BGH Versäumnisurteil vom 25.09.2001 – XI ZR 109/01
XI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VERSÄUMNISURTEIL
Verkündet am: 25. September 2001 Weber, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja _____________________
VerbrKrG § 9 Abs. 3 Satz 1; BGB § 196 Abs. 1 Nr. 1
Beim finanzierten Kauf kann sich der Verbraucher gemäß § 9 Abs. 3 Satz 1
VerbrKrG auch gegenüber der Darlehensrückzahlungsforderung der kredit-
gebenden Bank auf die im Verhältnis zum Verkäufer geltende kurze Verjäh-
rungsfrist des § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB berufen (Abgrenzung von BGHZ 60,
108; 71, 322 zum damaligen Abzahlungsgesetz).
BGH, Versäumnisurteil vom 25. September 2001 - XI ZR 109/01 - OLG Stuttgart LG Heilbronn
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 25. September 2001 durch den Vorsitzenden Richter
Nobbe und die Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth, Dr. Müller und Dr. Joeres
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Stuttgart vom 19. Februar 2001
wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Verjährung von Ansprüchen aus ei-
nem Teilzahlungskredit. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Mit Vertrag vom 22. November 1991 gewährte die klagende Bank
dem Beklagten zur Finanzierung des Erwerbs eines Opel Kadett ein
Darlehen über 29.440,80 DM, das in 72 Raten von je 408,90 DM zu til-
gen war. Nach direkter Auszahlung der Darlehenssumme an den Ver-
käufer wurde das Fahrzeug dem Beklagten unter Vereinbarung von Si-
cherungseigentum zugunsten der Klägerin übergeben.
In der Folgezeit geriet der Beklagte mit den Ratenzahlungen in
Verzug und ließ auch die von der Klägerin gesetzte zweiwöchige Frist
zur Zahlung des rückständigen Betrages von 9.692,67 DM trotz ange-
drohter Fälligstellung der gesamten Restschuld verstreichen. Die Kläge-
rin kündigte daher mit Schreiben vom 4. Oktober 1994 den Darlehens-
vertrag fristlos und forderte die Herausgabe des von ihr finanzierten
Fahrzeuges. Ob sie dieses im Herbst 1994 gegen den Willen des Be-
klagten zurücknahm, ist streitig. Der auf Vermittlung der Klägerin zu-
stande gekommene Kaufvertrag vom 21. August 1996 weist als Verkäu-
fer des Fahrzeuges den Beklagten auf. Den Nettoerlös von 1.639 DM
verrechnete die Klägerin mit der Darlehensrestschuld.
Mit ihrer Klage nimmt sie den Beklagten nach Erwirkung eines
Mahnbescheids im Jahre 2000 auf Zahlung von 26.627,07 DM zuzüglich
Zinsen in Anspruch.
Der Beklagte hat sich auf die Einrede der Verjährung berufen. Er
meint, die kurze zweijährige kaufrechtliche Verjährung des § 196 Abs. 1
Nr. 1 BGB gelte wegen des in § 9 Abs. 3 Satz 1 VerbrKrG normierten
Einwendungsdurchgriffs auch für die Darlehensrückforderung.
Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 26.585,07 DM nebst
Zinsen stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Berufung des Beklagten
hatte Erfolg. Mit der - zugelassenen - Revision erstrebt die Klägerin die
Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
Da der Beklagte in der mündlichen Verhandlung trotz rechtzeitiger
Ladung zum Termin nicht vertreten war, war über die Revision der Klä-
gerin durch Versäumnisurteil zu entscheiden. Das Urteil ist jedoch keine
Folge der Säumnis, sondern beruht auf einer Sachprüfung (vgl.
BGHZ 37, 79, 81).
Die Revision der Klägerin ist nicht begründet.
I.
Das Berufungsgericht hat die Einrede der Verjährung des Beklag-
ten für gerechtfertigt erachtet und zur Begründung im wesentlichen aus-
geführt:
Ansprüche des Kreditgebers aus dem Rücktritt im Sinne des § 13
Abs. 3 i.V. mit Abs. 2 VerbrKrG verjährten gemäß § 196 Abs. 1 Nr. 1
BGB in zwei Jahren. Dies setze voraus, daß der Darlehensgläubiger die
kreditfinanzierte Kaufsache zurückgenommen, der Käufer und Kredit-
nehmer also den Besitz an ihr gezwungenermaßen verloren habe. Ob
diese Voraussetzungen hier vorlägen, brauche nicht abschließend ent-
schieden zu werden, weil der Darlehensrückzahlungsanspruch ebenfalls
der kaufrechtlichen Verjährung des § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB unterliege.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum früheren
Abzahlungsgesetz verjähre die Darlehensrückforderung des Kreditge-
bers bei verbundenen Geschäften zwar nicht wie der Kaufpreisanspruch
in zwei, sondern erst in dreißig Jahren. Die schon damals umstrittene
Rechtslage habe sich aber durch die Kodifizierung eines allgemeinen
Einwendungsdurchgriffs in § 9 Abs. 3 VerbrKrG zugunsten des Verbrau-
chers gewandelt. Diese Vorschrift erfasse nämlich nicht nur Einwendun-
gen "aus Mängeln in der Entstehung und Erfüllung" des verbundenen
Kaufvertrages, sondern alle
rechtshindernden,
-vernichtenden und
-hemmenden Einwendungen, die dem Verbraucher gegen den Verkäufer
zustünden. Dazu gehöre auch der Verjährungseinwand. Aus der wirt-
schaftlichen Einheit von Kauf- und Darlehensvertrag bei Geschäften im
Sinne des § 9 Abs. 3 VerbrKrG folge, daß der Darlehensrückzahlungs-
anspruch gegen den Verbraucher in denselben Fristen verjähre, die an-
wendbar wären, wenn er nur mit dem Verkäufer kontrahiert hätte. Nach
dem Schutzzweck der Norm solle der Verbraucher in bezug auf die Ein-
wendungen oder Einreden aus dem Grundgeschäft grundsätzlich nicht
schlechter stehen als ein gewöhnlicher Teilzahlungskäufer. Dessen
Kaufpreisschuld würde aber nach Gesamtfälligstellung infolge Zahlungs-
verzugs gemäß § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB in zwei Jahren verjähren. Da die
Klägerin innerhalb dieser Frist keine verjährungsunterbrechenden Maß-
nahmen veranlaßt habe, sei die Darlehensrückforderung verjährt.
II.
Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
1. Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen getroffen, ob die
Klägerin das kreditfinanzierte Fahrzeug gegen den Willen des Beklagten
zurückgenommen hat. Zugunsten der Revision ist deshalb davon auszu-
gehen, daß ein Rücktritt der Klägerin vom Kreditvertrag gemäß § 13
Abs. 3 Satz 1 VerbrKrG nicht erfolgt ist, sondern der im Oktober 1994
gemäß § 12 VerbrKrG fällig gestellte Darlehensrückzahlungsanspruch
noch besteht.
2. Dieser ist jedoch verjährt. Gemäß § 9 Abs. 3 Satz 1 VerbrKrG
kann sich der Verbraucher beim finanzierten Kauf auch gegenüber der
Darlehensrückzahlungsforderung der kreditgebenden Bank auf die im
Verhältnis zum Verkäufer geltende kurze Verjährung des § 196 Abs. 1
Nr. 1 BGB berufen.
a) Zwar hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs unter der
Geltung des aufgehobenen Abzahlungsgesetzes angenommen, beim fi-
nanzierten Abzahlungskauf verjähre der Anspruch der Teilzahlungsbank
auf Rückzahlung des Darlehens nicht gemäß § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB in
zwei, sondern nach § 195 BGB in dreißig Jahren. Die zum finanzierten
Abzahlungskauf von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze ziel-
ten lediglich darauf ab, den Käufer gegen die Rechtsnachteile zu si-
chern, die er durch die Aufspaltung des Ratenzahlungsgeschäfts erleide,
nämlich die Darlehensforderung tilgen zu müssen, ohne Einwendungen
aus Mängeln in der Entstehung und Erfüllung des Kaufvertrages erheben
zu können. Daß der Teilzahlungskäufer die Verjährung des Kaufpreisan-
spruchs geltend machen könnte, wenn dieser nicht durch die Auszahlung
der Darlehenssumme getilgt worden wäre, sei ohne Belang (BGHZ 60,
108, 110 f.; siehe auch BGHZ 71, 322, 325).
b) An dieser Rechtsauffassung kann aber unter der Geltung des
Verbraucherkreditgesetzes nicht mehr festgehalten werden. Nach § 9
Abs. 3 Satz 1 VerbrKrG kann der Verbraucher die Rückzahlung des Kre-
dits verweigern, soweit Einwendungen aus dem verbundenen Kaufver-
trag ihn gegenüber dem Verkäufer zur Verweigerung seiner Leistung be-
rechtigen "würden".
Nach herrschender Meinung bedeutet dies, daß alle rechtshi n-
dernden, rechtsvernichtenden und rechtshemmenden Einwendungen und
Einreden, einschließlich der Einrede der Verjährung des Kaufpreisan-
spruchs, die der Verbraucher bei Ausblendung des Kreditvertrages ge-
gen den Verkäufer hätte, dem Darlehensrückzahlungsanspruch der Teil-
zahlungsbank entgegengesetzt werden können (LG Gera BB 1999,
2215 f.; Staudinger/Kessal-Wulf, BGB 13. Bearb. 2001 § 9 VerbrKrG
Rdn. 75; MünchKomm/Habersack, BGB 3. Aufl. § 9 VerbrKrG Rdn. 96;
Palandt/Putzo, BGB 60. Aufl. § 9 VerbrKrG Rdn. 14; Bülow, VerbrKrG
4. Aufl. § 9 Rdn. 25 und 106; Franz, Der Einwendungsdurchgriff gemäß
§ 9 Abs. 3 Verbraucherkreditgesetz, S. 124 f., 148 f.; Compen-
sis/Reiserer BB 1991, 2457, 2462; Coester Jura 1992, 517, 622; Martis
MDR 1999, 65, 69; a.A. Vortmann, VerbrKrG § 9 Rdn. 28; Drescher, Ver-
braucherkredit und Bankpraxis Rdn. 267; Mues EWiR 2001, 783, 784).
Der erkennende Senat, der mit der Frage bisher nicht befaßt war,
teilt im Ergebnis die herrschende Meinung. Für sie sprechen der Wort-
laut, die Systematik, die Entstehungsgeschichte und der Sinn und Zweck
des in § 9 Abs. 3 VerbrKrG normierten weitreichenden Einwendungs-
durchgriffs.
aa) Nach dem Wortlaut des § 9 Abs. 3 Satz 1 VerbrKrG stellt das
Gesetz beim Einwendungsdurchgriff auf die hypothetische Rechtslage
ab, die bestehen würde, wenn der Verbraucher nur dem Verkäufer ge-
genüberstünde (Staudinger/Kessal-Wulf aaO Rdn. 75; Bruchner in Schi-
mansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch 2. Aufl. § 81 Rdn. 129;
Ott in Bruchner/Ott/Wagner-Wieduwilt, VerbrKrG 2. Aufl. § 9 Rdn. 121;
Franz aaO S. 125). Das ergibt sich aus der vom Gesetzgeber gewählten
Konjunktiv-Formulierung "berechtigen würden". Der Käufer und Darle-
hensnehmer ist nach dem klaren Gesetzeswortlaut beim verbundenen
Geschäft also so zu stellen, wie er bei einem nicht finanzierten Teilzah-
lungsgeschäft, bei dem er den Kaufpreis in Raten an den Verkäufer zu
entrichten hätte, stehen würde. Eine Begrenzung des Einwendungs-
durchgriffs auf Fälle der Schlecht- oder Nichterfüllung des Kaufvertra-
ges, wie sie nach Art. 11 Abs. 2 Sätze 1 lit. d und 2 der Richtlinie des
Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mit-
gliedsstaaten über den Verbraucherkredit (EWG 87/102/EWG) vom
22. Dezember 1986 (ABl. Nr. L 42/48 vom 12. Februar 1987) möglich
gewesen wäre, hat in § 9 Abs. 3 Satz 1 VerbrKrG keinen Niederschlag
gefunden. Dies wird von der Mindermeinung, die den Einwendungs-
durchgriff nach § 9 Abs. 3 Satz 1 VerbrKrG auf solche Fälle beschränken
will (Drescher aaO Rdn. 267; Mues aaO S. 784), nicht hinreichend be-
achtet.
Ausgehend vom Wortlaut des § 9 Abs. 3 Satz 1 VerbrKrG sind
noch offene Darlehensraten vielmehr grundsätzlich wie Kaufpreisraten
zu behandeln. Das in der Rechtsprechung zum Abzahlungsgesetz gegen
die Anwendung des § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB auf den Darlehensrückzah-
lungsanspruch angeführte Argument, die Kaufpreisforderung sei nicht
verjährt, sondern durch die von der Bank an den Verkäufer geleistete
Zahlung erloschen (BGHZ 60, 108, 110), greift unter der Geltung des
Verbraucherkreditgesetzes nicht mehr, da es jetzt auf die hypothetische
Rechtslage ankommt, die bestehen würde, wenn der Kaufpreis nicht fi-
nanziert worden wäre (Franz aaO S. 148).
bb) Für die Ansicht, daß der Teilzahlungskäufer dem Darlehens-
rückzahlungsanspruch auch die Einrede entgegensetzen kann, ohne die
Auszahlung des finanzierten Kaufpreises durch die Teilzahlungsbank an
den Verkäufer wäre dessen Kaufpreisanspruch verjährt, spricht außer-
dem die Systematik des Gesetzes. Von dem in § 9 Abs. 3 Satz 1
VerbrKrG enthaltenen Grundsatz, daß der Darlehensrückzahlungsforde-
rung alle Einwendungen aus dem verbundenen Kaufvertrag entgegenge-
halten werden können, die dem Käufer und Darlehensnehmer ohne die
Aufspaltung des Geschäfts in einen Kauf- und einen Darlehensvertrag
zustehen würden, macht das Gesetz nur in § 9 Abs. 3 Satz 2 und 3
VerbrKrG Ausnahmen. Die Einrede der Verjährung des Kaufpreisan-
spruchs nach § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehört nicht dazu.
cc) Nach der Entstehungsgeschichte liegt dieser Systematik die
erklärte Absicht des Gesetzgebers zugrunde, durch das an die Stelle
des Abzahlungsgesetzes tretende Verbraucherkreditgesetz den Schutz
des Verbrauchers zu erweitern und bis auf die Fälle der sogenannten
partiellen Subsidiarität i.S. des § 9 Abs. 3 Satz 3 VerbrKrG und die Aus-
nahmetatbestände des § 9 Abs. 3 Satz 2 VerbrKrG grundsätzlich jegliche
Schlechterstellung des Käufers und Kreditnehmers aus der Aufspaltung
eines wirtschaftlich einheitlichen Vorgangs in einen finanzierten Kauf
und einen Darlehensvertrag zu vermeiden. Im Regierungsentwurf zum
Verbraucherkreditgesetz heißt es insoweit ausdrücklich: "Der Verbrau-
cher soll durch die rechtliche Aufspaltung nicht schlechter gestellt wer-
den, als wenn ihm - wie bei einem einfachen Abzahlungskauf - nur ein
Vertragspartner gegenüberstünde" (BT-Drucks. 11/5462, S. 23).
dd) Ausgehend davon, daß § 9 Abs. 3 Satz 1 VerbrKrG den Ver-
braucher vor den Risiken der rechtlichen Aufspaltung eines Teilzah-
lungskaufs grundsätzlich umfassend schützen will, gebieten auch Sinn
und Zweck des Gesetzes eine Berücksichtigung der kaufrechtlichen
Verjährungseinrede gemäß § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB gegenüber dem
Darlehensrückzahlungsanspruch der Teilzahlungsbank. Für verbundene
Geschäfte ist die Leistung des Verbrauchers durch Anweisung an die
kreditgebende Bank, die Darlehenssumme direkt an den Verkäufer zu
zahlen, typisch. Da der Kaufvertrag dadurch den Charakter eines Barge-
schäfts erhält, bei einem verbundenen Geschäft nach dem Sinn und
Zweck des § 9 Abs. 3 Satz 1 VerbrKrG aber nicht haben soll, ist der Ver-
braucher bei einem finanzierten Kauf auf einen dem Kaufrecht entspre-
chenden Schutz gegenüber dem Darlehensrückzahlungsanspruch ange-
wiesen. Nichts spricht dafür, ihm diesen Schutz im Falle der Verjährung
des Kaufpreisanspruchs zu versagen (vgl. Staudinger/Kessal-Wulf aaO
Rdn. 75).
c) Da der Kaufvertrag über den Opel Kadett mit dem zwischen den
Parteien geschlossenen Kreditvertrag, wovon das Berufungsgericht - von
der Revision unbeanstandet - ohne weiteres ausgegangen ist, ein ver-
bundenes Geschäft i.S. des § 9 Abs. 1 VerbrKrG bildet, kann der Be-
klagte der Klägerin gemäß § 9 Abs. 3 Satz 1 VerbrKrG auch entgegen-
halten, bei einem normalen Teilzahlungskauf wäre der gesamte noch
streitige Anspruch nach § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB verjährt. Daß es sich bei
der kaufrechtlichen Verjährung i.S. des § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB um eine
Einrede aus dem mit dem Kreditvertrag verbundenen Kaufvertrag han-
delt, ist unzweifelhaft. Diese greift hier durch, da seit Fälligstellung der
gesamten Darlehensrestforderung im Jahre 1994 mehr als zwei Jahre
vergangen sind, ohne daß die Klägerin verjährungsunterbrechende
Maßnahmen veranlaßt hat. Feststellungen und ausreichendes Vorbri n-
gen der Klägerin, daß der Beklagte eine rechtzeitige Unterbrechung der
Verjährung durch häufigen Wohnungswechsel in den Jahren 1995 und
1996 treuwidrig verhindert hat, fehlen.
III.
Die Revision der Klägerin war daher als unbegründet zurückzu-
weisen.
Nobbe Siol Bungeroth
Müller Joeres