-

mitglieder unabhängig von der Wirksamkeit des Ausschlusses sein Amt verlö-

re, so führte dies zu einer Erweiterung der Machtstellung des Vorstands ge-

genüber der Vertreterversammlung, die allein schon im Hinblick auf den ge-

nossenschaftlichen Grundsatz der Selbstverwaltung nicht hinnehmbar wäre.

Der Vorstand könnte sich nämlich jedes Vertreters, insbesondere eines sol-

chen, der sich durch sein Verhalten in der Vertreterversammlung - etwa durch

unerwünschte Auskunftsbegehren oder Anträge - mißliebig gemacht hat, leicht

entledigen. Damit geriete die Tätigkeit insbesondere mißliebiger Vertreter unter

den Einfluß des Vorstands. Im Falle rechtskräftiger Feststellung der Unwirk-

samkeit des Ausschließungsbeschlusses würde zwar die Wählbarkeit des Be-

troffenen bei der nächsten Wahl zur Vertreterversammlung wieder aufleben.

Zunächst und bis zur nächsten Vertreterwahl und Konstituierung der neuen

Vertreterversammlung aber könnte der Vorstand mißliebige Vertreter aus-

schalten, ohne daß diese sich hiergegen wehren könnten.

2. Entgegen der Auffassung der Revision ist es aus diesen Gründen

sachgerecht, die Mitteilung des Ausschließungsbeschlusses an einen Vertreter

entsprechend § 68 Abs. 4 Halbsatz 1 GenG zu behandeln. Diese Bestimmung

schreibt vor, daß ein Genosse von dem Zeitpunkt der Absendung dieses Be-

schlusses an nicht mehr an der Generalversammlung teilnehmen darf; der Be-

schluß wirkt damit vorläufig (RGZ 72, 4, 10). Die rechtskräftige Feststellung,

daß der Ausschließungsbeschluß unwirksam ist, entfaltet zwar keine Rückwi r-

kung, läßt aber das Teilnahme- und Mitwirkungsrecht des Genossen wieder

aufleben. Die Orientierung an dieser Regelung liegt nahe, weil die Tätigkeit der

Vertreter eher der Wahrnehmung mitgliedschaftlicher Rechte und Pflichten in

der Generalversammlung als der Tätigkeit im Vorstand oder Aufsichtsrat ent-

spricht. Zudem ist es rechtlich und faktisch ohne weiteres möglich, das Vertre-

teramt für die Zeit des Streits um die Frage der Wirksamkeit des Ausschlie-

ßungsbeschlusses ruhen, in der Zwischenzeit durch einen Ersatzvertreter

wahrnehmen und mit der rechtskräftigen Feststellung der Unwirksamkeit der

Ausschließung wieder aufleben zu lassen.

VRiBGH Dr. h.c. Röhricht ist wegen Urlaubs an der Unter- schrift verhindert

Hesselberger

Hesselberger

Henze

Kraemer

Münke