BGH Urteil vom 25.09.2001 – X ZR 188/98
X. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Patentnichtigkeitssache
Verkündet am: 25. September 2001 Fritz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 25. September 2001 durch den Vorsitzenden Richter Rogge, die
Richter Prof. Dr. Jestaedt, Scharen, die Richterin Mühlens und den Richter
Dr. Meier-Beck
für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 30. April 1998 verkün-
dete Urteil des 2. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentge-
richts abgeändert:
Die Nichtigkeitsklage wird abgewiesen.
Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Beklagte ist Inhaberin des mit Wirkung für die Bundesrepublik
Deutschland erteilten europäischen Patents 0 275 479 (Streitpatents), das auf
einer Anmeldung vom 14. Dezember 1987 beruht, für welche die Priorität einer
italienischen Patentanmeldung vom 23. Dezember 1986 in Anspruch genom-
men worden ist. Patentanspruch 1 des in der Verfahrenssprache Englisch ver-
öffentlichten Streitpatents lautet wie folgt:
"Means to guide the to-and-fro motion of a pair of weft carrying
grippers (G) inside the shed of weaving looms with continuous weft
feed - of the type comprising two elongated control straps (1) hav-
ing substantially horizontal laying position and moved to and from
along a direction parallel to the reed (P) and to the sley, and a plu-
rality of hook guide elements (3) for the straps aligned on the sley,
facing the reed and positioned in a plane perpendicularly thereto -
characterized in that the straps (1) comprise at least one undercut
groove (2) extending lengthwise thereof on at least one of the larg-
est faces of the straps (1) themselves, and in that the hook guide
elements (3) engage said undercut groove (2) of the straps (1) and
form for them pairs of bilateral guides operation according to at
least two orthogonal planes, said hook guide elements (3) being
open towards the reed (P), and the straps (1) projecting out of said
hook guide elements (3) at least towards the reed (P)."
Wegen der unmittelbar oder mittelbar auf Anspruch 1 rückbezogenen
Ansprüche 2 bis 6 wird auf die Streitpatentschrift verwiesen.
Mit ihrer Nichtigkeitsklage hat die Klägerin geltend gemacht, der Gegen-
stand des Streitpatents sei nicht patentfähig, da er sich für den Fachmann in
naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergebe.
Die Beklagte hat Abweisung der Klage begehrt und das Streitpatent
hilfsweise in geänderter Fassung verteidigt.
Das Bundespatentgericht hat unter Abweisung der Klage im übrigen
nach dem ersten Hilfsantrag der Beklagten erkannt und das Streitpatent für das
Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland dadurch teilweise für nichtig
erklärt, daß in den erteilten Patentanspruch 1 (englische Fassung) in Sp. 7
Z. 30 vor dem Wort "said" eingefügt wird "passend übereinstimmend" und sich
die Unteransprüche 2 bis 6 jeweils unmittelbar oder mittelbar auf diesen rück-
beziehen.
Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt.
Die Klägerin beantragt,
unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten das Streitpatent
insgesamt für nichtig zu erklären.
Die Beklagte beantragt,
unter Zurückweisung der Berufung der Klägerin die Klage in vollem
Umfange abzuweisen.
Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen
Sachverständigengutachtens. Dieses Gutachten hat der Sachverständige
Dr.-Ing. U. B. mündlich erläutert und ergänzt.
Entscheidungsgründe
Von den zulässigen Berufungen hat lediglich diejenige der Beklagten
Erfolg; sie führt zur vollständigen Abweisung der Nichtigkeitsklage.
I. 1. Die Erfindung nach dem Streitpatent betrifft den Bereich schützen-
loser Webmaschinen, bei denen mittels Greifer der Schußfaden in das durch
obere und untere Webkettenlage sowie das Webblatt gebildete Webfach ein-
gebracht wird. Bei der gattungsgemäßen Art, für welche das Streitpatent eine
Neuerung vorschlägt, befindet sich der jeweilige Greifer an der Spitze eines
Trägers, der in der Regel gelocht ist und über in die Löcher eingreifende Zahn-
räder parallel zum Webblatt und der Weblade hin- und herbewegt wird. Wie
der gerichtliche Sachverständige angegeben hat und zwischen den Parteien
nicht streitig ist, war es zum Prioritätszeitpunkt des Streitpatents bekannt, als
Träger entweder einen nadelartigen Greiferstab zu verwenden, der als recht
biegesteifes Element ausgebildet ist, oder ein weit flexibleres Band einzuset-
zen, das auf das Zahnrad aufgewickelt werden kann, wodurch sich in der Ab-
messung schmalere Webstühle ergeben. Das Streitpatent verwendet in der
gemäß Art. 70 Abs. 1 EPÜ maßgeblichen englischen Sprache zur Kennzeich-
nung des Trägers den Begriff "elongated control strap". Diese Ausdrucksweise
bedeutet dem Fachmann, daß das Streitpatent für Webmaschinen mit Greifer-
band eine Lehre zum technischen Handeln geben soll. Der Senat hat keine
durchgreifenden Zweifel, bei der Beantwortung dieser Streitfrage der Parteien
den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen zu folgen, der angege-
ben hat, daß die im erteilten Patentanspruch 1 zur Kennzeichnung des Grei-
ferträgers gebrauchte Bezeichnung eindeutig als eine Eingrenzung auf Grei-
ferband-Webmaschinen zu verstehen sei, weil "strap" einen Streifen oder ein
Band bezeichne, während für biegesteife schlanke Träger die Bezeichnung
"needle" oder "arm" gebräuchlich sei. Denn Dr.-Ing. B. ist auf Grund seiner be-
ruflichen Tätigkeit als Leiter einer auf den Textilmaschinenbau ausgerichteten
Entwicklungsabteilung und der wissenschaftlichen Beschäftigung mit Webma-
schinen im Rahmen seiner Dissertation in der Lage, dies sachgerecht zu be-
urteilen. Daß das Streitpatent tatsächlich nicht den Bereich der weitgehend
biegesteifen Nadel-Webmaschinen betrifft, wird überdies an der Darstellung in
Sp. 3 Z. 4 ff. der Beschreibung des Streitpatents deutlich, weil dort bereits
halbsteife Greiferbänder als nachteilig abgelehnt werden. Jedenfalls, was die
Kennzeichnung "needle" anlangt, wird die Aussage des gerichtlichen Sachver-
ständigen außerdem durch die Darstellung in der zum Stand der Technik gehö-
renden US-PS 2 125 894 (Anl. K 1) bestätigt.
2. Die Streitpatentschrift gibt an, daß es bei schützenlosen Webmaschi-
nen, die mit Greiferbändern arbeiten, problematisch sei, die den Schußfaden
tragenden Greifer bei ihrer Hin- und Herbewegung im Webfach auf der kor-
rekten Bewegungsbahn zu halten, die Abnützung der bewegten Elemente und
der an der Bewegung mitwirkenden Teile in Grenzen zu halten sowie schädli-
che und zu Bruch führende Spannungen für die Fäden möglichst zu vermeiden.
Hieraus ergäben sich unterschiedliche und einander widersprechende Anforde-
rungen. Nach den weiteren Angaben der Streitpatentschrift ist es keiner der
vier sodann abgehandelten Vorschläge im Stand der Technik gelungen, die-
sem komplexen Anforderungsprofil vollständig zu genügen. Webmaschinen mit
zwei parallelen und eng zusammenstehenden Reihen von Elementen zum
beidseitigen Führen der Greiferbänder in dem Webfach haben danach vor al-
lem zu übermäßiger Abnutzung der Bänder sowie zu Spannungsbrüchen oder
zum Einklemmen und Zerschneiden von Fäden geführt. Durch eine Verbesse-
rung der Form des Sitzes der hakenförmigen Elemente, die das Greiferband
führen, konnte nur das Risiko vermindert werden, daß Kettfäden ergriffen wer-
den. Eine Alternative, die auf die Reihe von Führungselementen nahe dem
Webkamm verzichtet, war hingegen durch Probleme des Greiferbandschwin-
gens geprägt, ohne auch nur bei der Abnutzung eine Verbesserung zu bringen.
Die andere, nur mit einer einzigen Reihe von Haken arbeitende Lösung, bei
welcher Band und Greifer unten auch von den Fäden der unteren Webketten-
lage getragen werden, ist nach den Angaben der Streitpatentschrift schließlich
deshalb ungenügend, weil die Führung nicht präzise ist, obwohl sie ein Trim-
men des Webkammes und die Verwendung von halbsteifen Greiferbändern
voraussetzt, was hohe Kosten verursacht.
3. Die Erfindung soll demgemäß Mittel zum Führen der Hin- und Herbe-
wegung eines Paares den Schußfaden tragender Greifer im Fach einer Web-
maschine mit kontinuierlicher Schußfadenzuführung zur Verfügung stellen,
welche die genannten Probleme - wie es in der Streitpatentschrift heißt -
gründlich lösen.
Der solche Mittel betreffende Lösungsvorschlag besteht nach An-
spruch 1 in der erteilten Fassung im einzelnen in der Kombination folgender
Merkmale:
Es sind vorhanden
1. eine Mehrzahl von Hakenführungselementen, die
a) zu dem Blatt der Webmaschine weisen,
b)
in einer Ebene rechtwinklig zum Blatt positioniert sind,
c)
in Richtung auf das Blatt offen sind;
2. zwei gestreckte Greiferbänder ("elongated control straps"), die
a) auf der Weblade der Webmaschine ausgerichtet sind,
b) eine im wesentlichen horizontale Lage haben,
c) sich wenigstens zu dem Blatt hin über die Hakenführungs-
elemente hinaus erstrecken,
d) entlang einer Richtung parallel zu dem Blatt und der
Weblade hin- und herbewegt werden,
e) wenigstens eine unterschnittene Aussparung ("undercut
groove") aufweisen,
f)
die sich ihrerseits in Längsrichtung in einer der breiteren
Seiten der Bänder selbst erstreckt.
3. a) Die Hakenführungselemente stehen in Eingriff ("engage")
mit der unterschnittenen Aussparung und
b) bilden für die Bänder Paare von bilateralen Führungen, die
wie wenigstens zwei rechtwinklige Ebenen wirken.
Wie es auch der gerichtliche Sachverständige ausweislich seiner Aus-
führungen im schriftlichen Gutachten verstanden hat, besteht diese Lösung in
einer speziellen aufeinander abgestimmten Profilierung von Bändern und Ha-
kenführungselementen. Der englische Begriff "undercut groove" weist den
Fachmann dabei an, daß jedes Band unten eine Aussparung aufweist. Der Zu-
satz "themselves" im Zusammenhang mit ihrem Ort bestätigt, daß nach dem
Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 der zu einwärts gerichteten und
tieferliegenden Flächen führende, formgebende Prozeß an den Bändern selbst
vorgenommen sein soll. Der englische Ausdruck "engage" ist dem Fachmann,
wie der gerichtliche Sachverständige weiter angegeben hat, für das Ineinan-
dergreifen von Zahnrädern eines Getriebes bekannt. Seine Verwendung im
erteilten Patentanspruch weist deshalb entgegen der Meinung, die das Bun-
despatentgericht zum erteilten und hauptsächlich verteidigten Patentanspruch
1 vertreten hat, darauf hin, daß die Hakenführungselemente patentgemäß über
das bloße Berühren hinaus in der Vertiefung der Bänder eingreifend zur Anla-
ge kommen und die Bänder dort mit wenigstens einer ihrer Ebenen führen sol-
len. Durch die hierzu rechtwinklig verlaufende, weitere Führungsebene an den
Hakenführungselementen ist es möglich, die Bänder und mit ihnen die Greifer
in insgesamt zwei rechtwinklig zueinander liegenden Ebenen zu führen und so
an jedwedem Ausweichen von der vorgeschriebenen Bahn innerhalb des
Webfaches zu hindern. Dadurch kommt es trotz der geringen Biegesteifigkeit
von Bändern und der großen Beschleunigungs- und Abbremskräfte, die bei der
Hin- und Herbewegung entstehen, zu keinem Flattern. Dabei kann der Greifer-
träger als Band genügend flach gestaltet werden, was der Gefahr von Kettfä-
denbrüchen begegnet. Durch die Aussparung im Band selbst können nicht nur
die bewegten Massen verringert werden; auch die zur Führung geeignete
Kontaktfläche läßt sich in vorteilhafter Weise gestalten, vor allem gegenüber
lediglich ebenen Bändern ohne Aussparung vergrößern. Das erlaubt, nachteilig
hohe Reibung zu vermeiden sowie Verschleiß und Verschmutzung durch Mate-
rialabrieb zu begegnen.
II. Es kann nicht festgestellt werden, daß der Gegenstand des An-
spruchs 1 des Streitpatents in der erteilten Fassung nach den Art. 52 bis 57
EPÜ nicht patentfähig sei.
1. Die Lehre nach Anspruch 1 des Streitpatents in der erteilten Fassung
ist neu. Keine Entgegenhaltung weist sämtliche Merkmale der patentgemäßen
Kombination aus.
a) Die US-PS 2 125 894 (Anl. K 1) betrifft ebenfalls Mittel zum Führen
der Hin- und Herbewegung eines Paares den Schußfaden tragender Greifer
einer Webmaschine mit kontinuierlicher Schußfadenzuführung. Ausweislich
Fig. 6 und der Beschreibung hierzu weist die Vorrichtung innerhalb des Faches
entlang einer Linie, die offenbar rechtwinklig zum Blatt verläuft, mehrere in
Richtung auf das Blatt offene Hakenführungselemente auf, wie sie in Fig. 7 nä-
her dargestellt sind (Merkmalsgruppe 1). Diese Elemente dienen jedoch zur
Führung einer Nadel, weshalb jedenfalls die Merkmale der Merkmalsgruppe 2
bei diesem Stand der Technik nicht verwirklicht sind.
Bezüglich der geführten Nadel kann allerdings von einer Verwirklichung
der Merkmale 2 a bis d gesprochen werden. An einer Längsseite der Nadel ist
ferner ein vorzugsweise unten geringfügig überstehender Streifen angebracht,
der auch einstückig mit der Nadel ausgebildet sein kann und die Führung der
Nadel durch die Hakenführungselemente vermittelt. Durch den Überstand be-
steht ein Rücksprung in dem durch Nadel und Streifen gebildeten Gesamtprofil,
in den die Hakenführungselemente in einer Weise eingreifen (Merkmal 3 a),
die Merkmal 3 b entspricht.
b) Der Offenbarungsgehalt des ferner entgegengehaltenen Aufsatzes
"Greiferwebmaschinen" von Dipl.-Ing. (FH) R. Zeller (Anl. K 2) reicht keinesfalls
weiter als derjenige der US-PS 2 125 894, wie die Erörterung des Aufsatzes in
der mündlichen Verhandlung ergeben hat. Er behandelt ebenfalls eine Nadel-
Webmaschine. Bei ihr hat der Greiferstab selbst lediglich ein im wesentlichen
rechteckiges, senkrecht stehendes Profil. Beide Schmalseiten werden von ha-
kenartigen Führungselementen umgriffen. Nach der Beschreibung soll der
Greiferstab so auf seiner ganzen Bewegungsbahn geführt sein. Bei diesem
Stand der Technik fehlt also neben der Merkmalsgruppe 2 auch eine Gestal-
tung, wie sie nach Merkmalsgruppe 3 erforderlich ist.
c) Der durch die OS 24 43 876 (Anl. K 8) vorgeschlagene schützenlose
Webstuhl arbeitet nach der Beschreibung zwar mit Bändern. Mit zwei Füh-
rungseinrichtungen hat er auch eine Mehrzahl von Führungselementen. Es
handelt sich jedoch nicht um Elemente, die als Hakenführungselemente be-
zeichnet werden könnten. Denn sie erzielen ihre Wirkung auf ferromagnetische
Weise mittels magnetischer Führungsfelder für die Greifer ausschließlich in der
Mitte des Faches. Nach der Erläuterung der Klägerin im Verhandlungstermin ist
diese Entgegenhaltung nur deshalb in den Prozeß eingeführt worden, um dar-
zulegen, daß auch Bänder mit einer unteren Vertiefung zum Stand der Technik
gehören.
d) Auch die angebliche Vorbenutzung (Anl. K 9 bis K 11), welche die
Klägerin als ein weiteres Beispiel für mit unterer Vertiefung profilierte Bänder
geltend gemacht hat und die Ende 1985/Anfang 1986 stattgefunden haben
soll, vermag die Neuheit des erteilten Anspruchs 1 nicht in Frage zu stellen,
und zwar auch deshalb, weil die behaupteten Angebote und Lieferungen aus-
schließlich Greiferbänder betrafen und die Darlegung der Klägerin keine Anga-
ben dazu beinhaltet, wie die Führungsmittel beschaffen gewesen sein sollen,
mit denen diese Bänder in einer Webmaschine zusammenwirkten. Jedenfalls
von der Verwirklichung der Merkmale der Gruppen 1 und 3 kann deshalb nicht
ausgegangen werden.
2. Der Senat hat auch nicht die für den Erfolg der Nichtigkeitsklage des-
halb erforderliche Überzeugung gewinnen können, daß der Gegenstand des
erteilten Patentanspruchs 1 vom Fachmann ohne erfinderische Tätigkeit auf-
findbar war.
Als Fachmann durchschnittlichen Fachwissens und durchschnittlicher
Fähigkeiten, auf den insoweit abzustellen ist, ist hier ein Fachhochschulinge-
nieur anzusehen, der als langjähriger Mitarbeiter in einem vornehmlich mittel-
ständischen Unternehmen des Textilmaschinenbaus mit der Lösung von De-
tailproblemen betraut ist. Denn nach den auch von den Parteien nicht in Zwei-
fel gezogenen Angaben des gerichtlichen Sachverständigen rekrutieren sich
die für die Weiterentwicklung von Greifersystemen betrauten Personen vor-
nehmlich aus diesem Personenkreis.
Ein derartiger Fachmann unterscheidet - wie bereits erwähnt - zwischen
bandgeführten und stabgetragenen Greifern. Er kennt als Vorteile der Bänder,
daß sie vergleichsweise dünn gehalten und deshalb nicht nur platzsparend
aufgewickelt werden können, sondern auch lediglich niedrige Führungen erfor-
dern, was neben der Form der Bänder selbst die Gefahr von Brüchen von
Kettfäden verringert. Sein Fachwissen läßt einen solchen Fachmann aber auch
erkennen, daß diese Vorteile durch eine Beweglichkeit erkauft werden, mit der
bei Stäben nicht gerechnet und der durch gerade hierauf ausgerichtete Füh-
rungsmittel begegnet werden muß, wenn die Bewegungsbahn korrekt einge-
halten werden soll. Die naheliegende Folgerung aus dieser Erkenntnis ist, für
stabgeführte Greifer bekannte Mittel zum Führen der Hin- und Herbewegung
eines Paares den Schußfaden tragender Greifer im Fach einer Webmaschine
mit kontinuierlicher Schußfadenzuführung nicht als geeignete Vorbilder für die
Weiterentwicklung von Greiferbändern und ihren Führungen anzusehen.
Schon das führt zu durchgreifenden Zweifeln, daß der Fachmann aus Entge-
genhaltungen, die Neuerungen mit stabgeführten Greifern betreffen, Anregung
für eine Weiterentwicklung erhielt, die mit Bändern arbeiten soll. Es ist deshalb
nicht ausgeschlossen, daß Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung eine ei-
genständige Lösung darstellt, die auf erfinderischer Tätigkeit beruht, weil sie
allein durch geschicktes Ausnutzen der bei Bändern möglichen Formgebung
und durch entsprechende Gestaltung der Führungselemente allen in diesem
Zusammenhang wesentlichen Problemen gerecht wird. Diese Bewertung trägt
auch dem Umstand Rechnung, daß es seit der aus der US-PS 2 125 894 (Anl.
K 1) ersichtlichen Gestaltung, welche die Klägerin als maßgebliches Vorbild
ansieht, etwa 50 Jahre gedauert hat, bis die patentgemäße Form aufgefunden
wurde, obwohl Greiferbänder seit langem zum Einsatz kommen und auf dem
Gebiet der Webmaschinen zeitweise eine - wie sich der gerichtliche Sachver-
ständige in der mündlichen Verhandlung ausgedrückt hat - wilde Entwicklung
stattgefunden hat. Das legt die Annahme nahe, daß zur Übertragung auf
Greiferbänder ein Maß von abstrahierender Durchdringung des bekannten
Vorschlags und der Gegebenheiten bei Greiferbändern notwendig war, wel-
ches Fachleuten, die lediglich Detailprobleme zu bearbeiten haben und des-
halb mehr zu praktischen Denkansätzen tendieren dürften, nicht ohne weiteres
zugetraut werden kann.
Demgegenüber ist es ohne Gewicht, daß die Klägerin aufgezeigt hat, bei
Greiferbändern sei eine Profilierung des Bodens bereits bekannt gewesen. Die
zentrale Vertiefung, welche die in der OS 24 43 876 (Anl. K 8) vorgeschlage-
nen Bänder vorzugsweise haben sollen, dient nach dieser Entgegenhaltung
lediglich dazu, für eine nur geringe Reibung auf der Kette zu sorgen. Der Sa-
che nach ist vorgeschlagen, eine Art Kufen einzusetzen, mittels denen die
Greifer über die untere Kettfadenlage hinweg hin- und hergleiten. Wie der ge-
richtliche Sachverständige in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat, hat
dies mit der dem Streitpatent zugrundeliegenden Lehre der Führung in zwei
zueinander rechtwinkligen Ebenen durch hakenförmige Mittel nichts zu tun; die
OS 24 43 876 (Anl. K 8) vermochte deshalb insoweit keine Anregung zu einer
Lösung zu geben.
Was schließlich die angebliche Vorbenutzung anlangt, gilt nichts ande-
res. Hier soll die untere Vertiefung nur eine äußerst geringe Höhe aufgewiesen
haben. Ein flächiger Eingriff eines Halters (Merkmal 3 b) erscheint dort deshalb
kaum möglich; naheliegend ist vielmehr, daß die Kette wiederum durch eine
Verringerung der Bodenfläche, die aufliegen kann, geschont werden, dazu das
Band allerdings nur so weit, wie unbedingt nötig, profiliert sein soll. Auch die
vorgelegten Unterlagen enthalten keine Hinweise, daß die geringfügige Profi-
lierung des Bandes im Hinblick auf das Zusammenwirken mit Hakenführungs-
elementen von Bedeutung sein könnte.
Die Auffassung, daß der Lehre nach Anspruch 1 des Streitpatents in der
erteilten Fassung die erforderliche erfinderische Tätigkeit nicht abgesprochen
werden kann, wird gestützt durch die Ausführungen des gerichtlichen Sachver-
ständigen, mit denen er die Notwendigkeit erfinderischer Tätigkeit bejaht hat.
Dr.-Ing. B. hat dabei aufgezeigt, daß es ausgehend von Führungen, die bis auf
eine Lücke zum Webblatt das Band umschließen, für den Fachmann verschie-
dene Möglichkeiten gab, die bestehenden Probleme zu bewältigen. Gleichwohl
sei der Erfinder einen anderen Weg gegangen, indem er durch die geschickte
Profilierung von Greiferband und Führungselementen die - wie der gerichtliche
Sachverständige in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage präzisiert hat -
Möglichkeit einer Vergrößerung der Reibflächen eröffnet habe, ohne Nachteile
für den Webprozeß damit zu verbinden. Angesichts dessen, was man ausweis-
lich des Aufsatzes gemäß Anl. K 2 damals in der Fachwelt diskutiert habe,
müsse bezweifelt werden, ob die Möglichkeit, diesen Weg zu beschreiten, den
maßgeblichen Fachleuten zum Prioritätszeitpunkt klar gewesen sei. Der Wert
des gefundenen Weges liege darin, daß Maschinenentwicklungen, welche die-
se Lehre nicht nutzten, zwangsläufig Nachteile entweder in der Fadenscho-
nung oder in der Maschinenleistung in Kauf nehmen müßten. Unter Berück-
sichtigung dieser Aspekte stelle die mit dem erteilten Anspruch 1 beanspruchte
Lehre einen wichtigen Schlüssel zur Weiterentwicklung moderner Bandgreifer-
webmaschinen dar.
III. Die Unteransprüche haben als vorteilhafte Ausgestaltungen dieser
Lehre mit dem erteilten Anspruch 1 des Streitpatents Bestand.
Abs. 3 PatG in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980.
Rogge
Jestaedt
Scharen
Mühlens
Meier-Beck