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BGH Beschluss vom 26.09.2001 – 2 ARs 258/01
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
26. September 2001
in dem Ausschließungsverfahren
gegen
betreffend das Ermittlungsverfahren gegen J. u.a.
Az.: 172 Js 26094/00 Staatsanwaltschaft Hannover Az.: 31 AR 310/01 Generalstaatsanwaltschaft Celle Az.: 3 ARs 25/01 Oberlandesgericht Celle
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts am 26. September 2001 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Rechtsanwalts gegen den Be-
schluß des Oberlandesgerichts Celle vom 4. Juli 2001 - Az.: 3
ARs 25/01 - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe:
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 30. August
2001 zutreffend ausgeführt:
"Mit der sofortigen Beschwerde wendet sich Rechtsanwalt W.
gegen den Beschluß des 3. Strafsenats des Oberlandesgerichts Celle
vom 4. Juli 2001, mit welchem der Antrag der Staatsanwaltschaft,
Rechtsanwalt W. nach § 138a StPO als Verteidiger auszu-
schließen, sowie der Antrag anzuordnen, daß die Rechte des Verteidi-
gers nach § 138c Abs. 3 StPO ruhen, zurückgewiesen wurde.
Die sofortige Beschwerde ist nicht statthaft. Nach § 138d Abs. 6 Satz 3,
§ 304 Abs. 4 Satz 2 1. Halbsatz StPO ist die Beschwerde gegen den an-
gefochtenen Beschluß des Oberlandesgerichts nicht zulässig. Eine Aus-
nahme hiervon nach § 138d Abs. 6 Satz 1 StPO liegt nicht vor, weil da-
nach die sofortige Beschwerde nur zulässig ist gegen eine Entschei-
dung, durch die ein Verteidiger aus den in § 138a StPO genannten
Gründen ausgeschlossen wird oder die eine Entscheidung nach § 138b
StPO betrifft. Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben, weil der
Ausschließungsantrag der Staatsanwaltschaft zurückgewiesen wurde.
Auch ein Fall des § 304 Abs. 4 Satz 2 2. Halbsatz StPO liegt nicht vor.
Eine analoge Anwendung dieser eng auszulegenden Ausnahmevor-
schrift kommt ebenfalls nicht in Betracht (vgl. BGH NStZ 2000, 330;
BGHSt 29, 13, 14; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 45. Aufl. § 304
Rdn. 12 m.w.N.). Aufgrund ihrer fehlenden Statthaftigkeit kommt es auch
nicht mehr darauf an, daß die sofortige Beschwerde auch mangels Be-
schwer des Rechtsmittelführers unzulässig wäre (vgl. Ruß in KK-StPO 4.
Aufl. vor § 296 Rdn. 5, 5a m.w.N.)."
Jähnke Bode Rothfuß