Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluss vom 26.09.2001 – 2 StR 380/01
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
26. September 2001
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-
desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. September
2001 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Bonn vom 27. März 2001 wird als unbegründet verworfen, da die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwen-
digen Auslagen zu tragen.
Der Schriftsatz vom 25. September 2001 lag vor und war Gegen-
stand der Beratung.
Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts
merkt der Senat an:
Es kann dahinstehen, ob der Tatrichter bei dem versuchten Mord in Ta-
teinheit mit gefährlicher Körperverletzung zum Nachteil Sch.
rechtsfehlerfrei das weitere Mordmerkmal "Heimtücke" angenommen
hat, oder ob die Umstände nahelegten, die Arglosigkeit des Opfers zu
verneinen. Bei der Begründung der lebenslangen Einzelstrafe für diese
Tat hat das Landgericht das Vorliegen zweier Mordmerkmale nicht straf-
schärfend gewertet. Bei der Feststellung der besonderen Schwere der
Schuld (§ 57 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB) hat das Landgericht die einzel-
nen Straftaten zusammenfassend gewürdigt (§ 57 b StGB) und hierbei
allerdings zu Lasten des Angeklagten gewertet, daß bei der Tat zum
Nachteil Sch. "zugleich zwei Mordmerkmale erfüllt waren." Der Senat
schließt jedoch im Hinblick auf die Vielzahl der weiteren erheblichen
Taten (u.a. vollendeter Mord ebenfalls mit lebenslanger Freiheitsstrafe,
versuchter Totschlag, Geiselnahme) aus, daß der Tatrichter ohne diese
Erwähnung die besondere Schwere der Schuld verneint hätte. Ein der-
artiges Ergebnis hätte sich im vorliegenden Fall ohnehin nach unten von
der Bestimmung gelöst, gerechter Schuldausgleich zu sein.
Jähnke
Detter
Athing
Rothfuß
RiBGH Dr. Bode ist infolge Urlaubs verhindert, seine Unterschrift beizu- fügen.
Jähnke