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BGH Beschluss vom 26.09.2001 – 2 StR 383/01

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 383/01

BESCHLUSS

vom

26. September 2001

in der Strafsache

gegen

wegen Betrugs u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-

desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. September

2001 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Gera vom 3. April 2001 wird als unbegründet verworfen, da die

Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung

keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Im Hinblick auf die Ausführungen des Generalbundesanwalts merkt der

Senat an:

Daß der Tatrichter bei Bemessung der Einzelstrafen wegen Betrugs (mit

Ausnahme des letzten Falles) zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt hat,

daß dieser weitere einschlägige Straftaten begangen hat, stellt keinen

Rechtsfehler dar. Es ist zulässig, die Tatsache der Häufung von Straftaten be-

reits bei der Festsetzung der Einzelstrafen zu berücksichtigen (vgl. BGHSt 24,

268, 271). Allerdings darf eine strafschärfende Berücksichtigung später liegen-

der Taten nicht zu einer Doppelbestrafung führen; der Richter darf die anderen

Straftaten nicht durch die Erhöhung der Strafe faktisch mitaburteilen (vgl. BGH,

Urt. v. 27. November 1985 - 3 StR 413/85 - m.w.N., zitiert bei Theune NStZ

1986, 158). Die strafschärfende Berücksichtigung weiterer Straftaten ist aber

jedenfalls dann rechtlich nicht zu beanstanden, wenn sie - wie hier - nach ihrer

Art und nach der Persönlichkeit des Täters auf Rechtsfeindlichkeit, Gefährlich-

keit und die Gefahr künftiger Rechtsbrüche schließen lassen (vgl. hierzu u.a.

BGH bei Theune a.a.O.; BGH, Beschl. v. 5. Februar 1998 - 4 StR 16/98; BGH

bei Dallinger MDR 1957, 528). Dies gilt auch für Taten, die zusammen in einem

Urteil geahndet werden (vgl. BGHR StGB vor § 1/minder schwerer Fall - Ge-

samtwürdigung 2 m.w.N.; LK-Rissing-van Saan, 11. Aufl. § 54 Rdn. 11).

Jähnke

Detter

Athing

Rothfuß

RiBGH Dr. Bode ist infolge Urlaubs verhindert, seine Unterschrift beizu- fügen.

Jähnke