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BGH Urteil vom 25.09.2001 – XI ZR 375/00

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

XI ZR 375/00

BESCHLUSS

Verkündet am: 25. September 2001 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

vom

25. September 2001

in dem Rechtsstreit

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. September 2001

durch den Vorsitzenden Richter Nobbe und die Richter Dr. Siol,

Dr. Müller, Dr. Joeres und Dr. Wassermann

beschlossen:

An den VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs wird

gemäß § 132 Abs. 3 GVG folgende Anfrage gerichtet:

Wird an der Rechtsauffassung festgehalten, daß

das Vertragsverhältnis zwischen Kreditkartenun-

ternehmen

(Kartenemittenten oder Acquiring-

Unternehmen) und Vertragsunternehmen als For-

derungskauf anzusehen ist?

Gründe

I.

Die Klägerin, ein Acquiring-Unternehmen des Kreditkartengewer-

bes, nimmt den Beklagten, der als Inhaber eines Vertragsunternehmens

einen EDV-Handel betreibt, auf Rückgewähr von vier Zahlungen für Kre-

ditkartengeschäfte im sogenannten Telefon- oder Mailorderverfahren in

Anspruch.

Die Parteien

schlossen

am

11. Oktober

1995

einen

"VISA/ELECTRON-Exclusiv-Vertrag" und am 21. Januar 1997 einen zu-

sätzlichen Vertrag über die Akzeptanz von VISA-/ELECTRON-Karten bei

sogenannter Telefon- oder Mailorder, d.h. bei schriftlicher oder telefoni-

scher Bestellung ohne Vorlage der Karte. Nach den zugrunde liegenden

Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin (im folgenden: AGB) ist

der Beklagte verpflichtet, Waren an Inhaber der VISA-/ELECTRON-Karte

bei Vorlage der Karte ohne Barzahlung zu verkaufen. Die Klägerin

"kauft" gemäß Ziffer 2 der AGB "alle fälligen Forderungen des Vertrags-

unternehmens gegen Karteninhaber gemäß diesem Vertrag". Das Ver-

tragsunternehmen "verkauft" die Forderungen ausschließlich an die Kl ä-

gerin. Nach Ziffer 5 der AGB tritt das Vertragsunternehmen "alle Forde-

rungen gegen Karteninhaber aus Lieferungen und Leistungen, die unter

Verwendung einer Karte gemäß diesem Vertrag begründet wurden", an

die Klägerin ab; diese wiederum trifft die Pflicht, dem Vertragsunterneh-

men die aus den eingereichten Karten-Transaktionen sich ergebenden

Beträge abzüglich einer Servicegebühr "zur Zahlung anzuweisen".

Während Karteninhaber bei Ladengeschäften einen Belastungs-

beleg zu unterzeichnen haben, brauchen sie im Telefon- oder Mailorder-

verfahren nur die Nummer und die Gültigkeitsdauer ihrer Kreditkarte an-

zugeben. Für das Vertragsunternehmen entfällt dann gemäß Ziffer 15

der AGB die Prüfung der Unterschrift. Die Rückbelastung von Vertrags-

unternehmen regelt Ziffer 7 Abs. 2 der AGB wie folgt:

"Bei schriftlicher oder telefonischer Bestellung von Waren oder Dienstleistungen ohne Vorlage der Karte (Telefonorder/Mailorder) ist B. zur Rückbelastung des Vertragsunternehmens berechtigt,

wenn der Karteninhaber sich weigert, den gesamten Rechnungs- betrag zu zahlen, weil er von der Bestellung zurückgetreten ist, der Ware oder Leistung schriftlich zugesicherte Eigenschaften fehlen, oder sie nicht einer schriftlichen Produktbeschreibung ent- spricht, oder weil er die Bestellung oder die Echtheit der Unter- schrift bestreitet. Dieses Rückgriffsrecht wird nicht durch eine er- teilte Genehmigungsnummer eingeschränkt."

Die von der Klägerin einbehaltene Servicegebühr beträgt bei La-

dengeschäften 3,3% und im Mailorder-Verfahren 3,5%.

Gegenstand des Rechtsstreits sind vier Telefon- bzw. Mailorder-

Transaktionen, die am 2., 21. und 23. April 1997 unter Verwendung ver-

schiedener VISA-Kartennummern erfolgten. Die Klägerin zahlte hierauf

insgesamt 20.423,83 DM an den Beklagten. In allen Fällen bestritten die

jeweiligen Karteninhaber die Bestellungen, so daß die kartenausgeben-

den Banken gegenüber der Klägerin die Zahlung verweigerten. Die Klä-

gerin verlangt deshalb die Rückzahlung der 20.423,83 DM nebst Zinsen.

Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der

- zugelassenen - Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter.

II.

1. Die Entscheidung über die Revision hängt davon ab, ob das

Vertragsverhältnis zwischen den Parteien als Forderungskauf anzusehen

ist und der Klägerin gegen den Beklagten ein Anspruch gemäß §§ 437

Abs. 1, 440 Abs. 1, 325 Abs. 1 BGB auf Rückgewähr der gezahlten Be-

träge zusteht.

2. Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in einem ver-

gleichbaren Fall (Urteil vom 2. Mai 1990 - VIII ZR 139/89, WM 1990,

1059) den Rahmenvertrag zwischen Kreditkartenausgeber und Vertrags-

unternehmen als Forderungskauf angesehen. Für diese Auslegung spre-

che der Wortlaut des Vertrages, in dem die Parteien ausdrücklich den

Begriff "Kauf" verwandt und einen dem Rückforderungsrecht gemäß

§§ 437 Abs. 1, 440 Abs. 1, 325 Abs. 1 BGB entsprechenden Erstat-

tungsanspruch vorgesehen hätten. Der zwischen Kartenausgeber und

-inhaber üblicherweise vereinbarte Ausschluß von § 404 BGB stehe der

Annahme eines Forderungskaufs nicht entgegen. Die Vereinbarung ei-

nes Forderungskaufs sei auch nicht gemäß § 9 AGBG unwirksam. Das

Vertragsunternehmen werde durch die Übertragung des Veritätsrisikos

aufgrund der Gewährleistungsregelung gemäß § 437 BGB nicht unan-

gemessen benachteiligt. Das Risiko, in Fällen der Unwirksamkeit des

Rechtsgeschäfts mit dem Karteninhaber keinen Entgeltanspruch für

schon erbrachte Leistungen zu erwerben, bestehe für das Vertragsun-

ternehmen bei Bargeschäften in gleicher Weise.

3. Der XI. Zivilsenat möchte dieser Rechtsprechung nicht folgen.

Er ist der Ansicht, daß das Vertragsverhältnis zwischen Kreditkartenun-

ternehmen und Vertragsunternehmen nicht als Forderungskauf anzuse-

hen, sondern daß die vertragliche Zahlungszusage des Kreditkartenun-

ternehmens gegenüber Vertragsunternehmen als abstraktes Schuldver-

sprechen gemäß § 780 BGB auszulegen ist. Er ist ferner der Auffassung,

daß die in den Vertragsbedingungen des Akquisitionsvertrages zum T e-

lefon-/Mailorderverfahren getroffene Vereinbarung eines Erstattungsan-

spruches des Kreditkartenunternehmens in Fällen, in denen der Karten-

inhaber - wie vorliegend - die Bestellung beim Vertragsunternehmen be-

streitet, gemäß § 9 Abs. 1 und 2 Nr. 2 AGBG unwirksam ist. Der

XI. Zivilsenat möchte die Revision der Klägerin deshalb zurückweisen.

Daran sieht er sich jedoch durch die genannte Entscheidung des

VIII. Zivilsenats gehindert. Dies ist der Grund für die auf § 132 Abs. 3

GVG beruhende Anfrage.

4. Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Schadensersatz-

anspruch gemäß §§ 437 Abs. 1, 440 Abs. 1, 325 Abs. 1 BGB, weil die

Parteien keinen Kaufvertrag über Forderungen geschlossen haben.

a) Das Urteil des VIII. Zivilsenats vom 2. Mai 1990 - VIII ZR

139/89, WM 1990, 1059, das einen Forderungskauf bejaht, hat in der

Rechtsprechung der Instanzgerichte und der Literatur Zustimmung (OLG

Schleswig WM 1991, 453; OLG Köln WM 1995, 1914, 1916; OLG

Frankfurt ZIP 2001, 1583, 1586; MünchKomm/Hüffer, BGB 3. Aufl. § 783

Rdn. 80 e; Soergel/Huber, BGB 12. Aufl. vor § 433 Rdn. 304 a; Schmidt,

in: Ulmer/Brandner/Hensen, AGBG 9. Aufl. Anhang §§ 9-11 Rdn. 454 a;

Schwintowski/Schäfer, Bankrecht § 6 Rdn. 25 ff.; Gernhuber, Die Erfül-

lung und ihre Surrogate 2. Aufl. S. 221 f.; Ahrens, Wertpapiere in bar-

geldlosen Zahlungssystemen S. 31 ff.; Eckert EWiR 1990, 1059; Hönn

ZBB 1991, 6, 12; Köndgen NJW 1992, 2263, 2271 f.; Häde ZBB 1994,

33, 37; Reinfeld WM 1994, 1505, 1506), aber auch Kritik erfahren (vgl.

Staudinger/Martinek, BGB 13. Bearb. § 675 Rdn. B 99 ff.; Staudinger/

Köhler aaO Vorbemerkung zu §§ 433 ff. Rdn. 51; Martinek/Oechsler, in:

Schimansky/Bunte/Lwowski,

Bankrechtshandbuch

2. Aufl.

§ 67

Rdn. 64 ff.; MünchKomm HGB/Hadding ZahlungsV Rdn. G 22; ders. in

Hadding/Nobbe, RWS-Forum 17 Bankrecht 2000 S. 51, 58; Pfeiffer, in:

v. Westphalen, Vertragsrecht und AGB-Klauselwerke, Kreditkartenver-

trag Rdn. 16 f.; Hammann, Die Universalkreditkarte S. 41 ff.; Kienholz,

Die Zahlung mit Kreditkarte im Nah- und Fernabsatz S. 153 ff.; Bitter

ZBB 1996, 104, 114 ff.; ders., BB 1997, 480, 484 f.; Einsele WM 1999,

1801, 1802; Oechsler WM 2000, 1613, 1614 f.).

b) In Übereinstimmung mit dem zuletzt zitierten Schrifttum möchte

der Senat Verträge zwischen Kreditkarten- und Vertragsunternehmen

nicht als Forderungskauf auslegen.

aa) Die Auslegung hat, da sie Allgemeine Geschäftsbedingungen

betrifft, nach objektiven Maßstäben, d.h. nach dem typischen Verständ-

nis redlicher Vertragspartner unter Abwägung der Interessen der an den

Geschäften dieser Art normalerweise beteiligten Kreise zu erfolgen

(st.Rspr., zuletzt BGH, Urteil vom 15. November 2000 - VIII ZR 322/99,

WM 2001, 1028, 1030). Dabei ist der Wortlaut der Vertragsklausel, in

dem der Begriff "Kauf" verwandt wird, lediglich der Ausgangs-, aber nicht

der allein entscheidende Gesichtspunkt. Die Bedeutung des Vertrags-

wortlauts wird bereits dadurch eingeschränkt, daß er früher vor allem

auch dem Zweck diente, Kreditkartenunternehmen der Erlaubnispflicht

zu entziehen, die § 32 Abs. 1 i.V. mit § 1 Abs. 1 Nr. 8 KWG für Garantie-

geschäfte betreibende Kreditinstitute vorschrieb (vgl. Martinek/Oechsler

aaO Rdn. 64). Nach Inkrafttreten des § 1 Abs. 3 Nr. 4 KWG am 1. Januar

1993 ist dieser Zweck entfallen. Zudem ist der Wortlaut der von den ver-

schiedenen Kreditkartenunternehmen verwandten Allgemeinen Ge-

schäftsbedingungen nicht einheitlich. Neben dem Begriff des Kaufes fin-

det auch der der Garantie Verwendung (vgl. die Nachweise bei

Hammann aaO S. 40; Kienholz aaO S. 184 ff.; Bitter ZBB 1996, 104,

114), ohne daß damit wesentliche Unterschiede in der praktischen Aus-

gestaltung und Durchführung der Vertragsverhältnisse einhergingen.

Nichts spricht dafür, daß die daraus resultierende Gefahr der Rechtszer-

splitterung von den an Akquisitionsverträgen typischerweise beteiligten

Verkehrskreisen gewollt ist und als interessengerecht angesehen wird.

Geschäftswille und Interessenlage von Kreditkarten- und Vertragsunter-

nehmen legen es vielmehr nahe, Akquisitionsverträge generell einem

einheitlichen Vertragstyp zuzuordnen.

bb) Dies kann nach dem Sinn und Zweck des Kreditkartenverfah-

rens nicht der Forderungskauf sein. Das Kreditkartenverfahren soll die

bargeldlose Zahlung des Karteninhabers an das Vertragsunternehmen

ermöglichen, weist der Kreditkarte also die Funktion eines Bargeldersat-

zes zu. Da das Vertragsunternehmen dem Karteninhaber eine Vorlei-

stung erbringt, ohne unter Berufung auf § 320 BGB die sofortige Ge-

genleistung zu verlangen, muß der Anspruch gegen das Kreditkarten-

unternehmen, den es an Stelle der Barzahlung erwirbt, einer solchen

wirtschaftlich gleichwertig sein. Dies wird durch einen Forderungskauf

nicht gewährleistet, weil sich das Vertragsunternehmen, das bereits vor-

geleistet hat, zusätzlich seines Anspruches auf die Gegenleistung bege-

ben würde. Es unterläge ferner gegenüber dem Kreditkartenunterneh-

men der Veritätshaftung gemäß § 437 BGB, die mit der Bargeldersatz-

funktion des Kreditkartenverfahrens nicht vereinbar ist. Während das

Vertragsunternehmen im Barzahlungsfall Kunden, die Ansprüche wegen

Nichtigkeit des Grundgeschäfts geltend machen, Einwendungen gemäß

§ 818 Abs. 3 BGB (Saldotheorie) entgegenhalten könnte, wäre ihm dies

gegenüber dem Gewährleistungsanspruch des Kreditkartenunterneh-

mens gemäß § 437 BGB nicht möglich (vgl. Pfeiffer aaO Rdn. 18, 112).

Es müßte - anders als im Barzahlungsfall, in dem der Kunde die Initiati-

vlast trägt - deshalb nach Rückerstattung des Kaufpreises an das Kredit-

kartenunternehmen seinerseits den Karteninhaber in Anspruch nehmen.

Auch aus der Sicht des Kreditkartenunternehmens dient seine

Zahlung an das Vertragsunternehmen als Bargeldsurrogat der Befriedi-

gung des Anspruchs des Vertragsunternehmens gegen den Karteninha-

ber, nicht aber der Bezahlung einer vom Vertragsunternehmen erworbe-

nen Forderung. Das Kreditkartenunternehmen ist auf den Erwerb dieser

Forderung nicht angewiesen, weil es als kartenemittierendes Unterneh-

men ohnehin einen Aufwendungsersatzanspruch gemäß §§ 675 Abs. 1,

670 BGB gegen den Karteninhaber hat, bzw. als Acquiring-Unternehmen

- wie im vorliegenden Fall - Erstattung seiner Zahlung an das Vertrags-

unternehmen vom Kartenemittenten erhält (vgl. hierzu Reinfeld aaO

S. 1510; Haun,

in: Hellner/Steuer, Bankrecht und Bankpraxis,

Rdn. 6/1862). Zusätzliche Sicherheiten, deren Übergang mit der Abtre-

tung der Forderung des Vertragsunternehmens gemäß § 401 Abs. 1 BGB

verbunden sein könnte, werden durch Ziffer 1 der AGB der Klägerin aus-

geschlossen.

Schließlich erwartet auch der Karteninhaber, daß das Kreditka r-

tenunternehmen mit seiner Zahlung an das Vertragsunternehmen seine

- des Karteninhabers - Verbindlichkeit, nicht aber eine eigene Verbind-

lichkeit aufgrund eines Forderungskaufs erfüllt.

c) aa) Welche Qualifizierung der Zahlungszusage eines Kredit-

kartenunternehmens gegenüber Vertragsunternehmen an Stelle eines

Forderungskaufs rechtlich zutreffend ist, wird in der Literatur unter-

schiedlich

beurteilt. Während

ein

Teil

des

Schrifttums

(MünchKomm/Möschel, BGB 3. Aufl. vor § 414 Rdn. 19; Kümpel, Bank-

und Kapitalmarktrecht 2. Aufl. Rdn. 4.950 ff.; Esser/Weyers, Schuldrecht

8. Aufl. Bd. II Teilband 1 S. 361; Zahrnt NJW 1972, 1077, 1078 f.; Bitter

ZBB 1996, 104, 119; für Garantie mit Forderungskauf: Heymann/Horn,

HGB Anhang § 372 Bankgeschäfte III Rdn. 144; Staudinger/Horn, BGB

13. Bearb. Vorbemerkung zu §§ 765 ff. Rdn. 419) eine Garantiever-

pflichtung annimmt, sieht die überwiegende Auffassung die Zahlungszu-

sage als abstraktes Schuldversprechen im Sinne des § 780 BGB an (vgl.

MünchKomm HGB/Hadding,

ZahlungsV

Rdn. G 22;

Staudin-

ger/Marburger, BGB 13. Bearb. § 780 Rdn. 42, § 783 Rdn. 49; Staudin-

ger/Köhler aaO Vorbem. zu § 433 ff. Rdn. 51; MünchKomm/Hüffer, BGB

3. Aufl. § 783 Rdn. 80 d; Baumbach/Hopt, HGB 30. Aufl. (7) BankGesch

F 12; Martinek/Oechsler aaO Rdn. 66; Pfeiffer aaO Rdn. 20; Hammann

aaO S. 59 ff.; Kienholz aaO S. 160 ff.; Bröcker WM 1995, 468, 475;

Pichler NJW 1998, 3234, 3237; Einsele WM 1999, 1801, 1809 f.;

Oechsler WM 2000, 1613, 1614 ff.).

bb) Der Senat teilt die überwiegend vertretene Meinung. Allein das

Verständnis der Zahlungszusage als abstraktes Schuldversprechen wird

dem Vertragswillen der Parteien des Akquisitionsvertrages gerecht, der

auf die primäre, von einer vorherigen Inanspruchnahme des Karteninha-

bers unabhängige Leistungspflicht des Kreditkartenunternehmens ge-

richtet ist. Mit dieser Intention ist die Annahme eines Garantieverspre-

chens, das das Kreditkartenunternehmen lediglich verpflichten würde, für

den Eintritt eines bestimmten Erfolges einzustehen und die Gefahr eines

künftigen Schadens zu übernehmen (vgl. BGH, Urteile vom 13. Juni

1996 - IX ZR 172/95, WM 1996, 1467, 1469 und vom 18. Juni 2001

- II ZR 248/99, WM 2001, 1565, 1566), unvereinbar. Das Kreditkarten-

unternehmen soll dem Vertragsunternehmen in erster Linie und nicht

erst nach vergeblicher Inanspruchnahme des Karteninhabers verpflichtet

sein. Seine Zahlungspflicht beruht mithin auf einem abstrakten Schuld-

versprechen gemäß § 780 BGB.

Das im schriftlichen Akquisitionsvertrag rahmenmäßig vereinbarte

Versprechen ist aufschiebend bedingt (§ 158 Abs. 1 BGB) durch die Ein-

reichung ordnungsgemäßer Belastungsbelege, die in jedem Einzelfall die

Zahlungspflicht des Kreditkartenunternehmens entstehen lassen (vgl.

MünchKomm HGB/Hadding aaO Rdn. G 22). Dies gilt auch im Telefon-

oder Mailorderverfahren, wenn sich das Acquiring-Unternehmen - wie

hier - durch besondere Vereinbarung mit der Abwicklung telefonischer

oder schriftlicher Bestellungen ausdrücklich einverstanden erklärt hat

(vgl. hierzu Pfeiffer aaO Rdn. 21; Meder ZBB 2000, 89, 97 f.). Soweit

dabei bestimmungsgemäß keine Unterzeichnung eines Belastungsbelegs

durch den Karteninhaber erfolgt, tritt an die Stelle dieses Belegs die vom

Vertragsunternehmen nach den jeweiligen Telefon- oder Mailorder-Be-

stimmungen erstellte Belegausfertigung (vgl. Meder ZBB 2000, 89, 98).

d) Da somit zwischen den Parteien ein abstraktes Schuldverspre-

chen gemäß § 780 BGB, nicht aber ein Forderungskauf vereinbart wor-

den ist, steht der Klägerin ein Anspruch gemäß § 437 BGB nicht zu.

5. Die Anwendbarkeit des § 437 BGB ist entscheidungserheblich,

weil die Klage auch unter keinem anderen rechtlichen Gesichtspunkt be-

gründet ist.

a) Ziffer 7 Abs. 2 der AGB der Klägerin kommt als Anspruchs-

grundlage nicht in Betracht, sondern ist, wie das Berufungsgericht zu

Recht angenommen hat, gemäß § 9 Abs. 1 und 2 Nr. 2 AGBG insoweit

unwirksam, als die Klägerin dadurch im Telefon- oder Mailorderverfahren

zur Rückbelastung des Vertragsunternehmens berechtigt ist, wenn der

Karteninhaber die Bestellung oder die Echtheit der Unterschrift bestreitet

und deshalb die Bezahlung des Rechnungsbetrages verweigert.

aa) Der Bundesgerichtshof hat über die Wirksamkeit von Klauseln,

die dem Kreditkartenunternehmen das Recht einräumen, bereits gelei-

stete Zahlungen vom Vertragsunternehmen zurückzufordern, wenn sich

der Karteninhaber darauf beruft, die Karte nicht selbst verwendet zu ha-

ben, noch nicht ausdrücklich entschieden. In seinem Urteil vom 2. Mai

1990 - VIII ZR 139/89, WM 1990, 1059, 1060 f. hat der VIII. Zivilsenat

des Bundesgerichtshofs die Wirksamkeit einer solchen Klausel aller-

dings für den Fall der Nichtigkeit des Kaufvertrages wegen Geschäfts-

unfähigkeit des Käufers vorausgesetzt.

In der

instanzgerichtlichen Rechtsprechung

(OLG Frankfurt

NJW 2000, 2114 f.; OLG Frankfurt ZIP 2001, 1583, 1584 f.; LG Heidel-

berg WM 1988, 773) und von einem Teil des Schrifttums (Wolf, in:

Wolf/Horn/Lindacher, AGBG 4. Aufl. Rdn. K 67; MünchKomm/Hüffer aaO

Rdn. 80 j; Schwintowski/Schäfer aaO Rdn. 54 ff.; Weller, Das Kreditkar-

tenverfahren S. 157 ff.; Hammann aaO S. 189 f.; Gößmann, in: Horn/

Schimansky, RWS-Forum 12 Bankrecht 1998, S. 67, 110 f.; Reifner

VuR 1988, 181, 182) werden solche Klauseln für wirksam erachtet. Da-

gegen verneinen andere Stimmen in der Literatur teilweise schon die

wirksame Einbeziehung in den Akquisitionsvertrag wegen Verstoßes ge-

gen § 3 AGBG (Heymann/Horn aaO Rdn. 157; Welter WuB I D 5.-3.88;

Bitter ZBB 1996, 104, 121 f.) oder halten § 9 AGBG

für verletzt

(MünchKomm HGB/Hadding, ZahlungsV Rdn. G 30; Martinek/Oechsler

aaO Rdn. 73 f.; Pfeiffer aaO Rdn. 118; Taupitz, Zivilrechtliche Haftung

bei Kreditkartenmißbrauch S. 114 ff.; Bitter ZBB 1996, 104, 121; Pichler

NJW 1998, 3234, 3239).

bb) Der Senat erachtet Ziffer 7 Abs. 2 der AGB der Klägerin je-

denfalls gemäß § 9 Abs. 1 AGBG für unwirksam, weil sie die Vertrags-

unternehmen der Klägerin entgegen den Geboten von Treu und Glauben

unangemessen benachteiligt. Eine solche Benachteiligung ist gemäß § 9

Abs. 2 Nr. 2 AGBG im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung we-

sentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages

ergeben, so einschränkt, daß die Erreichung des Vertragszwecks ge-

fährdet wird. Das ist hier der Fall.

(1) Die Unwirksamkeit der Rückbelastungsklausel ergibt sich zwar

nicht schon daraus, daß die Klägerin ihre abstrakte und damit von Ei n-

wendungen aus Valuta- und Deckungsverhältnis grundsätzlich unabhän-

gige Zahlungszusage überhaupt durch Rückforderungsvorbehalte einge-

schränkt hat. Die Klausel ist aber deshalb unwirksam, weil sie das Ver-

tragsunternehmen verschuldensunabhängig mit dem Risiko einer miß-

bräuchlichen Verwendung der Kreditkarte und dadurch mit einem verfah-

rensimmanenten Risiko belastet, das grundsätzlich die Kartenunterneh-

men als Betreiber des Kreditkartensystems zu tragen haben (vgl.

BGHZ 114, 238, 245). Nach dem Inhalt der Klausel muß der Beklagte

nämlich eine Rückbelastung schon dann hinnehmen, wenn der Kartenin-

haber die Bestellung oder die Echtheit der Unterschrift bestreitet. Das

Risiko, daß dieses Bestreiten wahrheitswidrig erfolgt, soll der Beklagte

auch dann tragen, wenn er allen Vorschriften des Telefon- oder Mailor-

derverfahrens Rechnung getragen hat. Darüber hinaus wird er mit dem

Risiko einer mißbräuchlichen Benutzung der Kreditkartennummer durch

einen unberechtigten Dritten selbst für den Fall belastet, daß der Mi ß-

brauch für ihn weder erkennbar noch zu verhindern war. Eine derart ein-

seitige Risikoverlagerung kann keinen Bestand haben, zumal die Kläge-

rin als Acquiring-Unternehmen das Telefon- und Mailorderverfahren

durch Abschluß einer entsprechenden Vereinbarung mit dem Beklagten

ausdrücklich gestattet hat und sich die damit verbundenen Risiken in

Form einer erhöhten Servicegebühr vergüten läßt.

Hierbei ist es entgegen der Ansicht der Revision ohne Belang, ob

im Telefon- und Mailorderverfahren - anders als bei Kreditkartenge-

schäften unter Vorlage der Karte - keine Akzeptanzpflicht des Vertrags-

unternehmens besteht (vgl. Kienholz aaO S. 57 f., 76; Meder NJW 2000,

2076, 2077). Denn die daran geknüpfte Folgerung, das von der Pflicht

zur Kartenakzeptanz entbundene Vertragsunternehmen könne Umsatz-

chance und Abwicklungsrisiko in jedem Einzelfall gegeneinander abwä-

gen, wird den praktischen Gegebenheiten nicht gerecht. Zu einer sub-

stantiellen Abwägung und Prüfung der Vertrauenswürdigkeit seiner Ver-

tragspartner ist das Vertragsunternehmen wegen der räumlichen Distanz

regelmäßig nicht in der Lage (vgl. Kienholz aaO S. 65 f.).

Hinzu kommt weiter, daß die Kartenunternehmen das weitge-

streute Mißbrauchsrisiko beim Mailorderverfahren wesentlich besser

auffangen können als die einzelnen Vertragsunternehmen (vgl. für das

Scheckfälschungsrisiko BGHZ 135, 116, 122 f.). Die Kartenunternehmen

können in ihre Servicegebühr für das Mailorderverfahren eine gehörige

Risikoprämie für Schäden einkalkulieren, die durch dieses sehr miß-

brauchsanfällige Verfahren entstehen. Auf diese Weise kann das für das

einzelne Vertragsunternehmen kaum kalkulierbare Mißbrauchsrisiko

wirtschaftlich breit verteilt werden. Dem kann nicht etwa entgegenge-

halten werden, die Kalkulation einer Risikoprämie führe zu so hohen

Servicegebühren, daß Vertragsunternehmen an einer Teilnahme am

Mailorderverfahren wirtschaftlich kein Interesse mehr hätten. Wenn dies

der Fall sein sollte, so ist dies lediglich ein weiterer Beleg dafür, daß die

Einführung des Mailorderverfahrens mit der streitigen Rückbelastungs-

klausel Vertragsunternehmen unangemessen benachteiligt.

Anders als die Revision meint, sind Vertragsunternehmen im Be-

reich des Fernabsatzes durch Telefon- oder Mailorder auch unter dem

Gesichtspunkt des Vorleistungsrisikos nicht weniger schutzwürdig als

bei Geschäftsabschlüssen unter Vorlage der Kreditkarte. Zwar hat der

Karteninhaber beim Telefon- oder Mailorderverfahren - anders als beim

Ladenkauf - zum Zeitpunkt des Karteneinsatzes die Gegenleistung des

Vertragsunternehmens in der Regel noch nicht empfangen. Entschei-

dend ist aber nicht der Zeitpunkt des Karteneinsatzes, sondern der der

Aufdeckung des Kartenmißbrauchs. Wenn diese die Rückerstattungsfor-

derung des Kreditkartenunternehmens auslöst, hat das Vertragsunter-

nehmen seine Leistung in aller Regel erbracht und damit das Vorlei-

stungsrisiko ebenso wie bei Geschäftsabschlüssen unter Vorlage der

Kreditkarte übernommen. Auch der Umstand, daß für den Kartenmi ß-

brauch ein Vertragspartner des Vertragsunternehmens verantwortlich ist,

hat vor dem Hintergrund, daß der Mißbrauch erst durch das vom klage n-

den Acquiring-Unternehmen durch ausdrückliche Vereinbarung mit dem

beklagten Vertragsunternehmen auf Telefon- und Mailorder-Bestellungen

ausgedehnte Kreditkartenverfahren ermöglicht wird, keine entscheiden-

de Bedeutung.

(2) Eine gegen Treu und Glauben verstoßende unangemessene

Benachteiligung der Vertragsunternehmen ist damit indiziert. Gründe,

die die Klausel gleichwohl nicht als unangemessen erscheinen lassen,

sind nicht ersichtlich. Die Revision macht ohne Erfolg geltend, die Ver-

tragsunternehmen erhielten durch das Kreditkartenverfahren die Mög-

lichkeit, ihren Kundenkreis, insbesondere ins Ausland, zu erweitern und

so ihren Umsatz zu steigern. Diese Werbefunktion der Kreditkarte für die

Vertragsunternehmen, denen überwiegend die Gesamtkosten des Kre-

ditkartenverfahrens zur Last fallen (vgl. Hönn ZBB 1991, 6, 9), wird

durch die zu zahlende Servicegebühr, den Zinsverlust durch die hinaus-

geschobene Zahlung sowie die Kosten der Systemausstattung relativiert.

Außerdem besteht das Interesse an einer Umsatzsteigerung ebenso auf

seiten der Kreditkartenunternehmen, die das Kreditkartengeschäft vor

allem in ihrem eigenen Provisionsinteresse betreiben (vgl. BGH, Urteil

vom 27. Januar 1983 - I ZR 141/80, WM 1983, 335, 336); ihren Gewinn

erwirtschaften sie in erster Linie aus der Servicegebühr, nicht aus den

von den Karteninhabern zu zahlenden Jahresgebühren (vgl. Hammann

aaO S. 35; Kienholz aaO S. 71 Fn. 179). Jede Ausweitung der Möglich-

keiten des Kreditkarteneinsatzes verbessert somit auch ihre Einnahme-

möglichkeiten.

b) Die Klage ist ferner nicht gemäß § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 BGB

bzw. § 813 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. § 242 BGB begründet. Ein solcher

Anspruch kommt in Betracht, wenn das Vertragsunternehmen das Kredit-

kartenunternehmen entgegen Treu und Glauben rechtsmißbräuchlich in

Anspruch nimmt. Dies ist etwa der Fall, wenn der Vertrag des Vertrags-

unternehmens mit seinem Kunden gemäß §§ 134, 138 BGB (vgl. Had-

ding, in: Hadding/Nobbe, RWS-Forum 17, Bankrecht 2000, S. 51, 60 f.)

nichtig ist. Damit ist der vorliegende Fall nicht vergleichbar. Hier nimmt

das Acquiring-Unternehmen das Vertragsunternehmen auf Rückerstat-

tung seiner Zahlungen in Anspruch, weil die Karteninhaber die zugrunde

liegenden Bestellungen bestreiten. Damit realisiert sich ein typisches

Risiko des Kreditkartenverfahrens, das bei Barzahlungsgeschäften nicht

auftritt und vor dem - wie dargelegt - Vertragsunternehmen durch das

abstrakte Schuldversprechen des Kreditkartenunternehmens gerade ge-

schützt werden sollen. Von einer rechtsmißbräuchlichen Inanspruch-

nahme der Klägerin aufgrund ihres Schuldversprechens kann somit kei-

ne Rede sein.

Nobbe Siol Müller

Joeres Wassermann