BGH Beschluss vom 26.09.2001 – 2 StR 368/01
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
26. September 2001
in der Strafsache
gegen
wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-
desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. September
2001 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Koblenz vom 7. Mai 2001 wird verworfen; jedoch wird der Straf-
ausspruch dahin ergänzt, daß die in Schottland erlittene Frei-
heitsentziehung im Maßstab 1:1 auf die verhängte Jugendstrafe
angerechnet wird.
Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kosten und
Auslagen seines Rechtsmittels aufzuerlegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen räuberischen Angriffs auf
einen Kraftfahrer in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Ju-
gendstrafe von vier Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten, der die
Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, ist im wesentlichen unbe-
gründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Sie führt lediglich zu der aus der Be-
schlußformel ersichtlichen Ergänzung des Strafausspruchs. Die Jugendkam-
mer hat es nämlich entgegen § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB (i.V. mit §§ 109 Abs. 2
Satz 1, 52a JGG) unterlassen, den Anrechnungsmaßstab für die vom Ange-
klagten in Schottland erlittene Freiheitsentziehung zu bestimmen; dieser ist
vom erkennenden Gericht auch bei der Verhängung von Jugendstrafe festzu-
setzen (vgl. BGHR JGG § 52a Anrechnung 3 m.w.N.; Tröndle/Fischer; StGB
50. Aufl. Rdn. 1 zu § 51). Da für den Angeklagten nur ein Anrechnungsmaß-
stab von 1:1 in Betracht kommt (vgl. BGH NStZ 1997, 337; wistra 1999, 463),
bestimmt der Senat diesen in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1
StPO selbst.
Eines ausdrücklichen Ausspruchs über die Anrechnung der im Ausland
erlittenen Freiheitsentziehung bedarf es dagegen nicht, weil von der Ausnah-
mevorschrift des § 52a Satz 2 JGG kein Gebrauch gemacht worden und des-
halb die Freiheitsentziehung von Gesetzes wegen anzurechnen ist (BGHR
aaO).
Jähnke Detter Bo-
de
Athing Rothfuß