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BGH Urteil vom 13.07.2004 – XI ZR 12/03

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 13. Juli 2004 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein _____________________

BGB § 607 a.F.

Zur Auslegung der Darlehensvertragsbedingungen der Deutschen Ausgleichsbank

im Rahmen des Eigenkapitalhilfeprogramms.

BGH, Urteil vom 13. Juli 2004 - XI ZR 12/03 - OLG Brandenburg LG Neuruppin

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 13. Juli 2004 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, die

Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Wassermann und die Richterin Mayen

für Recht erkannt:

Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden das Urteil des

12. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesge-

richts vom 5. Dezember 2002 aufgehoben und das Ur-

teil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Neuruppin vom

7. März 2002 abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 30.441,75 €

nebst 5% Zinsen über dem Diskontsatz der Deutschen

Bundesbank vom 4. September 1999 bis zum 30. April

2000 sowie nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz

des DÜG ab dem 1. Mai 2000 zu zahlen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tra-

gen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Rückzahlung von Zinssubventionen im

Zusammenhang mit einem der Beklagten gewährten Eigenkapitalhilfedar-

lehen.

Im Oktober 1995 gewährte die Rechtsvorgängerin der Klägerin (im

folgenden: Klägerin) der Beklagten über deren Hausbank ein zweckge-

bundenes Eigenkapitalhilfedarlehen über 700.000 DM mit einer Laufzeit

von 20 Jahren für die Errichtung einer Tankstelle als Existenzgrundlage.

In dem Formularvertrag war vorgesehen, daß die Bundesrepublik

Deutschland (Bund) für den Darlehensnehmer in den ersten sechs Jah-

ren der Darlehenslaufzeit einen Teil der Zinszahlungen übernimmt. Fer-

ner wurde der Klägerin in Nr. 5.1 a) das Recht eingeräumt, das Darlehen

aus wichtigem Grund zur sofortigen Rückzahlung unter anderem dann zu

kündigen, wenn der finanzierte Betrieb verkauft oder verpachtet wird. Für

den Fall der Kündigung durch die Klägerin sah der Darlehensvertrag fol-

gende Regelung vor:

"5.2 Wird das Darlehen in den ersten sechs Jahren der Darlehens- laufzeit gemäß Nr. 5.1 a) oder b) gekündigt, so entfällt von dem Tag an, an dem das zur Kündigung berechtigende Ereig- nis stattfand, die Zinsübernahme durch den Bund. Bei Kündi- gung gemäß Nr. 5.1 c) entfällt die Zinsübernahme durch den Bund rückwirkend vom Tag der Auszahlung an. Entsprechen- des gilt auch, wenn der Darlehensnehmer das Darlehen be- reits vorher zurückgezahlt hat. Soweit nach den vorstehenden Regelungen die Zinsübernahme durch den Bund entfallen ist, hat der Darlehensnehmer der Deutschen Ausgleichsbank zur Weiterleitung an den Bund die entsprechenden Beträge zu er- statten. …"

Der mit "Kündigung durch den Darlehensnehmer" überschriebene

Abschnitt 6. des Darlehensvertrages enthielt unter anderem folgende

Regelung:

"6.3 Zahlt der Darlehensnehmer innerhalb der ersten sieben Jahre der Darlehenslaufzeit (Nr. 2.1) vorzeitig das gemäß Nr. 1.1 eingesetzte Darlehen ganz oder teilweise zurück oder kündigt er gemäß Nr. 6.1 zu einem innerhalb dieses Zeitraumes lie- genden Zeitpunkt, so hat er dem Bund die bis dahin von die- sem übernommenen Zinsen zu erstatten; dies gilt nicht bei ei- ner Darlehensrückzahlung, die im Zusammenhang mit der Aufgabe der selbständigen Existenz steht. Die Deutsche Aus- gleichsbank ist berechtigt, die Forderung für den Bund über die Hausbank geltend zu machen."

Mit Vertrag vom 2. März 1998 verpachtete die Beklagte die Tank-

stelle. Hiervon unterrichtete sie ihre Hausbank mit Schreiben vom

9. März 1998. Am 10. September 1998 teilte die Hausbank der Beklagten

schriftlich unter anderem mit, daß bei einer Geschäftsaufgabe die Erstat-

tung der für das Eigenkapitalhilfedarlehen gewährten Zinssubvention ent-

falle. Nach dem Verkauf der Tankstelle am 1. Dezember 1998 zahlte die

Beklagte am 6. Mai 1999 das Eigenkapitalhilfedarlehen ohne vorange-

gangene Kündigung zurück.

Die Klägerin begehrt die Rückzahlung der vom Bund übernomme-

nen Zinssubventionen für die Zeit vom 2. März 1998 bis zum 6. Mai

1999. Sie ist der Ansicht, mit der Verpachtung der Tankstelle habe die

Beklagte ihre selbständige gewerbliche Tätigkeit mit der Folge aufgege-

ben, daß der Förderzweck entfallen und sie nach Nr. 5.2 des Darlehens-

vertrages verpflichtet sei, die Zinssubvention zurückzuzahlen. Die Be-

klagte beruft sich unter Hinweis auf Nr. 6.3 des Darlehensvertrages dar-

auf, daß sie wegen der Aufgabe ihrer selbständigen Existenz nicht ver-

pflichtet sei, die vom Bund übernommenen Zinsen zu erstatten. Die Kla-

ge ist in beiden Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Mit ihrer vom Senat

zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet und führt zur antragsgemäßen Verurtei-

lung der Beklagten.

I.

Das Berufungsgericht hat im wesentlichen ausgeführt:

Die Klage sei unbegründet. Ein vertraglicher Rückzahlungsan-

spruch der Klägerin bestehe nicht. Allerdings seien die Voraussetzungen

für einen Rückzahlungsanspruch aus Nr. 5.2 des Vertrages erfüllt. Die

Bestimmung in Nr. 5.2 des Vertrages, bei der es sich um eine allgemeine

Geschäftsbedingung handele, sei jedoch gemäß § 5 AGBG unwirksam,

da sie mit der Regelung in Nr. 6.3 des Vertrages nicht vereinbar sei. Die

vorliegende Fallkonstellation unterfalle nämlich zugleich der Regelung in

Nr. 6.3 des Vertrages. Die Darlehensrückzahlung durch die Beklagte sei

innerhalb der dort genannten Frist erfolgt und habe auch im Zusammen-

hang mit der Aufgabe der selbständigen Existenz der Beklagten gestan-

den. Die Regelung in Nr. 6.3 des Vertrages sei auch nicht lediglich auf

die Fälle anzuwenden, in denen das Darlehen bei zweckentsprechender

Verwendung vorzeitig zurückgezahlt werde. Da die Klausel ausdrücklich

an die vorzeitige Rückzahlung des Darlehens anknüpfe, erfasse sie so-

wohl die Fälle, in denen der Darlehenszweck von dem Darlehensnehmer

weiterverfolgt werde und er die Zinssubvention in vollem Umfang zurück-

zuerstatten habe, als auch den Fall, daß der Darlehensnehmer zwi-

schenzeitlich den Darlehenszweck - also seine selbständige Existenz -

aufgegeben habe. Für diesen Fall sei ein Rückzahlungsanspruch aus-

drücklich ausgeschlossen. Die Ausnahmeregelung liefe faktisch leer,

wenn nur der Fall erfaßt würde, daß bereits am Tage der Existenzaufga-

be die Darlehenssumme zurückgezahlt werde, während beim Einbehalt

der Darlehenssumme über einen Zeitraum von wenigen Tagen über die

Existenzaufgabe hinaus Nr. 6.3 des Vertrages unanwendbar wäre. Eine

solche Auslegung des Vertrages sei weder mit Sinn und Zweck der der

Verhinderung von Mitnahmeeffekten dienenden Regelung noch mit deren

Wortlaut vereinbar. Weder Nr. 5.2 noch Nr. 6.3 des Vertrages enthalte

eine die jeweils andere Bestimmung verdrängende Spezialregelung. Dies

führe grundsätzlich zur Unwirksamkeit der Klausel, die sich typischer-

weise für den Kunden ungünstiger auswirke, hier also der Regelung in

Nr. 5.2 des Vertrages. Danach scheide ein Anspruch aus ungerechtfer-

tigter Bereicherung aus.

II.

Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung in entscheidenden

Punkten nicht stand. Das Berufungsgericht hat die in Nr. 5.2 und Nr. 6.3

des formularmäßigen Darlehensvertrages enthaltenen Regelungen nicht

interessengerecht ausgelegt. Die genannten Vertragsbedingungen, die

zum einen die Rechtsfolgen der Kündigung des subventionierten Darle-

hens durch die Klägerin (Nr. 5.2) und zum anderen die der Kündigung

und Rückzahlung des Darlehens durch den Darlehensnehmer (Nr. 6.3)

regeln, sind weder widersprüchlich noch unklar (§ 5 AGBG) und deshalb

entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung auch nicht wegen Ver-

stoßes gegen das Transparenzgebot (§ 9 AGBG) unwirksam.

1. Das Berufungsgericht hat einen Anspruch der Klägerin aus

Nr. 5.2 des Darlehensvertrages auf Rückzahlung der gewährten Zins-

subvention ab dem Tage des Abschlusses des Pachtvertrages zu Un-

recht verneint. Seine Auffassung, die vorliegende Fallkonstellation unter-

falle zugleich der Regelung in Nr. 6.3 des Vertrages, ist rechtsfehlerhaft.

a) Bei den in Nr. 5 und Nr. 6 des formularmäßigen Darlehensver-

trages enthaltenen Bestimmungen handelt es sich um Allgemeine Ge-

schäftsbedingungen. Da diese in Darlehensverträgen der Klägerin bun-

desweit, also nicht nur im Bezirk des Berufungsgerichts, Verwendung

finden, unterliegen sie der uneingeschränkten Auslegung durch den Se-

nat (vgl. BGHZ 122, 256, 260; 133, 184, 187; 134, 42, 45; Senatsurteil

vom 17. Juni 2003 - XI ZR 195/02, WM 2003, 1567, 1568).

b) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven

Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verstän-

digen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der

normalerweise beteiligten Kreise verstanden werden (BGH, Urteil vom

9. Mai 2001 - VIII ZR 208/00, WM 2001, 2008, 2010, Senatsbeschluß

vom 25. September 2001 - XI ZR 375/00, WM 2001, 2158, 2159 f.). Da-

bei

sind

die Verständnismöglichkeiten

des

durchschnittlichen

Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen; es kommt zudem

nicht auf die individuelle Interessenlage im Einzelfall an, sondern auf die

die individuelle Interessenlage im Einzelfall an, sondern auf die typisier-

ten Interessen des Verwenders und seiner Vertragspartner (BGH, Urteile

vom 8. November 2002 - V ZR 78/02, WM 2003, 1241, 1242 m.w.Nachw.

und vom 23. Mai 2003 - V ZR 393/02, WM 2003, 1967). Danach hat die

Auslegung des Berufungsgerichts keinen Bestand.

aa) Nr. 6.3 Satz 1 2. Halbsatz, der einen Erstattungsanspruch der

Klägerin bei Darlehensrückzahlung im Zusammenhang mit der Aufgabe

der selbständigen Existenz ausschließt, findet auf den hier geltend ge-

machten Anspruch aus Nr. 5.2 Satz 4 der Vertragsbedingungen keine

Anwendung. In Nr. 5 der Vertragsbedingungen ist die Kündigung des

Darlehens aus wichtigem Grund durch die Klägerin geregelt, während

Nr. 6 die Kündigung durch den Darlehensnehmer bestimmt. Nach

Nr. 5.1 a) ist die Darlehensgeberin zu einer Kündigung aus wichtigem

Grund unter anderem dann berechtigt, wenn der mitfinanzierte Betrieb

verkauft oder verpachtet wird. Mit der Kündigung entfällt von dem Tag

an, an dem das zur Kündigung berechtigende Ereignis stattfand, die

Zinsübernahme durch den Bund (Nr. 5.2 Satz 1). Dies gilt nach Nr. 5.2

Satz 3 auch für den Fall, daß der Darlehensnehmer das Darlehen bereits

vor Ausspruch einer Kündigung zurückgezahlt hat. Das ist entgegen der

Auffassung der Revisionserwiderung auch unter Berücksichtigung des

Transparenzgebots rechtlich bereits deshalb unbedenklich, weil die Kün-

digung eines - infolge vollständiger Rückzahlung des Darlehens - bereits

erloschenen (§ 362 Abs. 1 BGB) Darlehensvertrages ins Leere ginge. Als

Folge aus dem Entfallen der Zinssubvention mit dem zur Kündigung be-

rechtigenden Ereignis gewährt Nr. 5.2 Satz 4 der Klägerin dann einen

Anspruch auf Rückerstattung der Subvention.

bb) Demgegenüber ist in Nr. 6 der Vertragsbedingungen die Kün-

digung des Vertrages nicht durch die Klägerin, sondern durch den Darle-

hensnehmer geregelt. Dabei liegt der Regelung in Nr. 6.3 unwiderspro-

chen die Annahme zugrunde, daß bei einem Darlehensnehmer, der das

Darlehen innerhalb der ersten sieben Jahre der Darlehenslaufzeit ganz

oder teilweise zurückzahlt, grundsätzlich davon auszugehen ist, daß er

das subventionierte Darlehen zu keinem Zeitpunkt benötigt hat, ihm die

Zinssubvention also legitimerweise nicht zustand und von ihm deshalb

vollständig zurückzugewähren ist. Von dieser der Vermeidung von Mit-

nahmeeffekten dienenden Bestimmung macht Nr. 6.3 Satz 1, 2. Halbsatz

eine Ausnahme nur für den Fall, daß die Darlehensrückzahlung im Zu-

sammenhang mit der Aufgabe der selbständigen Existenz steht, weil die

Annahme, der Darlehensnehmer habe das subventionierte Darlehen nie

benötigt, dann nicht gerechtfertigt ist. Entgegen der Auffassung des Be-

rufungsgerichts wird schon dem Wortlaut nach hiervon nicht der Fall er-

faßt, daß der Darlehensnehmer seine selbständige Existenz vor der

Rückzahlung des Darlehens aufgegeben und damit nach Nr. 5.2 Satz 2

und 3 auf die Zinssubvention keinen Anspruch mehr hat. Nur eine solche

Auslegung gewährleistet eine bruchlose Abgrenzung zu der in Nr. 5.2

enthaltenen Bestimmung und damit zugleich auch die Widerspruchsfrei-

heit der Regelung, die als sinnvolles Ganzes auszulegen ist (vgl. BGH,

Urteil vom 11. März 1999 - VII ZR 179/98, WM 1999, 1512, 1513). Ent-

gegen der Auffassung des Berufungsgerichts läuft die Ausnahmerege-

lung der Nr. 6.3 Satz 1, 2. Halbsatz bei einer solchen Auslegung auch

nicht faktisch leer. Sie ist vielmehr stets anwendbar, wenn die Darle-

hensrückzahlung im ursächlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der

Aufgabe der selbständigen Existenz steht, also auch dann noch, wenn

die Rückzahlung wenige Tage nach der Existenzaufgabe erfolgt.

cc) Gemessen hieran ist die die Beklagte begünstigende Ausnah-

mevorschrift der Nr. 6.3 Satz 1, 2. Halbsatz nicht anwendbar, da das

zinssubventionierte Darlehen nicht bis zur Rückzahlung am 6. Mai 1999

seinem Zweck gemäß eingesetzt worden ist, die Beklagte vielmehr be-

reits im März 1998 ihre selbständige Existenz durch Verpachtung der

Tankstelle aufgegeben hat.

2. Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung scheitert der auf

Nr. 5.2 des Darlehensvertrages gestützte Klageanspruch nicht daran,

daß die Beklagte die Hausbank bereits im März 1998 von der Verpach-

tung der Tankstelle unterrichtet und die Klägerin ihren Erstattungsan-

spruch erst nach Rückzahlung des Darlehens im Mai 1999 geltend ge-

macht hat. Die Klägerin hatte ihr in Nr. 5.1 a) des Darlehensvertrages

vorgesehenes Recht zur Kündigung des Darlehens aus wichtigem Grund

im Mai 1999 nicht verwirkt.

a) Ein Recht ist verwirkt, wenn sich der Schuldner wegen der Untä-

tigkeit seines Gläubigers über einen gewissen Zeitraum hin bei objektiver

Beurteilung darauf einrichten darf und eingerichtet hat, dieser werde sein

Recht nicht mehr geltend machen, so daß die verspätete Geltendma-

chung gegen Treu und Glauben verstößt; zu dem Zeitablauf müssen be-

sondere, auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände hin-

zutreten, die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigen, der Berech-

tigte werde sein Recht nicht mehr geltend machen (st.Rspr., vgl. BGH,

Urteil vom 14. November 2002

- VII ZR 23/02, WM 2003, 1425

m.w.Nachw.).

b) Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Unabhängig von

der Frage, ob die verstrichene Zeit für eine Verwirkung ausreichend ist,

fehlt es jedenfalls an den erforderlichen Anhaltspunkten dafür, daß sich

die Beklagte darauf einrichten durfte und eingerichtet hat, die Klägerin

werde von ihren Rechten auf Kündigung des Darlehens und auf Rückfor-

derung des Zinszuschusses nicht mehr Gebrauch machen. Ein ausrei-

chender Anhaltspunkt hierfür ergibt sich insbesondere nicht aus dem

Schreiben der Hausbank der Beklagten vom 10. September 1998. Hierin

wird lediglich die in Nr. 6.3 Satz 1 der Darlehensbedingungen enthaltene

Regelung inhaltlich wiedergegeben. Auf die der Hausbank bekannte Ver-

pachtung der Tankstelle durch die Beklagte und die sich hieraus erge-

benden Rechte der Klägerin auf Kündigung des Darlehensvertrages und

Rückforderung der Zinssubventionen geht das Schreiben nicht ein. Es

war deshalb insoweit nicht geeignet, einen Vertrauenstatbestand zugun-

sten der Beklagten zu begründen.

3. Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung hat die Klä-

gerin auf den ihr danach zustehenden Anspruch auf Rückzahlung der

Zinssubvention nicht verzichtet. Die Beklagte vermag sich auch in die-

sem Zusammenhang nicht mit Erfolg auf das Schreiben vom

10. September 1998 zu berufen, mit dem die Hausbank ihr unter ande-

rem mitgeteilt hat, bei einer Geschäftsaufgabe entfalle die bei Nichtein-

haltung bestimmter Fristen erforderliche Erstattung der für das Eigenka-

pitalhilfedarlehen gewährten Zinssubvention, so daß ihr, der Beklagten,

durch die vorzeitige Rückzahlung dieser Darlehen wegen Geschäftsauf-

gabe keinerlei Kosten entstünden. Bei diesem Schreiben handelt es sich

erkennbar lediglich um eine Auskunft, nicht aber um eine rechtsgeschäft-

liche Willenserklärung, durch die die Hausbank im Namen der Klägerin

auf den Rückforderungsanspruch verzichtet hätte. Im übrigen hat die Be-

klagte weder substantiiert vorgetragen noch unter Beweis gestellt, daß

ihre Hausbank berechtigt gewesen wäre, auf Forderungen der Klägerin

zu verzichten. Daß die Hausbank das Darlehen nach Nr. 1.2 des Vertra-

ges im Namen und für Rechnung der Klägerin verwalten sollte, reicht für

die Annahme einer auch einen Forderungsverzicht umfassenden Vertre-

tungsmacht der Hausbank nicht aus.

4. Die Beklagte vermag sich auch nicht darauf zu berufen, daß die

Rückforderung eines durch öffentlich-rechtlichen Subventionsbescheid

gewährten zweckgebundenen Zuschusses durch Verwaltungsakt in An-

betracht der Umstände des Falles ermessensfehlerhaft gewesen wäre

und daß sie bei einem privatrechtlich ausgestalteten zinssubventionier-

ten Darlehensvertrag nicht schlechter gestellt werden dürfe als im Falle

der Gewährung einer Subvention durch Verwaltungsakt. Auch wenn im

Verhältnis der Parteien die Grundsätze des Verwaltungsprivatrechts an-

wendbar sind, gehören hierzu zwar das aus Art. 3 GG folgende Willkür-

verbot, das im Rechtsstaatsprinzip verankerte Übermaßverbot und das

Grundrecht auf Gewährung rechtlichen Gehörs, nicht aber die in den

§§ 40 und 49 der Verwaltungsverfahrensgesetze des Bundes und vieler

Länder enthaltenen Regelungen über die Ausübung von Ermessen und

den Widerruf von rechtmäßigen Verwaltungsakten im einzelnen (Senats-

urteil vom 17. Juni 2003 - XI ZR 195/02, WM 2003, 1567, 1569 f., zum

Abdruck in BGHZ 155, 166 vorgesehen). Ein - von der Revisionserwide-

rung nicht näher bezeichneter - Ermessensfehler im Sinne des Verwal-

tungsverfahrensrechts steht dem Anspruch der Klägerin deshalb nicht

entgegen.

III.

Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1

ZPO). Da weitere Feststellungen nicht zu treffen sind, konnte der Senat

in der Sache selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO) und der Klage statt-

geben.

Nobbe Müller Joeres

Wassermann Mayen