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BGH Beschluss vom 26.09.2001 – 2 StR 380/01

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 380/01

BESCHLUSS

vom

26. September 2001

in der Strafsache

gegen

wegen Mordes u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-

desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. September

2001 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Bonn vom 27. März 2001 wird als unbegründet verworfen, da die

Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung

keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die

den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwen-

digen Auslagen zu tragen.

Der Schriftsatz vom 25. September 2001 lag vor und war Gegen-

stand der Beratung.

Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts

merkt der Senat an:

Es kann dahinstehen, ob der Tatrichter bei dem versuchten Mord in Ta-

teinheit mit gefährlicher Körperverletzung zum Nachteil Sch.

rechtsfehlerfrei das weitere Mordmerkmal "Heimtücke" angenommen

hat, oder ob die Umstände nahelegten, die Arglosigkeit des Opfers zu

verneinen. Bei der Begründung der lebenslangen Einzelstrafe für diese

Tat hat das Landgericht das Vorliegen zweier Mordmerkmale nicht straf-

schärfend gewertet. Bei der Feststellung der besonderen Schwere der

Schuld (§ 57 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB) hat das Landgericht die einzel-

nen Straftaten zusammenfassend gewürdigt (§ 57 b StGB) und hierbei

allerdings zu Lasten des Angeklagten gewertet, daß bei der Tat zum

Nachteil Sch. "zugleich zwei Mordmerkmale erfüllt waren." Der Senat

schließt jedoch im Hinblick auf die Vielzahl der weiteren erheblichen

Taten (u.a. vollendeter Mord ebenfalls mit lebenslanger Freiheitsstrafe,

versuchter Totschlag, Geiselnahme) aus, daß der Tatrichter ohne diese

Erwähnung die besondere Schwere der Schuld verneint hätte. Ein der-

artiges Ergebnis hätte sich im vorliegenden Fall ohnehin nach unten von

der Bestimmung gelöst, gerechter Schuldausgleich zu sein.

Jähnke

Detter

Athing

Rothfuß

RiBGH Dr. Bode ist infolge Urlaubs verhindert, seine Unterschrift beizu- fügen.

Jähnke