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BGH Beschluss vom 26.09.2001 – 2 ARs 258/01

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 ARs 258/01 2 AR 137/01

BESCHLUSS

vom

26. September 2001

in dem Ausschließungsverfahren

gegen

betreffend das Ermittlungsverfahren gegen J. u.a.

Az.: 172 Js 26094/00 Staatsanwaltschaft Hannover Az.: 31 AR 310/01 Generalstaatsanwaltschaft Celle Az.: 3 ARs 25/01 Oberlandesgericht Celle

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts am 26. September 2001 beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Rechtsanwalts gegen den Be-

schluß des Oberlandesgerichts Celle vom 4. Juli 2001 - Az.: 3

ARs 25/01 - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe:

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 30. August

2001 zutreffend ausgeführt:

"Mit der sofortigen Beschwerde wendet sich Rechtsanwalt W.

gegen den Beschluß des 3. Strafsenats des Oberlandesgerichts Celle

vom 4. Juli 2001, mit welchem der Antrag der Staatsanwaltschaft,

Rechtsanwalt W. nach § 138a StPO als Verteidiger auszu-

schließen, sowie der Antrag anzuordnen, daß die Rechte des Verteidi-

gers nach § 138c Abs. 3 StPO ruhen, zurückgewiesen wurde.

Die sofortige Beschwerde ist nicht statthaft. Nach § 138d Abs. 6 Satz 3,

§ 304 Abs. 4 Satz 2 1. Halbsatz StPO ist die Beschwerde gegen den an-

gefochtenen Beschluß des Oberlandesgerichts nicht zulässig. Eine Aus-

nahme hiervon nach § 138d Abs. 6 Satz 1 StPO liegt nicht vor, weil da-

nach die sofortige Beschwerde nur zulässig ist gegen eine Entschei-

dung, durch die ein Verteidiger aus den in § 138a StPO genannten

Gründen ausgeschlossen wird oder die eine Entscheidung nach § 138b

StPO betrifft. Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben, weil der

Ausschließungsantrag der Staatsanwaltschaft zurückgewiesen wurde.

Auch ein Fall des § 304 Abs. 4 Satz 2 2. Halbsatz StPO liegt nicht vor.

Eine analoge Anwendung dieser eng auszulegenden Ausnahmevor-

schrift kommt ebenfalls nicht in Betracht (vgl. BGH NStZ 2000, 330;

BGHSt 29, 13, 14; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 45. Aufl. § 304

Rdn. 12 m.w.N.). Aufgrund ihrer fehlenden Statthaftigkeit kommt es auch

nicht mehr darauf an, daß die sofortige Beschwerde auch mangels Be-

schwer des Rechtsmittelführers unzulässig wäre (vgl. Ruß in KK-StPO 4.

Aufl. vor § 296 Rdn. 5, 5a m.w.N.)."

Jähnke Bode Rothfuß