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BGH Beschluss vom 25.09.2001 – 1 StR 324/01

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 324/01

BESCHLUSS

vom 25. September 2001

in der Strafsache gegen

wegen gewerbsmäßiger Hehlerei

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. September 2001 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 6. April 2001 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung kei- nen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Der Senat kann den Urteilsausführungen nicht entnehmen, daß in den Fällen II. 17 und 18 dieselbe Tatausführungshandlung vorliegt.

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