BGH Beschluss vom 26.09.2001 – 3 StR 319/01
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 26. September 2001 in der Strafsache gegen
wegen schweren Raubes u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. September 2001 einstimmig be- schlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 27. November 2000 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat: Der Angeklagte ist nicht dadurch be- schwert, daß das Landgericht im Fall II. 2. der Urteilsgründe lediglich einen schweren Raub nach § 250 Abs. 1 Nr. 1 b StGB und nicht einen schweren Raub nach § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB angenommen hat, ob- wohl der Angeklagte die (möglicherweise ungeladene) Schußwaffe zu zwei heftigen Schlägen auf die Köpfe von Opfern mißbrauchte (vgl. BGHSt 44, 103, 105).
Tolksdorf Winkler Pfister Becker Sost-Scheible