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BGH Beschluss vom 26.09.2001 – 3 StR 347/01

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 347/01

vom 26. September 2001 in der Strafsache gegen

wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht

geringer Menge u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. September 2001 einstimmig be- schlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Itze- hoe vom 18. Mai 2001 wird als unbegründet verworfen, da die Nach- prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Zwar hat die Strafkammer bei der Prüfung eines minder schwe- ren Falles in den Fällen 11 bis 52 das Vorliegen des vertypten Milde- rungsgrundes nach § 31 Nr. 1 BtMG nicht erkennbar erörtert und darüber hinaus bei der Berechnung des nach § 49 Abs. 2 StGB gemil- derten Strafrahmens des § 29 a Abs. 1 BtMG der Sache nach § 49 Abs. 1 StGB angewandt und ist damit rechtsfehlerhaft von einer Min- deststrafe von drei Monaten Freiheitsstrafe statt des gesetzlichen Min- destmaßes oder von Geldstrafe ausgegangen, doch kann der Senat ausschließen, daß die angesichts der großen eingelagerten Mengen mäßigen Einzelstrafen hierauf beruhen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Tolksdorf Winkler Pfister Becker Sost-Scheible