Rechtsprechung / BGH

BGH Versäumnisurteil vom 25.09.2001 – XI ZR 109/01

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

VERSÄUMNISURTEIL

Verkündet am: 25. September 2001 Weber, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: ja _____________________

Beim finanzierten Kauf kann sich der Verbraucher gemäß § 9 Abs. 3 Satz 1

VerbrKrG auch gegenüber der Darlehensrückzahlungsforderung der kredit-

gebenden Bank auf die im Verhältnis zum Verkäufer geltende kurze Verjäh-

rungsfrist des § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB berufen (Abgrenzung von BGHZ 60,

108; 71, 322 zum damaligen Abzahlungsgesetz).

BGH, Versäumnisurteil vom 25. September 2001 - XI ZR 109/01 - OLG Stuttgart LG Heilbronn

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 25. September 2001 durch den Vorsitzenden Richter

Nobbe und die Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth, Dr. Müller und Dr. Joeres

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Stuttgart vom 19. Februar 2001

wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Verjährung von Ansprüchen aus ei-

nem Teilzahlungskredit. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Mit Vertrag vom 22. November 1991 gewährte die klagende Bank

dem Beklagten zur Finanzierung des Erwerbs eines Opel Kadett ein

Darlehen über 29.440,80 DM, das in 72 Raten von je 408,90 DM zu til-

gen war. Nach direkter Auszahlung der Darlehenssumme an den Ver-

käufer wurde das Fahrzeug dem Beklagten unter Vereinbarung von Si-

cherungseigentum zugunsten der Klägerin übergeben.

In der Folgezeit geriet der Beklagte mit den Ratenzahlungen in

Verzug und ließ auch die von der Klägerin gesetzte zweiwöchige Frist

zur Zahlung des rückständigen Betrages von 9.692,67 DM trotz ange-

drohter Fälligstellung der gesamten Restschuld verstreichen. Die Kläge-

rin kündigte daher mit Schreiben vom 4. Oktober 1994 den Darlehens-

vertrag fristlos und forderte die Herausgabe des von ihr finanzierten

Fahrzeuges. Ob sie dieses im Herbst 1994 gegen den Willen des Be-

klagten zurücknahm, ist streitig. Der auf Vermittlung der Klägerin zu-

stande gekommene Kaufvertrag vom 21. August 1996 weist als Verkäu-

fer des Fahrzeuges den Beklagten auf. Den Nettoerlös von 1.639 DM

verrechnete die Klägerin mit der Darlehensrestschuld.

Mit ihrer Klage nimmt sie den Beklagten nach Erwirkung eines

Mahnbescheids im Jahre 2000 auf Zahlung von 26.627,07 DM zuzüglich

Zinsen in Anspruch.

Der Beklagte hat sich auf die Einrede der Verjährung berufen. Er

meint, die kurze zweijährige kaufrechtliche Verjährung des § 196 Abs. 1

Nr. 1 BGB gelte wegen des in § 9 Abs. 3 Satz 1 VerbrKrG normierten

Einwendungsdurchgriffs auch für die Darlehensrückforderung.

Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 26.585,07 DM nebst

Zinsen stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Berufung des Beklagten

hatte Erfolg. Mit der - zugelassenen - Revision erstrebt die Klägerin die

Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

Da der Beklagte in der mündlichen Verhandlung trotz rechtzeitiger

Ladung zum Termin nicht vertreten war, war über die Revision der Klä-

gerin durch Versäumnisurteil zu entscheiden. Das Urteil ist jedoch keine

Folge der Säumnis, sondern beruht auf einer Sachprüfung (vgl.

BGHZ 37, 79, 81).

Die Revision der Klägerin ist nicht begründet.

I.

Das Berufungsgericht hat die Einrede der Verjährung des Beklag-

ten für gerechtfertigt erachtet und zur Begründung im wesentlichen aus-

geführt:

Ansprüche des Kreditgebers aus dem Rücktritt im Sinne des § 13

Abs. 3 i.V. mit Abs. 2 VerbrKrG verjährten gemäß § 196 Abs. 1 Nr. 1

BGB in zwei Jahren. Dies setze voraus, daß der Darlehensgläubiger die

kreditfinanzierte Kaufsache zurückgenommen, der Käufer und Kredit-

nehmer also den Besitz an ihr gezwungenermaßen verloren habe. Ob

diese Voraussetzungen hier vorlägen, brauche nicht abschließend ent-

schieden zu werden, weil der Darlehensrückzahlungsanspruch ebenfalls

der kaufrechtlichen Verjährung des § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB unterliege.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum früheren

Abzahlungsgesetz verjähre die Darlehensrückforderung des Kreditge-

bers bei verbundenen Geschäften zwar nicht wie der Kaufpreisanspruch

in zwei, sondern erst in dreißig Jahren. Die schon damals umstrittene

Rechtslage habe sich aber durch die Kodifizierung eines allgemeinen

Einwendungsdurchgriffs in § 9 Abs. 3 VerbrKrG zugunsten des Verbrau-

chers gewandelt. Diese Vorschrift erfasse nämlich nicht nur Einwendun-

gen "aus Mängeln in der Entstehung und Erfüllung" des verbundenen

Kaufvertrages, sondern alle

rechtshindernden,

-vernichtenden und

-hemmenden Einwendungen, die dem Verbraucher gegen den Verkäufer

zustünden. Dazu gehöre auch der Verjährungseinwand. Aus der wirt-

schaftlichen Einheit von Kauf- und Darlehensvertrag bei Geschäften im

Sinne des § 9 Abs. 3 VerbrKrG folge, daß der Darlehensrückzahlungs-

anspruch gegen den Verbraucher in denselben Fristen verjähre, die an-

wendbar wären, wenn er nur mit dem Verkäufer kontrahiert hätte. Nach

dem Schutzzweck der Norm solle der Verbraucher in bezug auf die Ein-

wendungen oder Einreden aus dem Grundgeschäft grundsätzlich nicht

schlechter stehen als ein gewöhnlicher Teilzahlungskäufer. Dessen

Kaufpreisschuld würde aber nach Gesamtfälligstellung infolge Zahlungs-

verzugs gemäß § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB in zwei Jahren verjähren. Da die

Klägerin innerhalb dieser Frist keine verjährungsunterbrechenden Maß-

nahmen veranlaßt habe, sei die Darlehensrückforderung verjährt.

II.

Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

1. Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen getroffen, ob die

Klägerin das kreditfinanzierte Fahrzeug gegen den Willen des Beklagten

zurückgenommen hat. Zugunsten der Revision ist deshalb davon auszu-

gehen, daß ein Rücktritt der Klägerin vom Kreditvertrag gemäß § 13

Abs. 3 Satz 1 VerbrKrG nicht erfolgt ist, sondern der im Oktober 1994

gemäß § 12 VerbrKrG fällig gestellte Darlehensrückzahlungsanspruch

noch besteht.

2. Dieser ist jedoch verjährt. Gemäß § 9 Abs. 3 Satz 1 VerbrKrG

kann sich der Verbraucher beim finanzierten Kauf auch gegenüber der

Darlehensrückzahlungsforderung der kreditgebenden Bank auf die im

Verhältnis zum Verkäufer geltende kurze Verjährung des § 196 Abs. 1

Nr. 1 BGB berufen.

a) Zwar hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs unter der

Geltung des aufgehobenen Abzahlungsgesetzes angenommen, beim fi-

nanzierten Abzahlungskauf verjähre der Anspruch der Teilzahlungsbank

auf Rückzahlung des Darlehens nicht gemäß § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB in

zwei, sondern nach § 195 BGB in dreißig Jahren. Die zum finanzierten

Abzahlungskauf von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze ziel-

ten lediglich darauf ab, den Käufer gegen die Rechtsnachteile zu si-

chern, die er durch die Aufspaltung des Ratenzahlungsgeschäfts erleide,

nämlich die Darlehensforderung tilgen zu müssen, ohne Einwendungen

aus Mängeln in der Entstehung und Erfüllung des Kaufvertrages erheben

zu können. Daß der Teilzahlungskäufer die Verjährung des Kaufpreisan-

spruchs geltend machen könnte, wenn dieser nicht durch die Auszahlung

der Darlehenssumme getilgt worden wäre, sei ohne Belang (BGHZ 60,

108, 110 f.; siehe auch BGHZ 71, 322, 325).

b) An dieser Rechtsauffassung kann aber unter der Geltung des

Verbraucherkreditgesetzes nicht mehr festgehalten werden. Nach § 9

Abs. 3 Satz 1 VerbrKrG kann der Verbraucher die Rückzahlung des Kre-

dits verweigern, soweit Einwendungen aus dem verbundenen Kaufver-

trag ihn gegenüber dem Verkäufer zur Verweigerung seiner Leistung be-

rechtigen "würden".

Nach herrschender Meinung bedeutet dies, daß alle rechtshi n-

dernden, rechtsvernichtenden und rechtshemmenden Einwendungen und

Einreden, einschließlich der Einrede der Verjährung des Kaufpreisan-

spruchs, die der Verbraucher bei Ausblendung des Kreditvertrages ge-

gen den Verkäufer hätte, dem Darlehensrückzahlungsanspruch der Teil-

zahlungsbank entgegengesetzt werden können (LG Gera BB 1999,

2215 f.; Staudinger/Kessal-Wulf, BGB 13. Bearb. 2001 § 9 VerbrKrG

Rdn. 75; MünchKomm/Habersack, BGB 3. Aufl. § 9 VerbrKrG Rdn. 96;

Palandt/Putzo, BGB 60. Aufl. § 9 VerbrKrG Rdn. 14; Bülow, VerbrKrG

4. Aufl. § 9 Rdn. 25 und 106; Franz, Der Einwendungsdurchgriff gemäß

§ 9 Abs. 3 Verbraucherkreditgesetz, S. 124 f., 148 f.; Compen-

sis/Reiserer BB 1991, 2457, 2462; Coester Jura 1992, 517, 622; Martis

MDR 1999, 65, 69; a.A. Vortmann, VerbrKrG § 9 Rdn. 28; Drescher, Ver-

braucherkredit und Bankpraxis Rdn. 267; Mues EWiR 2001, 783, 784).

Der erkennende Senat, der mit der Frage bisher nicht befaßt war,

teilt im Ergebnis die herrschende Meinung. Für sie sprechen der Wort-

laut, die Systematik, die Entstehungsgeschichte und der Sinn und Zweck

des in § 9 Abs. 3 VerbrKrG normierten weitreichenden Einwendungs-

durchgriffs.

aa) Nach dem Wortlaut des § 9 Abs. 3 Satz 1 VerbrKrG stellt das

Gesetz beim Einwendungsdurchgriff auf die hypothetische Rechtslage

ab, die bestehen würde, wenn der Verbraucher nur dem Verkäufer ge-

genüberstünde (Staudinger/Kessal-Wulf aaO Rdn. 75; Bruchner in Schi-

mansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch 2. Aufl. § 81 Rdn. 129;

Ott in Bruchner/Ott/Wagner-Wieduwilt, VerbrKrG 2. Aufl. § 9 Rdn. 121;

Franz aaO S. 125). Das ergibt sich aus der vom Gesetzgeber gewählten

Konjunktiv-Formulierung "berechtigen würden". Der Käufer und Darle-

hensnehmer ist nach dem klaren Gesetzeswortlaut beim verbundenen

Geschäft also so zu stellen, wie er bei einem nicht finanzierten Teilzah-

lungsgeschäft, bei dem er den Kaufpreis in Raten an den Verkäufer zu

entrichten hätte, stehen würde. Eine Begrenzung des Einwendungs-

durchgriffs auf Fälle der Schlecht- oder Nichterfüllung des Kaufvertra-

ges, wie sie nach Art. 11 Abs. 2 Sätze 1 lit. d und 2 der Richtlinie des

Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mit-

gliedsstaaten über den Verbraucherkredit (EWG 87/102/EWG) vom

22. Dezember 1986 (ABl. Nr. L 42/48 vom 12. Februar 1987) möglich

gewesen wäre, hat in § 9 Abs. 3 Satz 1 VerbrKrG keinen Niederschlag

gefunden. Dies wird von der Mindermeinung, die den Einwendungs-

durchgriff nach § 9 Abs. 3 Satz 1 VerbrKrG auf solche Fälle beschränken

will (Drescher aaO Rdn. 267; Mues aaO S. 784), nicht hinreichend be-

achtet.

Ausgehend vom Wortlaut des § 9 Abs. 3 Satz 1 VerbrKrG sind

noch offene Darlehensraten vielmehr grundsätzlich wie Kaufpreisraten

zu behandeln. Das in der Rechtsprechung zum Abzahlungsgesetz gegen

die Anwendung des § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB auf den Darlehensrückzah-

lungsanspruch angeführte Argument, die Kaufpreisforderung sei nicht

verjährt, sondern durch die von der Bank an den Verkäufer geleistete

Zahlung erloschen (BGHZ 60, 108, 110), greift unter der Geltung des

Verbraucherkreditgesetzes nicht mehr, da es jetzt auf die hypothetische

Rechtslage ankommt, die bestehen würde, wenn der Kaufpreis nicht fi-

nanziert worden wäre (Franz aaO S. 148).

bb) Für die Ansicht, daß der Teilzahlungskäufer dem Darlehens-

rückzahlungsanspruch auch die Einrede entgegensetzen kann, ohne die

Auszahlung des finanzierten Kaufpreises durch die Teilzahlungsbank an

den Verkäufer wäre dessen Kaufpreisanspruch verjährt, spricht außer-

dem die Systematik des Gesetzes. Von dem in § 9 Abs. 3 Satz 1

VerbrKrG enthaltenen Grundsatz, daß der Darlehensrückzahlungsforde-

rung alle Einwendungen aus dem verbundenen Kaufvertrag entgegenge-

halten werden können, die dem Käufer und Darlehensnehmer ohne die

Aufspaltung des Geschäfts in einen Kauf- und einen Darlehensvertrag

zustehen würden, macht das Gesetz nur in § 9 Abs. 3 Satz 2 und 3

VerbrKrG Ausnahmen. Die Einrede der Verjährung des Kaufpreisan-

spruchs nach § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehört nicht dazu.

cc) Nach der Entstehungsgeschichte liegt dieser Systematik die

erklärte Absicht des Gesetzgebers zugrunde, durch das an die Stelle

des Abzahlungsgesetzes tretende Verbraucherkreditgesetz den Schutz

des Verbrauchers zu erweitern und bis auf die Fälle der sogenannten

partiellen Subsidiarität i.S. des § 9 Abs. 3 Satz 3 VerbrKrG und die Aus-

nahmetatbestände des § 9 Abs. 3 Satz 2 VerbrKrG grundsätzlich jegliche

Schlechterstellung des Käufers und Kreditnehmers aus der Aufspaltung

eines wirtschaftlich einheitlichen Vorgangs in einen finanzierten Kauf

und einen Darlehensvertrag zu vermeiden. Im Regierungsentwurf zum

Verbraucherkreditgesetz heißt es insoweit ausdrücklich: "Der Verbrau-

cher soll durch die rechtliche Aufspaltung nicht schlechter gestellt wer-

den, als wenn ihm - wie bei einem einfachen Abzahlungskauf - nur ein

Vertragspartner gegenüberstünde" (BT-Drucks. 11/5462, S. 23).

dd) Ausgehend davon, daß § 9 Abs. 3 Satz 1 VerbrKrG den Ver-

braucher vor den Risiken der rechtlichen Aufspaltung eines Teilzah-

lungskaufs grundsätzlich umfassend schützen will, gebieten auch Sinn

und Zweck des Gesetzes eine Berücksichtigung der kaufrechtlichen

Verjährungseinrede gemäß § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB gegenüber dem

Darlehensrückzahlungsanspruch der Teilzahlungsbank. Für verbundene

Geschäfte ist die Leistung des Verbrauchers durch Anweisung an die

kreditgebende Bank, die Darlehenssumme direkt an den Verkäufer zu

zahlen, typisch. Da der Kaufvertrag dadurch den Charakter eines Barge-

schäfts erhält, bei einem verbundenen Geschäft nach dem Sinn und

Zweck des § 9 Abs. 3 Satz 1 VerbrKrG aber nicht haben soll, ist der Ver-

braucher bei einem finanzierten Kauf auf einen dem Kaufrecht entspre-

chenden Schutz gegenüber dem Darlehensrückzahlungsanspruch ange-

wiesen. Nichts spricht dafür, ihm diesen Schutz im Falle der Verjährung

des Kaufpreisanspruchs zu versagen (vgl. Staudinger/Kessal-Wulf aaO

Rdn. 75).

c) Da der Kaufvertrag über den Opel Kadett mit dem zwischen den

Parteien geschlossenen Kreditvertrag, wovon das Berufungsgericht - von

der Revision unbeanstandet - ohne weiteres ausgegangen ist, ein ver-

bundenes Geschäft i.S. des § 9 Abs. 1 VerbrKrG bildet, kann der Be-

klagte der Klägerin gemäß § 9 Abs. 3 Satz 1 VerbrKrG auch entgegen-

halten, bei einem normalen Teilzahlungskauf wäre der gesamte noch

streitige Anspruch nach § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB verjährt. Daß es sich bei

der kaufrechtlichen Verjährung i.S. des § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB um eine

Einrede aus dem mit dem Kreditvertrag verbundenen Kaufvertrag han-

delt, ist unzweifelhaft. Diese greift hier durch, da seit Fälligstellung der

gesamten Darlehensrestforderung im Jahre 1994 mehr als zwei Jahre

vergangen sind, ohne daß die Klägerin verjährungsunterbrechende

Maßnahmen veranlaßt hat. Feststellungen und ausreichendes Vorbri n-

gen der Klägerin, daß der Beklagte eine rechtzeitige Unterbrechung der

Verjährung durch häufigen Wohnungswechsel in den Jahren 1995 und

1996 treuwidrig verhindert hat, fehlen.

III.

Die Revision der Klägerin war daher als unbegründet zurückzu-

weisen.

Nobbe Siol Bungeroth

Müller Joeres