Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 25.09.2001 – X ZR 188/98

X. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Patentnichtigkeitssache

Verkündet am: 25. September 2001 Fritz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 25. September 2001 durch den Vorsitzenden Richter Rogge, die

Richter Prof. Dr. Jestaedt, Scharen, die Richterin Mühlens und den Richter

Dr. Meier-Beck

für Recht erkannt:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 30. April 1998 verkün-

dete Urteil des 2. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentge-

richts abgeändert:

Die Nichtigkeitsklage wird abgewiesen.

Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Beklagte ist Inhaberin des mit Wirkung für die Bundesrepublik

Deutschland erteilten europäischen Patents 0 275 479 (Streitpatents), das auf

einer Anmeldung vom 14. Dezember 1987 beruht, für welche die Priorität einer

italienischen Patentanmeldung vom 23. Dezember 1986 in Anspruch genom-

men worden ist. Patentanspruch 1 des in der Verfahrenssprache Englisch ver-

öffentlichten Streitpatents lautet wie folgt:

"Means to guide the to-and-fro motion of a pair of weft carrying

grippers (G) inside the shed of weaving looms with continuous weft

feed - of the type comprising two elongated control straps (1) hav-

ing substantially horizontal laying position and moved to and from

along a direction parallel to the reed (P) and to the sley, and a plu-

rality of hook guide elements (3) for the straps aligned on the sley,

facing the reed and positioned in a plane perpendicularly thereto -

characterized in that the straps (1) comprise at least one undercut

groove (2) extending lengthwise thereof on at least one of the larg-

est faces of the straps (1) themselves, and in that the hook guide

elements (3) engage said undercut groove (2) of the straps (1) and

form for them pairs of bilateral guides operation according to at

least two orthogonal planes, said hook guide elements (3) being

open towards the reed (P), and the straps (1) projecting out of said

hook guide elements (3) at least towards the reed (P)."

Wegen der unmittelbar oder mittelbar auf Anspruch 1 rückbezogenen

Ansprüche 2 bis 6 wird auf die Streitpatentschrift verwiesen.

Mit ihrer Nichtigkeitsklage hat die Klägerin geltend gemacht, der Gegen-

stand des Streitpatents sei nicht patentfähig, da er sich für den Fachmann in

naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergebe.

Die Beklagte hat Abweisung der Klage begehrt und das Streitpatent

hilfsweise in geänderter Fassung verteidigt.

Das Bundespatentgericht hat unter Abweisung der Klage im übrigen

nach dem ersten Hilfsantrag der Beklagten erkannt und das Streitpatent für das

Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland dadurch teilweise für nichtig

erklärt, daß in den erteilten Patentanspruch 1 (englische Fassung) in Sp. 7

Z. 30 vor dem Wort "said" eingefügt wird "passend übereinstimmend" und sich

die Unteransprüche 2 bis 6 jeweils unmittelbar oder mittelbar auf diesen rück-

beziehen.

Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt.

Die Klägerin beantragt,

unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten das Streitpatent

insgesamt für nichtig zu erklären.

Die Beklagte beantragt,

unter Zurückweisung der Berufung der Klägerin die Klage in vollem

Umfange abzuweisen.

Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen

Sachverständigengutachtens. Dieses Gutachten hat der Sachverständige

Dr.-Ing. U. B. mündlich erläutert und ergänzt.

Entscheidungsgründe

Von den zulässigen Berufungen hat lediglich diejenige der Beklagten

Erfolg; sie führt zur vollständigen Abweisung der Nichtigkeitsklage.

I. 1. Die Erfindung nach dem Streitpatent betrifft den Bereich schützen-

loser Webmaschinen, bei denen mittels Greifer der Schußfaden in das durch

obere und untere Webkettenlage sowie das Webblatt gebildete Webfach ein-

gebracht wird. Bei der gattungsgemäßen Art, für welche das Streitpatent eine

Neuerung vorschlägt, befindet sich der jeweilige Greifer an der Spitze eines

Trägers, der in der Regel gelocht ist und über in die Löcher eingreifende Zahn-

räder parallel zum Webblatt und der Weblade hin- und herbewegt wird. Wie

der gerichtliche Sachverständige angegeben hat und zwischen den Parteien

nicht streitig ist, war es zum Prioritätszeitpunkt des Streitpatents bekannt, als

Träger entweder einen nadelartigen Greiferstab zu verwenden, der als recht

biegesteifes Element ausgebildet ist, oder ein weit flexibleres Band einzuset-

zen, das auf das Zahnrad aufgewickelt werden kann, wodurch sich in der Ab-

messung schmalere Webstühle ergeben. Das Streitpatent verwendet in der

gemäß Art. 70 Abs. 1 EPÜ maßgeblichen englischen Sprache zur Kennzeich-

nung des Trägers den Begriff "elongated control strap". Diese Ausdrucksweise

bedeutet dem Fachmann, daß das Streitpatent für Webmaschinen mit Greifer-

band eine Lehre zum technischen Handeln geben soll. Der Senat hat keine

durchgreifenden Zweifel, bei der Beantwortung dieser Streitfrage der Parteien

den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen zu folgen, der angege-

ben hat, daß die im erteilten Patentanspruch 1 zur Kennzeichnung des Grei-

ferträgers gebrauchte Bezeichnung eindeutig als eine Eingrenzung auf Grei-

ferband-Webmaschinen zu verstehen sei, weil "strap" einen Streifen oder ein

Band bezeichne, während für biegesteife schlanke Träger die Bezeichnung

"needle" oder "arm" gebräuchlich sei. Denn Dr.-Ing. B. ist auf Grund seiner be-

ruflichen Tätigkeit als Leiter einer auf den Textilmaschinenbau ausgerichteten

Entwicklungsabteilung und der wissenschaftlichen Beschäftigung mit Webma-

schinen im Rahmen seiner Dissertation in der Lage, dies sachgerecht zu be-

urteilen. Daß das Streitpatent tatsächlich nicht den Bereich der weitgehend

biegesteifen Nadel-Webmaschinen betrifft, wird überdies an der Darstellung in

Sp. 3 Z. 4 ff. der Beschreibung des Streitpatents deutlich, weil dort bereits

halbsteife Greiferbänder als nachteilig abgelehnt werden. Jedenfalls, was die

Kennzeichnung "needle" anlangt, wird die Aussage des gerichtlichen Sachver-

ständigen außerdem durch die Darstellung in der zum Stand der Technik gehö-

renden US-PS 2 125 894 (Anl. K 1) bestätigt.

2. Die Streitpatentschrift gibt an, daß es bei schützenlosen Webmaschi-

nen, die mit Greiferbändern arbeiten, problematisch sei, die den Schußfaden

tragenden Greifer bei ihrer Hin- und Herbewegung im Webfach auf der kor-

rekten Bewegungsbahn zu halten, die Abnützung der bewegten Elemente und

der an der Bewegung mitwirkenden Teile in Grenzen zu halten sowie schädli-

che und zu Bruch führende Spannungen für die Fäden möglichst zu vermeiden.

Hieraus ergäben sich unterschiedliche und einander widersprechende Anforde-

rungen. Nach den weiteren Angaben der Streitpatentschrift ist es keiner der

vier sodann abgehandelten Vorschläge im Stand der Technik gelungen, die-

sem komplexen Anforderungsprofil vollständig zu genügen. Webmaschinen mit

zwei parallelen und eng zusammenstehenden Reihen von Elementen zum

beidseitigen Führen der Greiferbänder in dem Webfach haben danach vor al-

lem zu übermäßiger Abnutzung der Bänder sowie zu Spannungsbrüchen oder

zum Einklemmen und Zerschneiden von Fäden geführt. Durch eine Verbesse-

rung der Form des Sitzes der hakenförmigen Elemente, die das Greiferband

führen, konnte nur das Risiko vermindert werden, daß Kettfäden ergriffen wer-

den. Eine Alternative, die auf die Reihe von Führungselementen nahe dem

Webkamm verzichtet, war hingegen durch Probleme des Greiferbandschwin-

gens geprägt, ohne auch nur bei der Abnutzung eine Verbesserung zu bringen.

Die andere, nur mit einer einzigen Reihe von Haken arbeitende Lösung, bei

welcher Band und Greifer unten auch von den Fäden der unteren Webketten-

lage getragen werden, ist nach den Angaben der Streitpatentschrift schließlich

deshalb ungenügend, weil die Führung nicht präzise ist, obwohl sie ein Trim-

men des Webkammes und die Verwendung von halbsteifen Greiferbändern

voraussetzt, was hohe Kosten verursacht.

3. Die Erfindung soll demgemäß Mittel zum Führen der Hin- und Herbe-

wegung eines Paares den Schußfaden tragender Greifer im Fach einer Web-

maschine mit kontinuierlicher Schußfadenzuführung zur Verfügung stellen,

welche die genannten Probleme - wie es in der Streitpatentschrift heißt -

gründlich lösen.

Der solche Mittel betreffende Lösungsvorschlag besteht nach An-

spruch 1 in der erteilten Fassung im einzelnen in der Kombination folgender

Merkmale:

Es sind vorhanden

1. eine Mehrzahl von Hakenführungselementen, die

a) zu dem Blatt der Webmaschine weisen,

b)

in einer Ebene rechtwinklig zum Blatt positioniert sind,

c)

in Richtung auf das Blatt offen sind;

2. zwei gestreckte Greiferbänder ("elongated control straps"), die

a) auf der Weblade der Webmaschine ausgerichtet sind,

b) eine im wesentlichen horizontale Lage haben,

c) sich wenigstens zu dem Blatt hin über die Hakenführungs-

elemente hinaus erstrecken,

d) entlang einer Richtung parallel zu dem Blatt und der

Weblade hin- und herbewegt werden,

e) wenigstens eine unterschnittene Aussparung ("undercut

groove") aufweisen,

f)

die sich ihrerseits in Längsrichtung in einer der breiteren

Seiten der Bänder selbst erstreckt.

3. a) Die Hakenführungselemente stehen in Eingriff ("engage")

mit der unterschnittenen Aussparung und

b) bilden für die Bänder Paare von bilateralen Führungen, die

wie wenigstens zwei rechtwinklige Ebenen wirken.

Wie es auch der gerichtliche Sachverständige ausweislich seiner Aus-

führungen im schriftlichen Gutachten verstanden hat, besteht diese Lösung in

einer speziellen aufeinander abgestimmten Profilierung von Bändern und Ha-

kenführungselementen. Der englische Begriff "undercut groove" weist den

Fachmann dabei an, daß jedes Band unten eine Aussparung aufweist. Der Zu-

satz "themselves" im Zusammenhang mit ihrem Ort bestätigt, daß nach dem

Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 der zu einwärts gerichteten und

tieferliegenden Flächen führende, formgebende Prozeß an den Bändern selbst

vorgenommen sein soll. Der englische Ausdruck "engage" ist dem Fachmann,

wie der gerichtliche Sachverständige weiter angegeben hat, für das Ineinan-

dergreifen von Zahnrädern eines Getriebes bekannt. Seine Verwendung im

erteilten Patentanspruch weist deshalb entgegen der Meinung, die das Bun-

despatentgericht zum erteilten und hauptsächlich verteidigten Patentanspruch

1 vertreten hat, darauf hin, daß die Hakenführungselemente patentgemäß über

das bloße Berühren hinaus in der Vertiefung der Bänder eingreifend zur Anla-

ge kommen und die Bänder dort mit wenigstens einer ihrer Ebenen führen sol-

len. Durch die hierzu rechtwinklig verlaufende, weitere Führungsebene an den

Hakenführungselementen ist es möglich, die Bänder und mit ihnen die Greifer

in insgesamt zwei rechtwinklig zueinander liegenden Ebenen zu führen und so

an jedwedem Ausweichen von der vorgeschriebenen Bahn innerhalb des

Webfaches zu hindern. Dadurch kommt es trotz der geringen Biegesteifigkeit

von Bändern und der großen Beschleunigungs- und Abbremskräfte, die bei der

Hin- und Herbewegung entstehen, zu keinem Flattern. Dabei kann der Greifer-

träger als Band genügend flach gestaltet werden, was der Gefahr von Kettfä-

denbrüchen begegnet. Durch die Aussparung im Band selbst können nicht nur

die bewegten Massen verringert werden; auch die zur Führung geeignete

Kontaktfläche läßt sich in vorteilhafter Weise gestalten, vor allem gegenüber

lediglich ebenen Bändern ohne Aussparung vergrößern. Das erlaubt, nachteilig

hohe Reibung zu vermeiden sowie Verschleiß und Verschmutzung durch Mate-

rialabrieb zu begegnen.

II. Es kann nicht festgestellt werden, daß der Gegenstand des An-

spruchs 1 des Streitpatents in der erteilten Fassung nach den Art. 52 bis 57

EPÜ nicht patentfähig sei.

1. Die Lehre nach Anspruch 1 des Streitpatents in der erteilten Fassung

ist neu. Keine Entgegenhaltung weist sämtliche Merkmale der patentgemäßen

Kombination aus.

a) Die US-PS 2 125 894 (Anl. K 1) betrifft ebenfalls Mittel zum Führen

der Hin- und Herbewegung eines Paares den Schußfaden tragender Greifer

einer Webmaschine mit kontinuierlicher Schußfadenzuführung. Ausweislich

Fig. 6 und der Beschreibung hierzu weist die Vorrichtung innerhalb des Faches

entlang einer Linie, die offenbar rechtwinklig zum Blatt verläuft, mehrere in

Richtung auf das Blatt offene Hakenführungselemente auf, wie sie in Fig. 7 nä-

her dargestellt sind (Merkmalsgruppe 1). Diese Elemente dienen jedoch zur

Führung einer Nadel, weshalb jedenfalls die Merkmale der Merkmalsgruppe 2

bei diesem Stand der Technik nicht verwirklicht sind.

Bezüglich der geführten Nadel kann allerdings von einer Verwirklichung

der Merkmale 2 a bis d gesprochen werden. An einer Längsseite der Nadel ist

ferner ein vorzugsweise unten geringfügig überstehender Streifen angebracht,

der auch einstückig mit der Nadel ausgebildet sein kann und die Führung der

Nadel durch die Hakenführungselemente vermittelt. Durch den Überstand be-

steht ein Rücksprung in dem durch Nadel und Streifen gebildeten Gesamtprofil,

in den die Hakenführungselemente in einer Weise eingreifen (Merkmal 3 a),

die Merkmal 3 b entspricht.

b) Der Offenbarungsgehalt des ferner entgegengehaltenen Aufsatzes

"Greiferwebmaschinen" von Dipl.-Ing. (FH) R. Zeller (Anl. K 2) reicht keinesfalls

weiter als derjenige der US-PS 2 125 894, wie die Erörterung des Aufsatzes in

der mündlichen Verhandlung ergeben hat. Er behandelt ebenfalls eine Nadel-

Webmaschine. Bei ihr hat der Greiferstab selbst lediglich ein im wesentlichen

rechteckiges, senkrecht stehendes Profil. Beide Schmalseiten werden von ha-

kenartigen Führungselementen umgriffen. Nach der Beschreibung soll der

Greiferstab so auf seiner ganzen Bewegungsbahn geführt sein. Bei diesem

Stand der Technik fehlt also neben der Merkmalsgruppe 2 auch eine Gestal-

tung, wie sie nach Merkmalsgruppe 3 erforderlich ist.

c) Der durch die OS 24 43 876 (Anl. K 8) vorgeschlagene schützenlose

Webstuhl arbeitet nach der Beschreibung zwar mit Bändern. Mit zwei Füh-

rungseinrichtungen hat er auch eine Mehrzahl von Führungselementen. Es

handelt sich jedoch nicht um Elemente, die als Hakenführungselemente be-

zeichnet werden könnten. Denn sie erzielen ihre Wirkung auf ferromagnetische

Weise mittels magnetischer Führungsfelder für die Greifer ausschließlich in der

Mitte des Faches. Nach der Erläuterung der Klägerin im Verhandlungstermin ist

diese Entgegenhaltung nur deshalb in den Prozeß eingeführt worden, um dar-

zulegen, daß auch Bänder mit einer unteren Vertiefung zum Stand der Technik

gehören.

d) Auch die angebliche Vorbenutzung (Anl. K 9 bis K 11), welche die

Klägerin als ein weiteres Beispiel für mit unterer Vertiefung profilierte Bänder

geltend gemacht hat und die Ende 1985/Anfang 1986 stattgefunden haben

soll, vermag die Neuheit des erteilten Anspruchs 1 nicht in Frage zu stellen,

und zwar auch deshalb, weil die behaupteten Angebote und Lieferungen aus-

schließlich Greiferbänder betrafen und die Darlegung der Klägerin keine Anga-

ben dazu beinhaltet, wie die Führungsmittel beschaffen gewesen sein sollen,

mit denen diese Bänder in einer Webmaschine zusammenwirkten. Jedenfalls

von der Verwirklichung der Merkmale der Gruppen 1 und 3 kann deshalb nicht

ausgegangen werden.

2. Der Senat hat auch nicht die für den Erfolg der Nichtigkeitsklage des-

halb erforderliche Überzeugung gewinnen können, daß der Gegenstand des

erteilten Patentanspruchs 1 vom Fachmann ohne erfinderische Tätigkeit auf-

findbar war.

Als Fachmann durchschnittlichen Fachwissens und durchschnittlicher

Fähigkeiten, auf den insoweit abzustellen ist, ist hier ein Fachhochschulinge-

nieur anzusehen, der als langjähriger Mitarbeiter in einem vornehmlich mittel-

ständischen Unternehmen des Textilmaschinenbaus mit der Lösung von De-

tailproblemen betraut ist. Denn nach den auch von den Parteien nicht in Zwei-

fel gezogenen Angaben des gerichtlichen Sachverständigen rekrutieren sich

die für die Weiterentwicklung von Greifersystemen betrauten Personen vor-

nehmlich aus diesem Personenkreis.

Ein derartiger Fachmann unterscheidet - wie bereits erwähnt - zwischen

bandgeführten und stabgetragenen Greifern. Er kennt als Vorteile der Bänder,

daß sie vergleichsweise dünn gehalten und deshalb nicht nur platzsparend

aufgewickelt werden können, sondern auch lediglich niedrige Führungen erfor-

dern, was neben der Form der Bänder selbst die Gefahr von Brüchen von

Kettfäden verringert. Sein Fachwissen läßt einen solchen Fachmann aber auch

erkennen, daß diese Vorteile durch eine Beweglichkeit erkauft werden, mit der

bei Stäben nicht gerechnet und der durch gerade hierauf ausgerichtete Füh-

rungsmittel begegnet werden muß, wenn die Bewegungsbahn korrekt einge-

halten werden soll. Die naheliegende Folgerung aus dieser Erkenntnis ist, für

stabgeführte Greifer bekannte Mittel zum Führen der Hin- und Herbewegung

eines Paares den Schußfaden tragender Greifer im Fach einer Webmaschine

mit kontinuierlicher Schußfadenzuführung nicht als geeignete Vorbilder für die

Weiterentwicklung von Greiferbändern und ihren Führungen anzusehen.

Schon das führt zu durchgreifenden Zweifeln, daß der Fachmann aus Entge-

genhaltungen, die Neuerungen mit stabgeführten Greifern betreffen, Anregung

für eine Weiterentwicklung erhielt, die mit Bändern arbeiten soll. Es ist deshalb

nicht ausgeschlossen, daß Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung eine ei-

genständige Lösung darstellt, die auf erfinderischer Tätigkeit beruht, weil sie

allein durch geschicktes Ausnutzen der bei Bändern möglichen Formgebung

und durch entsprechende Gestaltung der Führungselemente allen in diesem

Zusammenhang wesentlichen Problemen gerecht wird. Diese Bewertung trägt

auch dem Umstand Rechnung, daß es seit der aus der US-PS 2 125 894 (Anl.

K 1) ersichtlichen Gestaltung, welche die Klägerin als maßgebliches Vorbild

ansieht, etwa 50 Jahre gedauert hat, bis die patentgemäße Form aufgefunden

wurde, obwohl Greiferbänder seit langem zum Einsatz kommen und auf dem

Gebiet der Webmaschinen zeitweise eine - wie sich der gerichtliche Sachver-

ständige in der mündlichen Verhandlung ausgedrückt hat - wilde Entwicklung

stattgefunden hat. Das legt die Annahme nahe, daß zur Übertragung auf

Greiferbänder ein Maß von abstrahierender Durchdringung des bekannten

Vorschlags und der Gegebenheiten bei Greiferbändern notwendig war, wel-

ches Fachleuten, die lediglich Detailprobleme zu bearbeiten haben und des-

halb mehr zu praktischen Denkansätzen tendieren dürften, nicht ohne weiteres

zugetraut werden kann.

Demgegenüber ist es ohne Gewicht, daß die Klägerin aufgezeigt hat, bei

Greiferbändern sei eine Profilierung des Bodens bereits bekannt gewesen. Die

zentrale Vertiefung, welche die in der OS 24 43 876 (Anl. K 8) vorgeschlage-

nen Bänder vorzugsweise haben sollen, dient nach dieser Entgegenhaltung

lediglich dazu, für eine nur geringe Reibung auf der Kette zu sorgen. Der Sa-

che nach ist vorgeschlagen, eine Art Kufen einzusetzen, mittels denen die

Greifer über die untere Kettfadenlage hinweg hin- und hergleiten. Wie der ge-

richtliche Sachverständige in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat, hat

dies mit der dem Streitpatent zugrundeliegenden Lehre der Führung in zwei

zueinander rechtwinkligen Ebenen durch hakenförmige Mittel nichts zu tun; die

OS 24 43 876 (Anl. K 8) vermochte deshalb insoweit keine Anregung zu einer

Lösung zu geben.

Was schließlich die angebliche Vorbenutzung anlangt, gilt nichts ande-

res. Hier soll die untere Vertiefung nur eine äußerst geringe Höhe aufgewiesen

haben. Ein flächiger Eingriff eines Halters (Merkmal 3 b) erscheint dort deshalb

kaum möglich; naheliegend ist vielmehr, daß die Kette wiederum durch eine

Verringerung der Bodenfläche, die aufliegen kann, geschont werden, dazu das

Band allerdings nur so weit, wie unbedingt nötig, profiliert sein soll. Auch die

vorgelegten Unterlagen enthalten keine Hinweise, daß die geringfügige Profi-

lierung des Bandes im Hinblick auf das Zusammenwirken mit Hakenführungs-

elementen von Bedeutung sein könnte.

Die Auffassung, daß der Lehre nach Anspruch 1 des Streitpatents in der

erteilten Fassung die erforderliche erfinderische Tätigkeit nicht abgesprochen

werden kann, wird gestützt durch die Ausführungen des gerichtlichen Sachver-

ständigen, mit denen er die Notwendigkeit erfinderischer Tätigkeit bejaht hat.

Dr.-Ing. B. hat dabei aufgezeigt, daß es ausgehend von Führungen, die bis auf

eine Lücke zum Webblatt das Band umschließen, für den Fachmann verschie-

dene Möglichkeiten gab, die bestehenden Probleme zu bewältigen. Gleichwohl

sei der Erfinder einen anderen Weg gegangen, indem er durch die geschickte

Profilierung von Greiferband und Führungselementen die - wie der gerichtliche

Sachverständige in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage präzisiert hat -

Möglichkeit einer Vergrößerung der Reibflächen eröffnet habe, ohne Nachteile

für den Webprozeß damit zu verbinden. Angesichts dessen, was man ausweis-

lich des Aufsatzes gemäß Anl. K 2 damals in der Fachwelt diskutiert habe,

müsse bezweifelt werden, ob die Möglichkeit, diesen Weg zu beschreiten, den

maßgeblichen Fachleuten zum Prioritätszeitpunkt klar gewesen sei. Der Wert

des gefundenen Weges liege darin, daß Maschinenentwicklungen, welche die-

se Lehre nicht nutzten, zwangsläufig Nachteile entweder in der Fadenscho-

nung oder in der Maschinenleistung in Kauf nehmen müßten. Unter Berück-

sichtigung dieser Aspekte stelle die mit dem erteilten Anspruch 1 beanspruchte

Lehre einen wichtigen Schlüssel zur Weiterentwicklung moderner Bandgreifer-

webmaschinen dar.

III. Die Unteransprüche haben als vorteilhafte Ausgestaltungen dieser

Lehre mit dem erteilten Anspruch 1 des Streitpatents Bestand.

IV. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO, 110

Abs. 3 PatG in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980.

Rogge

Jestaedt

Scharen

Mühlens

Meier-Beck