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BGH Urteil vom 26.09.2001 – IV ZR 220/00

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 26. September 2001 Heinekamp Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein _____________________

BB-BUZ § 2

Ein Soldat kann die sog. Beamtenklausel einer Berufsunfähigkeits-Zusatz- versicherung auch dann nicht in Anspruch nehmen, wenn das Antragsformular in der Rubrik "Berufsstellung" keine für Soldaten passende Wahlmöglichkeit enthielt und er infolgedessen das Kästchen "Beamter" angekreuzt hat.

BGH, Urteil vom 26. September 2001 - IV ZR 220/00 - OLG München LG München I

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-

zenden Richter Terno, den Richter Dr. Schlichting, die Richterin

Ambrosius und die Richter Wendt und Felsch auf die mündliche Ver-

handlung vom 26. September 2001

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des

25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom

23. Mai 2000 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Ent-

scheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfah-

rens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger verlangt von dem beklagten Versicherungsunterneh-

men eine Berufsunfähigkeitsrente.

Der Kläger, der damals Soldat war, schloß 1988 bei der Beklagten

eine Lebensversicherung mit Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung ab.

Das Antragsformular, das der Agent der Beklagten ausfüllte, enthielt im

Abschnitt 2, in dem Angaben über die zu versichernde Person erfragt

wurden, die Zeile "2.2 Jetzige berufliche Tätigkeit ...", in die der Agent

der Beklagten "Leutnant Offizier BWehr" einsetzte. Die Zeile "2.4 Be-

rufsstellung" wies unter den Rubriken "Nicht selbständig", "Selbständig"

und "Sonstige" insgesamt 17 Kästchen für verschiedene Berufsgruppen

auf, von denen der Agent, weil die Angabe "Soldat" fehlte, in der Rubrik

"Nicht selbständig" das Kästchen "Beamter" ankreuzte. Die in den Ver-

trag einbezogenen Versicherungsbedingungen der Beklagten enthalten

in § 2 Abs. 5 BUZR die folgende sogenannte Beamtenklausel:

"Ist der Versicherte Beamter im öffentlichen Dienst und ist er vor Erreichen der gesetzlich vorgesehenen Altersgrenze we- gen Dienstunfähigkeit entlassen oder in den Ruhestand ver- setzt worden, so gilt auch dies als Berufsunfähigkeit. ..."

Im Jahre 1994 wurde der Kläger wegen Dienstunfähigkeit gemäß

§ 44 Abs. 3 des Soldatengesetzes in den Ruhestand versetzt. Er erhob

unter Berufung auf die Beamtenklausel, die seiner Meinung nach wegen

der Berufsangabe "Beamter" im Antragsformular auf ihn anzuwenden ist,

Anspruch auf die vereinbarte Berufsunfähigkeitsrente von monatlich

2.608,38 DM ab April 1995. Die Beklagte lehnte die Leistung mit der Be-

gründung ab, daß die Beamtenklausel nicht eingreife und der Kläger

seine allgemeine Berufsunfähigkeit gemäß § 2 Abs. 1-3 BUZR nicht dar-

gelegt habe.

Das Landgericht hat unter Anwendung der Beamtenklausel die Be-

klagte zur Zahlung der Rente für die Zeit von April 1995 bis Juni 1999

verurteilt und festgestellt, daß die Beklagte auch für das nachfolgende

Vierteljahr zur Rentenzahlung verpflichtet ist. Die Berufung der Beklag-

ten ist erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren

Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zu-

rückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Die Beamtenklausel

greift nicht ein.

I. Das Landgericht ist der Ansicht des Klägers gefolgt, er habe

durch die Berufsbezeichnung "Beamter" im Antragsformular den Antrag

auf eine individualvertragliche Sondervereinbarung des Inhalts gestellt,

daß er, obwohl als Soldat nicht Beamter, die Vergünstigung der Beam-

tenklausel in Anspruch nehmen dürfe, und die Beklagte habe diesen An-

trag angenommen. Das Berufungsgericht hat zur Frage einer solchen

Sondervereinbarung nicht Stellung genommen, sondern statt dessen § 2

Abs. 5 BUZR dahin ausgelegt, daß auch Berufssoldaten Beamte im Si n-

ne dieser Vorschrift seien. Diese Auslegung hat es auf eine Zusammen-

schau der Versicherungsbedingungen mit dem Antragsformular gestützt,

das in der Rubrik "Berufsstellung" den Soldatenberuf nicht kenne, so

daß ein Berufssoldat nur als Beamter eingeordnet werden könne.

II. Dieser Auslegung vermag der Senat sich nicht anzuschließen.

1. Der Senat kann die Beamtenklausel frei auslegen (BGHZ 112,

204, 210 m.w.N.).

2. Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie

sie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer bei verständiger Würdi-

gung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren

Sinnzusammenhangs verstehen muß. Dabei kommt es auf die Verständ-

nismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrecht-

liche Spezialkenntnisse und damit - auch - auf seine Interessen an

(BGHZ 123, 83, 85).

a) Der verständige Versicherungsnehmer geht zunächst vom

Wortlaut der Klausel aus. Das Wort "Beamter" ist eindeutig, wenn man

die Beamtenklausel für sich allein betrachtet. Es läßt schon nach dem

natürlichen Sprachgebrauch keine erweiternde Deutung dahin zu, daß

auch nichtbeamtete Staatsdiener wie Soldaten - oder Richter und Mini-

ster - darunter fallen. Außerdem handelt es sich um einen Ausdruck, mit

dem die Rechtssprache einen fest umrissenen Begriff verbindet. Dann ist

im Zweifel anzunehmen, daß auch die Allgemeinen Versicherungsbedi n-

gungen darunter nichts anderes verstehen wollen (BGH, Urteil vom

5. Juli 1995 - IV ZR 133/94 - VersR 1995, 951 unter 2 b). Für die

Rechtssprache ist das Beamtenrechtsrahmengesetz maßgeblich, dessen

§ 5 bestimmt, daß es zur Begründung des Beamtenverhältnisses einer

Ernennung durch Aushändigung einer Ernennungsurkunde bedarf, in der

die Worte "unter Berufung in das Beamtenverhältnis" enthalten sein

müssen. An einer derartigen Ernennung fehlt es bei Soldaten.

b) Die Zusammenschau der Beamtenklausel mit dem Antragsfor-

mular rechtfertigt kein anderes Auslegungsergebnis. Wie das Beru-

fungsgericht im Ansatz zutreffend erkannt hat, ist bei der Auslegung der

Beamtenklausel auch das Antragsformular zu berücksichtigen, weil es

Bedeutung für das Verständnis des Versicherungsnehmers von den in

der Klausel verwendeten Begriffen erlangen kann. Jedoch wird der Ver-

sicherungsnehmer allein daraus, daß bei den im Antrag benannten "Be-

rufsstellungen" die des Soldaten fehlt, die des Beamten aber angeführt

ist, nicht ableiten, daß die Beklagte mit dem in § 2 Abs. 5 BUZR verwen-

deten Begriff "Beamter" jeden Versicherungsnehmer erfassen will, der

- wenngleich nicht Beamter - eine jedenfalls beamtenähnliche berufliche

Stellung innehat. Die im Antrag enthaltene Aufzählung beruflicher Stel-

lungen ist zwar - gerade mit Blick auf Soldaten, Richter oder Minister -

unvollständig. Der künftige Versicherungsnehmer mag sich dadurch auf-

gerufen sehen, ein Kästchen mit einer beruflichen Stellung anzukreuzen,

die der seinen nahekommt, so beim Soldaten die des Beamten. Der ver-

ständige Versicherungsnehmer wird aber auch bei einer Gesamtschau

von Antrag und Beamtenklausel nicht annehmen, daß diese "Behelfsl ö-

sung" durch den Antragsteller zugleich dafür maßgeblich sein könnte,

was nach den Versicherungsbedingungen unter einem "Beamten" zu

verstehen ist. Das gilt umso mehr, als die erfragte "Berufsstellung" Teil

der erbetenen Angaben zur "zu versichernden Person" sind, die als sol-

che nicht auf den Inhalt des beantragten Versicherungsvertrages, insbe-

sondere nicht auf die Ausgestaltung des Leistungsversprechens des

Versicherers gerichtet sind; dazu verhalten sich vielmehr die Angaben

zu Abschnitt 4 des Antrags.

Die Beamtenklausel greift daher nicht ein. Mit der vom Berufungs-

gericht gegebenen Begründung kann der Klage nicht stattgegeben wer-

den.

III. Das Urteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als im

Ergebnis richtig (§ 563 ZPO).

1. Eine einzelvertragliche Sondervereinbarung zwischen den Par-

teien des Inhalts, daß der Kläger wie ein Beamter versichert werden

sollte, die das Landgericht bejaht hat, ist nicht zustande gekommen. In-

soweit fehlt es schon an einem Antrag des Klägers, als "Beamter" versi-

chert zu werden. Ein solcher Antrag ergibt sich nicht daraus, daß der

Kläger bei der erfragten Berufsstellung das Kästchen "Beamter" ange-

kreuzt hat. Denn diese Angabe ist - wie dargelegt - nicht auf die Ausge-

staltung des Leistungsversprechens des Versicherers gerichtet. Die vom

Kläger angekreuzte Antwort konnte schon deshalb vom Empfängerhori-

zont her nicht als ein solcher Antrag verstanden werden; erst recht nicht,

nachdem der Kläger unmittelbar zuvor auch angegeben hatte, als Offi-

zier der Bundeswehr tätig zu sein.

2. Auch eine Haftung der Beklagten wegen Falschauskunft des

Versicherungsvertreters kann nach den Feststellungen des Berufungsge-

richts der Klage nicht zum Erfolg verhelfen.

Nach den Grundsätzen der von der Rechtsprechung entwickelten

versicherungsrechtlichen Vertrauenshaftung (BGHZ 40, 22, 24 f.) haftet

der Versicherer in dem Umfang auf Erfüllung, den der Versicherungsa-

gent dem Versicherungsnehmer vor Vertragsschluß als Inhalt der Versi-

cherung dargestellt hat. Der Kläger hat indessen nicht bewiesen, daß

der Agent der Beklagten ihm versprach, er werde gemäß der Beamten-

klausel behandelt werden. Soweit der Kläger vorträgt, der Agent habe

ihm die Informationsschrift "Versorgungslücke der Beamten" ausgehän-

digt und ihm erklärt, daß ihm als Soldat genau dieser Versicherungs-

schutz gewährt werde, ist sein Vortrag nicht schlüssig. Denn in dieser

Informationsschrift wird die Beamtenklausel nicht erwähnt. Für seine

weitere Behauptung, der Agent habe ihm ausdrücklich zugesichert, daß

er Leistungen aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung bereits

dann beanspruchen könne, wenn er aus gesundheitlichen Gründen aus

dem aktiven Soldatendienst entlassen werde, hat der Kläger keinen Be-

weis angeboten, sondern sich auf die Anregung seiner eigenen Verneh-

mung als Partei beschränkt.

IV. Das angefochtene Urteil war deshalb aufzuheben. Die Sache

war zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsge-

richt zurückzuverweisen, weil sie noch nicht zur Endentscheidung reif

ist. Der Kläger muß Gelegenheit erhalten, unter Beachtung der Recht-

sprechung des Senats zur Frage seiner Berufsunfähigkeit nach § 2

Abs. 1-3 BUZR vorzutragen (zum Inhalt seiner Darlegungslast vgl. BGH,

Urteil vom 11. November 1987 - IVa ZR 240/86 - VersR 1988, 234 unter

2 c; Voit in Prölss/Martin, VVG 26. Aufl. § 2 BUZ Rdn. 57).

Terno RiBGH Dr. Schlichting Ambrosius

ist in Urlaub und kann des- halb nicht unterschreiben.

Terno

Wendt Felsch