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BGH Urteil vom 25.09.2001 – 1 StR 264/01

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1 StR 264/01

URTEIL

vom

25. September 2001

in der Strafsache

gegen

wegen versuchten Totschlags u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom

25. September 2001, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Schäfer

und die Richter am Bundesgerichtshof

Nack,

Dr. Boetticher,

Hebenstreit,

Schaal,

Staatsanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Land-

gerichts Traunstein vom 6. März 2001 wird als unbegründet ver-

worfen.

Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem

Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen

Auslagen zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe:

Dem Angeklagten liegt zur Last, während eines Gesprächs über eine

mögliche Scheidung versucht zu haben, seine Ehefrau V. F. mit ei-

nem Messer zu töten. Das Landgericht hat ihn deshalb wegen versuchten Tot-

schlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe

von fünf Jahren verurteilt. Mit ihrer zu Ungunsten des Angeklagten eingelegten

Revision erstrebt die Staatsanwaltschaft die Verurteilung des Angeklagten u.a.

wegen eines heimtückisch begangenen versuchten Mordes. Sie erhebt Verfah-

rensrügen und die Sachrüge. Das Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt

nicht vertreten wird, hat keinen Erfolg.

I.

Die Verfahrensrügen

Die Beschwerdeführerin rügt einen Verstoß gegen § 244 Abs. 3 StPO

und macht zwei Verstöße gegen die Aufklärungspflicht geltend.

1. Nachdem in der Hauptverhandlung die Geschädigte von einer frühe-

ren, in einer richterlichen Vernehmung gemachten, den Angeklagten belasten-

den Aussage abgerückt war und das Landgericht daraufhin den Ermittlungs-

richter als Zeugen vernommen hatte, beantragte die Beschwerdeführerin, das

Protokoll über die richterliche Vernehmung der Zeugin gemäß § 253 Abs. 2

StPO zu verlesen.

Die Beschwerdeführerin rügt, das Landgericht habe diesen Antrag zu

Unrecht als unzulässig (§ 244 Abs. 3 StPO) abgelehnt. Sie beanstandet ferner,

das Landgericht habe aufgrund seiner Aufklärungspflicht schon bei der Ver-

nehmung der Verhörsperson dieses Protokoll im Urkundenbeweis "zur Ge-

dächtnisunterstützung" gem. § 253 Abs. 1 StPO oder nach der Vernehmung

der Zeugin gem. § 253 Abs. 2 StPO verlesen müssen.

2. Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.

a) Das Landgericht hat den Beweisantrag zutreffend als unzulässig zu-

rückgewiesen.

Nach den Feststellungen des Urteils trat in der Hauptverhandlung der

Widerspruch zwischen den Angaben der Zeugin beim Ermittlungsrichter und

ihrer Aussage in der Hauptverhandlung offen zu Tage. Die Zeugin hatte nach

Vorhalt ihrer früheren Aussage angegeben, sie habe zwar früher so ausgesagt,

dies sei aber gelogen gewesen, weil sie sich vom Angeklagten habe trennen

wollen und zutiefst beleidigt gewesen sei.

Damit stand der Inhalt der früheren Aussage der Zeugin durch deren ei-

gene Angaben fest und es bedurfte nicht der Verlesung des Protokolls um fest-

zustellen, was die Zeugin früher gesagt hatte. Nach der Rechtsprechung des

Bundesgerichthofs kommt die Verlesung der früheren Aussage nur in Betracht,

“nachdem Vorhalte aus dem Protokoll weder eine Übereinstimmung der ge-

genwärtigen Aussage mit dem Inhalt des Protokolls bewirkt noch dazu geführt

haben, daß der Zeuge bekundete, bei der Aufnahme des Protokolls abwei-

chend von seiner gegenwärtigen Aussage tatsächlich das im Protokoll Festge-

haltene ausgesagt zu haben” (vgl. BGHSt 20, 160, 162; BGH, Urt. vom 2. März

1983 – 2 StR 744/82, teilweise wiedergegeben in NStZ 1984, 17).

Wäre der Widerspruch bestehen geblieben, wäre die Verlesung des

Vernehmungsprotokolls nach § 253 Abs. 2 StPO auch nur zulässig gewesen,

wenn dieser sich ohne Unterbrechung der Hauptverhandlung nicht auf andere

Weise, etwa durch Vernehmung der Verhörsperson, hätte aufklären lassen

(Gollwitzer in LR StPO 25. Aufl. § 253 Rdn. 8, 11; Kleinknecht/Meyer-Goßner

StPO 45. Aufl. § 253 Rdn. 3). Im vorliegenden Fall hatte die Verhörsperson den

Inhalt der richterlichen Vernehmung bestätigt, so daß auch aus diesem Grunde

die Voraussetzungen der Vorschrift nicht vorgelegen hätten.

b) Auch die Aufklärungsrügen nach § 244 Abs. 2 StPO versagen. Die

Verlesung einer Niederschrift über eine frühere Vernehmung im Urkundenbe-

weis nach § 253 Abs. 1 StPO ist nur zur Gedächtnisunterstützung des ver-

nommenen Zeugen zulässig. Zur Verlesung drängte nichts, nachdem die Ge-

schädigte erklärt hatte, sie habe bei den früheren Aussagen gelogen.

c) Auf den von der Beschwerdeführerin behaupteten Verfahrensverstö-

ßen nach § 253 StPO könnte das Urteil ohnehin nicht beruhen. Das Landge-

richt hat seiner Beweiswürdigung die belastenden Aussagen der Zeugin beim

Ermittlungsrichter zugrundegelegt und ausdrücklich ausgeführt, nur mit dem

vom Ermittlungsrichter wiedergegebenen Inhalt der richterlichen Aussage der

Zeugin sei eine Begründung ihrer Arg- und Wehrlosigkeit nicht möglich.

d) Selbst wenn man das Revisionsvorbringen dahin auslegen würde,

das Landgericht habe die durch Vorhalt eingeführte richterliche Vernehmung

der Geschädigten nicht vollständig ausgeschöpft, weil sich zumindest aus Tei-

len der Aussage ergebe, die Geschädigte sei beim Angriff des Angeklagten

arg- und wehrlos gewesen, entspräche eine Rüge nach § 261 StPO nicht den

Erfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Dem Vorbringen der Beschwer-

deführerin ist nicht zu entnehmen, welchen Teil des richterlichen Verneh-

mungsprotokolls die Strafkammer hinsichtlich der Heimtücke nicht beachtet hat.

Die Sachrüge

II.

Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge läßt ebenfalls kei-

nen Rechtsfehler erkennen. Die Revision rügt ohne Erfolg, das Landgericht

habe zu Unrecht die Arg- und Wehrlosigkeit des Tatopfers in Zweifel gezogen.

Die Begründung, mit der die Strafkammer ausgeführt hat, sie habe ihre Zweifel

am Vorliegen der dafür maßgeblichen Umstände nicht überwinden können, hält

rechtlicher Überprüfung stand.

1. Nach ständiger Rechtsprechung handelt heimtückisch, wer in feindli-

cher Willensrichtung (BGHSt 30, 105, 119) die Arg- und Wehrlosigkeit des

Opfers bewußt zur Tötung ausnutzt. Der in diesem Mordmerkmal zum Aus-

druck gekommene höhere Unrechtsgehalt des Täterverhaltens liegt darin, daß

der Mörder sein Opfer in einer hilflosen Lage überrascht und dadurch daran

hindert, dem Anschlag auf sein Leben zu begegnen oder ihn wenigstens zu

erschweren (BGHSt 11, 139, 143; 20, 301, 302; 23, 119, 121; 32, 382, 384).

Das Opfer muß in der unmittelbaren Tatsituation, d.h. bei Beginn des ersten mit

Tötungsvorsatz geführten Angriffs arglos gewesen sein (BGHSt 23, 119, 121;

32, 382, 384; BGH NJW 1980, 792, 793; NStZ 1983, 34, 35; vgl. auch BGH

NJW 1986, 1502), und der Täter muß die sich ihm darbietende arg- und wehr-

lose Lage des Opfers ausgenutzt haben. Ob dies so war, hat der Tatrichter

aufgrund erschöpfender Würdigung der erhobenen Beweise zu entscheiden.

Die Urteilsgründe müssen erkennen lassen, daß das Gericht die Beweise er-

schöpfend gewürdigt, vor allem die Umstände, die die Entscheidung zu Gun-

sten oder zu Ungunsten des Angeklagten zu beeinflussen geeignet sind, er-

kannt und in seine Überlegungen einbezogen hat.

2. Die Strafkammer hat erwogen, für die Arglosigkeit spreche zwar der

Umstand, daß der Angeklagte seine Ehefrau auf den Balkon lockte, um dort mit

ihr allein und einvernehmlich über die Scheidung zu sprechen, und daß er zu

diesem Zeitpunkt bereits ein Messer am Rücken versteckt hatte. Gegen die

Arglosigkeit spreche aber, daß nicht mehr aufzuklären sei, wie lange und in

welchem Ton die Eheleute in der Wohnung miteinander gesprochen hätten,

bevor sie auf den Balkon gegangen seien. Aus der Aussage ergebe sich auch,

daß die Geschädigte von Anfang an nicht allein auf dem Balkon gewesen sei.

Das Kind Vi. habe auf ihrem Schoß gesessen, als der Angeklagte ihr an-

kündigte, er werde sie jetzt umbringen. Das Kind habe offensichtlich auch als

Schutzschild gedient. Schließlich habe die Tochter W. der Mutter vom Fen-

ster des Kinderzimmers in dem Augenblick laut zugerufen: “Mutter paß auf, der

Vater hat ein Messer”, als der Angeklagte der Geschädigten erklärte, er werde

sie jetzt umbringen und sie solle das Kind wegtun. Die Annahme des Landge-

richts, die Geschädigte habe doch mit einer Auseinandersetzung mit dem An-

geklagten gerechnet und habe deshalb das Kind entgegen der Abrede auf dem

Schoß behalten, ist eine mögliche Schlußfolgerung, die revisionsrechtlich nicht

zu beanstanden ist.

Schäfer Nack Boetticher

Hebenstreit Schaal