BGH Urteil vom 13.07.2004 – XI ZR 12/03
XI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 13. Juli 2004 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein _____________________
BGB § 607 a.F.
Zur Auslegung der Darlehensvertragsbedingungen der Deutschen Ausgleichsbank
im Rahmen des Eigenkapitalhilfeprogramms.
BGH, Urteil vom 13. Juli 2004 - XI ZR 12/03 - OLG Brandenburg LG Neuruppin
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 13. Juli 2004 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, die
Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Wassermann und die Richterin Mayen
für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden das Urteil des
12. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesge-
richts vom 5. Dezember 2002 aufgehoben und das Ur-
teil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Neuruppin vom
7. März 2002 abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 30.441,75 €
nebst 5% Zinsen über dem Diskontsatz der Deutschen
Bundesbank vom 4. September 1999 bis zum 30. April
2000 sowie nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz
des DÜG ab dem 1. Mai 2000 zu zahlen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tra-
gen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Rückzahlung von Zinssubventionen im
Zusammenhang mit einem der Beklagten gewährten Eigenkapitalhilfedar-
lehen.
Im Oktober 1995 gewährte die Rechtsvorgängerin der Klägerin (im
folgenden: Klägerin) der Beklagten über deren Hausbank ein zweckge-
bundenes Eigenkapitalhilfedarlehen über 700.000 DM mit einer Laufzeit
von 20 Jahren für die Errichtung einer Tankstelle als Existenzgrundlage.
In dem Formularvertrag war vorgesehen, daß die Bundesrepublik
Deutschland (Bund) für den Darlehensnehmer in den ersten sechs Jah-
ren der Darlehenslaufzeit einen Teil der Zinszahlungen übernimmt. Fer-
ner wurde der Klägerin in Nr. 5.1 a) das Recht eingeräumt, das Darlehen
aus wichtigem Grund zur sofortigen Rückzahlung unter anderem dann zu
kündigen, wenn der finanzierte Betrieb verkauft oder verpachtet wird. Für
den Fall der Kündigung durch die Klägerin sah der Darlehensvertrag fol-
gende Regelung vor:
"5.2 Wird das Darlehen in den ersten sechs Jahren der Darlehens- laufzeit gemäß Nr. 5.1 a) oder b) gekündigt, so entfällt von dem Tag an, an dem das zur Kündigung berechtigende Ereig- nis stattfand, die Zinsübernahme durch den Bund. Bei Kündi- gung gemäß Nr. 5.1 c) entfällt die Zinsübernahme durch den Bund rückwirkend vom Tag der Auszahlung an. Entsprechen- des gilt auch, wenn der Darlehensnehmer das Darlehen be- reits vorher zurückgezahlt hat. Soweit nach den vorstehenden Regelungen die Zinsübernahme durch den Bund entfallen ist, hat der Darlehensnehmer der Deutschen Ausgleichsbank zur Weiterleitung an den Bund die entsprechenden Beträge zu er- statten. …"
Der mit "Kündigung durch den Darlehensnehmer" überschriebene
Abschnitt 6. des Darlehensvertrages enthielt unter anderem folgende
Regelung:
"6.3 Zahlt der Darlehensnehmer innerhalb der ersten sieben Jahre der Darlehenslaufzeit (Nr. 2.1) vorzeitig das gemäß Nr. 1.1 eingesetzte Darlehen ganz oder teilweise zurück oder kündigt er gemäß Nr. 6.1 zu einem innerhalb dieses Zeitraumes lie- genden Zeitpunkt, so hat er dem Bund die bis dahin von die- sem übernommenen Zinsen zu erstatten; dies gilt nicht bei ei- ner Darlehensrückzahlung, die im Zusammenhang mit der Aufgabe der selbständigen Existenz steht. Die Deutsche Aus- gleichsbank ist berechtigt, die Forderung für den Bund über die Hausbank geltend zu machen."
Mit Vertrag vom 2. März 1998 verpachtete die Beklagte die Tank-
stelle. Hiervon unterrichtete sie ihre Hausbank mit Schreiben vom
9. März 1998. Am 10. September 1998 teilte die Hausbank der Beklagten
schriftlich unter anderem mit, daß bei einer Geschäftsaufgabe die Erstat-
tung der für das Eigenkapitalhilfedarlehen gewährten Zinssubvention ent-
falle. Nach dem Verkauf der Tankstelle am 1. Dezember 1998 zahlte die
Beklagte am 6. Mai 1999 das Eigenkapitalhilfedarlehen ohne vorange-
gangene Kündigung zurück.
Die Klägerin begehrt die Rückzahlung der vom Bund übernomme-
nen Zinssubventionen für die Zeit vom 2. März 1998 bis zum 6. Mai
1999. Sie ist der Ansicht, mit der Verpachtung der Tankstelle habe die
Beklagte ihre selbständige gewerbliche Tätigkeit mit der Folge aufgege-
ben, daß der Förderzweck entfallen und sie nach Nr. 5.2 des Darlehens-
vertrages verpflichtet sei, die Zinssubvention zurückzuzahlen. Die Be-
klagte beruft sich unter Hinweis auf Nr. 6.3 des Darlehensvertrages dar-
auf, daß sie wegen der Aufgabe ihrer selbständigen Existenz nicht ver-
pflichtet sei, die vom Bund übernommenen Zinsen zu erstatten. Die Kla-
ge ist in beiden Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Mit ihrer vom Senat
zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet und führt zur antragsgemäßen Verurtei-
lung der Beklagten.
I.
Das Berufungsgericht hat im wesentlichen ausgeführt:
Die Klage sei unbegründet. Ein vertraglicher Rückzahlungsan-
spruch der Klägerin bestehe nicht. Allerdings seien die Voraussetzungen
für einen Rückzahlungsanspruch aus Nr. 5.2 des Vertrages erfüllt. Die
Bestimmung in Nr. 5.2 des Vertrages, bei der es sich um eine allgemeine
Geschäftsbedingung handele, sei jedoch gemäß § 5 AGBG unwirksam,
da sie mit der Regelung in Nr. 6.3 des Vertrages nicht vereinbar sei. Die
vorliegende Fallkonstellation unterfalle nämlich zugleich der Regelung in
Nr. 6.3 des Vertrages. Die Darlehensrückzahlung durch die Beklagte sei
innerhalb der dort genannten Frist erfolgt und habe auch im Zusammen-
hang mit der Aufgabe der selbständigen Existenz der Beklagten gestan-
den. Die Regelung in Nr. 6.3 des Vertrages sei auch nicht lediglich auf
die Fälle anzuwenden, in denen das Darlehen bei zweckentsprechender
Verwendung vorzeitig zurückgezahlt werde. Da die Klausel ausdrücklich
an die vorzeitige Rückzahlung des Darlehens anknüpfe, erfasse sie so-
wohl die Fälle, in denen der Darlehenszweck von dem Darlehensnehmer
weiterverfolgt werde und er die Zinssubvention in vollem Umfang zurück-
zuerstatten habe, als auch den Fall, daß der Darlehensnehmer zwi-
schenzeitlich den Darlehenszweck - also seine selbständige Existenz -
aufgegeben habe. Für diesen Fall sei ein Rückzahlungsanspruch aus-
drücklich ausgeschlossen. Die Ausnahmeregelung liefe faktisch leer,
wenn nur der Fall erfaßt würde, daß bereits am Tage der Existenzaufga-
be die Darlehenssumme zurückgezahlt werde, während beim Einbehalt
der Darlehenssumme über einen Zeitraum von wenigen Tagen über die
Existenzaufgabe hinaus Nr. 6.3 des Vertrages unanwendbar wäre. Eine
solche Auslegung des Vertrages sei weder mit Sinn und Zweck der der
Verhinderung von Mitnahmeeffekten dienenden Regelung noch mit deren
Wortlaut vereinbar. Weder Nr. 5.2 noch Nr. 6.3 des Vertrages enthalte
eine die jeweils andere Bestimmung verdrängende Spezialregelung. Dies
führe grundsätzlich zur Unwirksamkeit der Klausel, die sich typischer-
weise für den Kunden ungünstiger auswirke, hier also der Regelung in
Nr. 5.2 des Vertrages. Danach scheide ein Anspruch aus ungerechtfer-
tigter Bereicherung aus.
II.
Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung in entscheidenden
Punkten nicht stand. Das Berufungsgericht hat die in Nr. 5.2 und Nr. 6.3
des formularmäßigen Darlehensvertrages enthaltenen Regelungen nicht
interessengerecht ausgelegt. Die genannten Vertragsbedingungen, die
zum einen die Rechtsfolgen der Kündigung des subventionierten Darle-
hens durch die Klägerin (Nr. 5.2) und zum anderen die der Kündigung
und Rückzahlung des Darlehens durch den Darlehensnehmer (Nr. 6.3)
regeln, sind weder widersprüchlich noch unklar (§ 5 AGBG) und deshalb
entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung auch nicht wegen Ver-
stoßes gegen das Transparenzgebot (§ 9 AGBG) unwirksam.
1. Das Berufungsgericht hat einen Anspruch der Klägerin aus
Nr. 5.2 des Darlehensvertrages auf Rückzahlung der gewährten Zins-
subvention ab dem Tage des Abschlusses des Pachtvertrages zu Un-
recht verneint. Seine Auffassung, die vorliegende Fallkonstellation unter-
falle zugleich der Regelung in Nr. 6.3 des Vertrages, ist rechtsfehlerhaft.
a) Bei den in Nr. 5 und Nr. 6 des formularmäßigen Darlehensver-
trages enthaltenen Bestimmungen handelt es sich um Allgemeine Ge-
schäftsbedingungen. Da diese in Darlehensverträgen der Klägerin bun-
desweit, also nicht nur im Bezirk des Berufungsgerichts, Verwendung
finden, unterliegen sie der uneingeschränkten Auslegung durch den Se-
nat (vgl. BGHZ 122, 256, 260; 133, 184, 187; 134, 42, 45; Senatsurteil
vom 17. Juni 2003 - XI ZR 195/02, WM 2003, 1567, 1568).
b) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven
Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verstän-
digen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der
normalerweise beteiligten Kreise verstanden werden (BGH, Urteil vom
9. Mai 2001 - VIII ZR 208/00, WM 2001, 2008, 2010, Senatsbeschluß
vom 25. September 2001 - XI ZR 375/00, WM 2001, 2158, 2159 f.). Da-
bei
sind
die Verständnismöglichkeiten
des
durchschnittlichen
Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen; es kommt zudem
nicht auf die individuelle Interessenlage im Einzelfall an, sondern auf die
die individuelle Interessenlage im Einzelfall an, sondern auf die typisier-
ten Interessen des Verwenders und seiner Vertragspartner (BGH, Urteile
vom 8. November 2002 - V ZR 78/02, WM 2003, 1241, 1242 m.w.Nachw.
und vom 23. Mai 2003 - V ZR 393/02, WM 2003, 1967). Danach hat die
Auslegung des Berufungsgerichts keinen Bestand.
aa) Nr. 6.3 Satz 1 2. Halbsatz, der einen Erstattungsanspruch der
Klägerin bei Darlehensrückzahlung im Zusammenhang mit der Aufgabe
der selbständigen Existenz ausschließt, findet auf den hier geltend ge-
machten Anspruch aus Nr. 5.2 Satz 4 der Vertragsbedingungen keine
Anwendung. In Nr. 5 der Vertragsbedingungen ist die Kündigung des
Darlehens aus wichtigem Grund durch die Klägerin geregelt, während
Nr. 6 die Kündigung durch den Darlehensnehmer bestimmt. Nach
Nr. 5.1 a) ist die Darlehensgeberin zu einer Kündigung aus wichtigem
Grund unter anderem dann berechtigt, wenn der mitfinanzierte Betrieb
verkauft oder verpachtet wird. Mit der Kündigung entfällt von dem Tag
an, an dem das zur Kündigung berechtigende Ereignis stattfand, die
Zinsübernahme durch den Bund (Nr. 5.2 Satz 1). Dies gilt nach Nr. 5.2
Satz 3 auch für den Fall, daß der Darlehensnehmer das Darlehen bereits
vor Ausspruch einer Kündigung zurückgezahlt hat. Das ist entgegen der
Auffassung der Revisionserwiderung auch unter Berücksichtigung des
Transparenzgebots rechtlich bereits deshalb unbedenklich, weil die Kün-
digung eines - infolge vollständiger Rückzahlung des Darlehens - bereits
erloschenen (§ 362 Abs. 1 BGB) Darlehensvertrages ins Leere ginge. Als
Folge aus dem Entfallen der Zinssubvention mit dem zur Kündigung be-
rechtigenden Ereignis gewährt Nr. 5.2 Satz 4 der Klägerin dann einen
Anspruch auf Rückerstattung der Subvention.
bb) Demgegenüber ist in Nr. 6 der Vertragsbedingungen die Kün-
digung des Vertrages nicht durch die Klägerin, sondern durch den Darle-
hensnehmer geregelt. Dabei liegt der Regelung in Nr. 6.3 unwiderspro-
chen die Annahme zugrunde, daß bei einem Darlehensnehmer, der das
Darlehen innerhalb der ersten sieben Jahre der Darlehenslaufzeit ganz
oder teilweise zurückzahlt, grundsätzlich davon auszugehen ist, daß er
das subventionierte Darlehen zu keinem Zeitpunkt benötigt hat, ihm die
Zinssubvention also legitimerweise nicht zustand und von ihm deshalb
vollständig zurückzugewähren ist. Von dieser der Vermeidung von Mit-
nahmeeffekten dienenden Bestimmung macht Nr. 6.3 Satz 1, 2. Halbsatz
eine Ausnahme nur für den Fall, daß die Darlehensrückzahlung im Zu-
sammenhang mit der Aufgabe der selbständigen Existenz steht, weil die
Annahme, der Darlehensnehmer habe das subventionierte Darlehen nie
benötigt, dann nicht gerechtfertigt ist. Entgegen der Auffassung des Be-
rufungsgerichts wird schon dem Wortlaut nach hiervon nicht der Fall er-
faßt, daß der Darlehensnehmer seine selbständige Existenz vor der
Rückzahlung des Darlehens aufgegeben und damit nach Nr. 5.2 Satz 2
und 3 auf die Zinssubvention keinen Anspruch mehr hat. Nur eine solche
Auslegung gewährleistet eine bruchlose Abgrenzung zu der in Nr. 5.2
enthaltenen Bestimmung und damit zugleich auch die Widerspruchsfrei-
heit der Regelung, die als sinnvolles Ganzes auszulegen ist (vgl. BGH,
Urteil vom 11. März 1999 - VII ZR 179/98, WM 1999, 1512, 1513). Ent-
gegen der Auffassung des Berufungsgerichts läuft die Ausnahmerege-
lung der Nr. 6.3 Satz 1, 2. Halbsatz bei einer solchen Auslegung auch
nicht faktisch leer. Sie ist vielmehr stets anwendbar, wenn die Darle-
hensrückzahlung im ursächlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der
Aufgabe der selbständigen Existenz steht, also auch dann noch, wenn
die Rückzahlung wenige Tage nach der Existenzaufgabe erfolgt.
cc) Gemessen hieran ist die die Beklagte begünstigende Ausnah-
mevorschrift der Nr. 6.3 Satz 1, 2. Halbsatz nicht anwendbar, da das
zinssubventionierte Darlehen nicht bis zur Rückzahlung am 6. Mai 1999
seinem Zweck gemäß eingesetzt worden ist, die Beklagte vielmehr be-
reits im März 1998 ihre selbständige Existenz durch Verpachtung der
Tankstelle aufgegeben hat.
2. Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung scheitert der auf
Nr. 5.2 des Darlehensvertrages gestützte Klageanspruch nicht daran,
daß die Beklagte die Hausbank bereits im März 1998 von der Verpach-
tung der Tankstelle unterrichtet und die Klägerin ihren Erstattungsan-
spruch erst nach Rückzahlung des Darlehens im Mai 1999 geltend ge-
macht hat. Die Klägerin hatte ihr in Nr. 5.1 a) des Darlehensvertrages
vorgesehenes Recht zur Kündigung des Darlehens aus wichtigem Grund
im Mai 1999 nicht verwirkt.
a) Ein Recht ist verwirkt, wenn sich der Schuldner wegen der Untä-
tigkeit seines Gläubigers über einen gewissen Zeitraum hin bei objektiver
Beurteilung darauf einrichten darf und eingerichtet hat, dieser werde sein
Recht nicht mehr geltend machen, so daß die verspätete Geltendma-
chung gegen Treu und Glauben verstößt; zu dem Zeitablauf müssen be-
sondere, auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände hin-
zutreten, die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigen, der Berech-
tigte werde sein Recht nicht mehr geltend machen (st.Rspr., vgl. BGH,
Urteil vom 14. November 2002
- VII ZR 23/02, WM 2003, 1425
m.w.Nachw.).
b) Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Unabhängig von
der Frage, ob die verstrichene Zeit für eine Verwirkung ausreichend ist,
fehlt es jedenfalls an den erforderlichen Anhaltspunkten dafür, daß sich
die Beklagte darauf einrichten durfte und eingerichtet hat, die Klägerin
werde von ihren Rechten auf Kündigung des Darlehens und auf Rückfor-
derung des Zinszuschusses nicht mehr Gebrauch machen. Ein ausrei-
chender Anhaltspunkt hierfür ergibt sich insbesondere nicht aus dem
Schreiben der Hausbank der Beklagten vom 10. September 1998. Hierin
wird lediglich die in Nr. 6.3 Satz 1 der Darlehensbedingungen enthaltene
Regelung inhaltlich wiedergegeben. Auf die der Hausbank bekannte Ver-
pachtung der Tankstelle durch die Beklagte und die sich hieraus erge-
benden Rechte der Klägerin auf Kündigung des Darlehensvertrages und
Rückforderung der Zinssubventionen geht das Schreiben nicht ein. Es
war deshalb insoweit nicht geeignet, einen Vertrauenstatbestand zugun-
sten der Beklagten zu begründen.
3. Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung hat die Klä-
gerin auf den ihr danach zustehenden Anspruch auf Rückzahlung der
Zinssubvention nicht verzichtet. Die Beklagte vermag sich auch in die-
sem Zusammenhang nicht mit Erfolg auf das Schreiben vom
10. September 1998 zu berufen, mit dem die Hausbank ihr unter ande-
rem mitgeteilt hat, bei einer Geschäftsaufgabe entfalle die bei Nichtein-
haltung bestimmter Fristen erforderliche Erstattung der für das Eigenka-
pitalhilfedarlehen gewährten Zinssubvention, so daß ihr, der Beklagten,
durch die vorzeitige Rückzahlung dieser Darlehen wegen Geschäftsauf-
gabe keinerlei Kosten entstünden. Bei diesem Schreiben handelt es sich
erkennbar lediglich um eine Auskunft, nicht aber um eine rechtsgeschäft-
liche Willenserklärung, durch die die Hausbank im Namen der Klägerin
auf den Rückforderungsanspruch verzichtet hätte. Im übrigen hat die Be-
klagte weder substantiiert vorgetragen noch unter Beweis gestellt, daß
ihre Hausbank berechtigt gewesen wäre, auf Forderungen der Klägerin
zu verzichten. Daß die Hausbank das Darlehen nach Nr. 1.2 des Vertra-
ges im Namen und für Rechnung der Klägerin verwalten sollte, reicht für
die Annahme einer auch einen Forderungsverzicht umfassenden Vertre-
tungsmacht der Hausbank nicht aus.
4. Die Beklagte vermag sich auch nicht darauf zu berufen, daß die
Rückforderung eines durch öffentlich-rechtlichen Subventionsbescheid
gewährten zweckgebundenen Zuschusses durch Verwaltungsakt in An-
betracht der Umstände des Falles ermessensfehlerhaft gewesen wäre
und daß sie bei einem privatrechtlich ausgestalteten zinssubventionier-
ten Darlehensvertrag nicht schlechter gestellt werden dürfe als im Falle
der Gewährung einer Subvention durch Verwaltungsakt. Auch wenn im
Verhältnis der Parteien die Grundsätze des Verwaltungsprivatrechts an-
wendbar sind, gehören hierzu zwar das aus Art. 3 GG folgende Willkür-
verbot, das im Rechtsstaatsprinzip verankerte Übermaßverbot und das
Grundrecht auf Gewährung rechtlichen Gehörs, nicht aber die in den
§§ 40 und 49 der Verwaltungsverfahrensgesetze des Bundes und vieler
Länder enthaltenen Regelungen über die Ausübung von Ermessen und
den Widerruf von rechtmäßigen Verwaltungsakten im einzelnen (Senats-
urteil vom 17. Juni 2003 - XI ZR 195/02, WM 2003, 1567, 1569 f., zum
Abdruck in BGHZ 155, 166 vorgesehen). Ein - von der Revisionserwide-
rung nicht näher bezeichneter - Ermessensfehler im Sinne des Verwal-
tungsverfahrensrechts steht dem Anspruch der Klägerin deshalb nicht
entgegen.
III.
Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1
ZPO). Da weitere Feststellungen nicht zu treffen sind, konnte der Senat
in der Sache selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO) und der Klage statt-
geben.
Nobbe Müller Joeres
Wassermann Mayen