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BGH Beschluss vom 26.09.2001 – 1 StR 321/01

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

26. September 2001

in der Strafsache

gegen

1 StR 321/01

1.

2.

wegen Mordes

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. September 2001 be-

schlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Mannheim vom 5. Februar 2001 werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und

die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen not-

wendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

Entsprechend dem von beiden Angeklagten auf Initiative der Angeklag-

ten B. S. gefaßten Tatplan hat der Angeklagte H. S. C.

Si. , eine Arbeitskollegin der Angeklagten B. S. , die deren beruflichen

Plänen im Wege stand, am Nachmittag des 9. November 1999 aufgelauert und

erschlagen. Tatort war eine Tiefgarage, die die Angeklagten zusammen zuvor

im Hinblick auf Zugangsmöglichkeiten und Fluchtwege im einzelnen ausge-

kundschaftet hatten. Der Tatplan sah vor, daß C. Si. am Vormittag von

B. S. mit der unwahren Behauptung, es sei ein Anruf eingegangen, wo-

nach der PKW von C. Si. in der Tiefgarage beschädigt worden sei, zum

Aufsuchen der Tiefgarage veranlaßt werden, wo sie der Angeklagte H.

S. erschlagen sollte, oder die Tat sollte, wie es dann auch der Fall war, am

Nachmittag geschehen, sobald C. Si. nach Dienstende in die Tiefgara-

ge zu ihrem PKW gekommen war. Am Vormittag hatte die Angeklagte B.

S. C. Si. in der geplanten Weise dazu veranlaßt, die Tiefgarage auf-

zusuchen; es kam jedoch nicht zur Tat, weil sich im letzten Moment das Rolltor

öffnete und der Angeklagte H. S. deshalb fürchtete, gestört zu werden.

Auf der Grundlage dieser Feststellungen hat die Strafkammer die Ange-

klagten wegen gemeinschaftlich begangenen Mordes jeweils zu lebenslanger

Freiheitsstrafe verurteilt.

Die Revisionen der Angeklagten bleiben erfolglos, da die Überprüfung

des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen durchgreifenden

Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Ergänzend zum Vorbringen des Generalbundesanwalts bemerkt der Se-

nat:

1. Zur Revision der Angeklagten B. S. :

Die Verurteilung der Angeklagten wegen mittäterschaftlich begangenen

Mordes ist rechtlich nicht zu beanstanden, da ihr das Verhalten des Angeklag-

ten H. S. als Mittäterin zuzurechnen ist (§ 25 Abs. 2 StGB), so daß die

Ausführungen der Strafkammer zu einer letztlich von ihr verneinten Täterschaft

durch Unterlassen und die hieran anknüpfenden Erwägungen der Revision auf

sich beruhen bleiben können.

2. Zur Revision des Angeklagten H. S. :

Die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte habe aus niedrigen Be-

weggründen gehandelt, hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Dies gefähr-

det den Bestand des Urteils jedoch nicht:

a) Die Strafkammer geht davon aus, daß der Angeklagte die Tat nicht

zuletzt deshalb begangen habe, um zu verhindern, daß sich die Angeklagte

B. S. "endgültig und in aller Konsequenz von ihm abwenden" werde,

oder sich "tatsächlich was antun könnte", nachdem sie mit Selbstmord gedroht

hatte, wenn C. Si. am Leben bliebe. Im "Lebensentwurf des Angeklag-

ten (sei) eine Trennung nicht vorgesehen, zumal es im Gesellschaftsbild des

Angeklagten als Ernährer und Beschützer der Familie keine einigermaßen rea-

listische Alternative gäbe". Eine Trennung von seiner Ehefrau "umschloß" für

ihn die Vorstellung von "einem Leben in Einsamkeit und Verbitterung". All dies

könne die Tötung eines Menschen jedoch "moralisch nicht rechtfertigen". Die

Beweggründe seien vielmehr sittlich verachtenswert und stünden auf tiefster

Stufe, da sie "zutiefst egoistischer Natur und letztlich der Angst vor der Zukunft

geschuldet" seien.

b) Schon der Ansatz, eine Tötung sei im Sinne des § 211 StGB aus

niedrigen Beweggründen begangen, weil sie moralisch nicht gerechtfertigt sei,

geht von einem unzutreffenden Maßstab aus. Unbeschadet der Frage, unter

welchen Umständen die Tötung eines Menschen moralisch gerechtfertigt sein

kann, ergibt sich die Niedrigkeit der Beweggründe jedenfalls nicht schon aus

der fehlenden moralischen Rechtfertigung der Tat.

Im übrigen tragen Motive, denen "jedermann je nach Anlaß mehr oder

weniger stark erliegen kann, nicht von vorneherein den Stempel der Niedrig-

keit" (BGH NJW 1996, 471, 472 für eine aus "Wut, Enttäuschung und Rach-

sucht" begangene Tat m. w. Nachw.). Dies gilt auch, wenn die Tat aus Angst

vor der Zukunft begangen wurde. Eine Bewertung derartiger Motive als niedrig

setzt vielmehr eine umfassende Gesamtabwägung aller Umstände voraus

(BGH aaO). Daran fehlt es hier schon deshalb, weil, worauf die Revision zu-

treffend hinweist, die Strafkammer in diesem Zusammenhang nicht erörtert,

daß es dem Angeklagten auch darum ging, einen Selbstmord der Angeklagten

B. S. zu verhindern. Die Annahme, ein solches Motiv sei "zutiefst egoi-

stischer Natur" ist sehr fernliegend; Anhaltspunkte, die hier eine andere Beur-

teilung rechtfertigen könnten, sind nicht erkennbar.

c) Da die Strafkammer jedoch Heimtücke rechtsfehlerfrei bejaht hat,

bleibt der Schuldspruch von alledem unberührt (vgl. BGH aaO).

Es sind auch weder im Hinblick auf die Beziehungen des Angeklagten

zum Tatopfer noch sonst Anhaltspunkte für derart ungewöhnliche Umstände

erkennbar, die es gebieten würden, zu erörtern, ob eine Strafrahmenmilderung

gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 1 StGB für den (nur) heimtückisch begangenen Mord

(vgl. BGHSt 30, 105, 119 ff.) in Betracht kommen könnte.

Schließlich hat sich der aufgezeigte Mangel auch nicht auf die Entschei-

dung gemäß § 57a Abs.1 Nr. 2 StGB ausgewirkt, da die Strafkammer eine be-

sondere Schwere der Schuld verneint hat.

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