BGH Urteil vom 26.09.2001 – IV ZR 220/00
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 26. September 2001 Heinekamp Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein _____________________
BB-BUZ § 2
Ein Soldat kann die sog. Beamtenklausel einer Berufsunfähigkeits-Zusatz- versicherung auch dann nicht in Anspruch nehmen, wenn das Antragsformular in der Rubrik "Berufsstellung" keine für Soldaten passende Wahlmöglichkeit enthielt und er infolgedessen das Kästchen "Beamter" angekreuzt hat.
BGH, Urteil vom 26. September 2001 - IV ZR 220/00 - OLG München LG München I
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-
zenden Richter Terno, den Richter Dr. Schlichting, die Richterin
Ambrosius und die Richter Wendt und Felsch auf die mündliche Ver-
handlung vom 26. September 2001
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des
25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom
23. Mai 2000 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Ent-
scheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfah-
rens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger verlangt von dem beklagten Versicherungsunterneh-
men eine Berufsunfähigkeitsrente.
Der Kläger, der damals Soldat war, schloß 1988 bei der Beklagten
eine Lebensversicherung mit Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung ab.
Das Antragsformular, das der Agent der Beklagten ausfüllte, enthielt im
Abschnitt 2, in dem Angaben über die zu versichernde Person erfragt
wurden, die Zeile "2.2 Jetzige berufliche Tätigkeit ...", in die der Agent
der Beklagten "Leutnant Offizier BWehr" einsetzte. Die Zeile "2.4 Be-
rufsstellung" wies unter den Rubriken "Nicht selbständig", "Selbständig"
und "Sonstige" insgesamt 17 Kästchen für verschiedene Berufsgruppen
auf, von denen der Agent, weil die Angabe "Soldat" fehlte, in der Rubrik
"Nicht selbständig" das Kästchen "Beamter" ankreuzte. Die in den Ver-
trag einbezogenen Versicherungsbedingungen der Beklagten enthalten
in § 2 Abs. 5 BUZR die folgende sogenannte Beamtenklausel:
"Ist der Versicherte Beamter im öffentlichen Dienst und ist er vor Erreichen der gesetzlich vorgesehenen Altersgrenze we- gen Dienstunfähigkeit entlassen oder in den Ruhestand ver- setzt worden, so gilt auch dies als Berufsunfähigkeit. ..."
Im Jahre 1994 wurde der Kläger wegen Dienstunfähigkeit gemäß
§ 44 Abs. 3 des Soldatengesetzes in den Ruhestand versetzt. Er erhob
unter Berufung auf die Beamtenklausel, die seiner Meinung nach wegen
der Berufsangabe "Beamter" im Antragsformular auf ihn anzuwenden ist,
Anspruch auf die vereinbarte Berufsunfähigkeitsrente von monatlich
2.608,38 DM ab April 1995. Die Beklagte lehnte die Leistung mit der Be-
gründung ab, daß die Beamtenklausel nicht eingreife und der Kläger
seine allgemeine Berufsunfähigkeit gemäß § 2 Abs. 1-3 BUZR nicht dar-
gelegt habe.
Das Landgericht hat unter Anwendung der Beamtenklausel die Be-
klagte zur Zahlung der Rente für die Zeit von April 1995 bis Juni 1999
verurteilt und festgestellt, daß die Beklagte auch für das nachfolgende
Vierteljahr zur Rentenzahlung verpflichtet ist. Die Berufung der Beklag-
ten ist erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren
Klageabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zu-
rückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Die Beamtenklausel
greift nicht ein.
I. Das Landgericht ist der Ansicht des Klägers gefolgt, er habe
durch die Berufsbezeichnung "Beamter" im Antragsformular den Antrag
auf eine individualvertragliche Sondervereinbarung des Inhalts gestellt,
daß er, obwohl als Soldat nicht Beamter, die Vergünstigung der Beam-
tenklausel in Anspruch nehmen dürfe, und die Beklagte habe diesen An-
trag angenommen. Das Berufungsgericht hat zur Frage einer solchen
Sondervereinbarung nicht Stellung genommen, sondern statt dessen § 2
Abs. 5 BUZR dahin ausgelegt, daß auch Berufssoldaten Beamte im Si n-
ne dieser Vorschrift seien. Diese Auslegung hat es auf eine Zusammen-
schau der Versicherungsbedingungen mit dem Antragsformular gestützt,
das in der Rubrik "Berufsstellung" den Soldatenberuf nicht kenne, so
daß ein Berufssoldat nur als Beamter eingeordnet werden könne.
II. Dieser Auslegung vermag der Senat sich nicht anzuschließen.
1. Der Senat kann die Beamtenklausel frei auslegen (BGHZ 112,
204, 210 m.w.N.).
2. Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie
sie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer bei verständiger Würdi-
gung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren
Sinnzusammenhangs verstehen muß. Dabei kommt es auf die Verständ-
nismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrecht-
liche Spezialkenntnisse und damit - auch - auf seine Interessen an
(BGHZ 123, 83, 85).
a) Der verständige Versicherungsnehmer geht zunächst vom
Wortlaut der Klausel aus. Das Wort "Beamter" ist eindeutig, wenn man
die Beamtenklausel für sich allein betrachtet. Es läßt schon nach dem
natürlichen Sprachgebrauch keine erweiternde Deutung dahin zu, daß
auch nichtbeamtete Staatsdiener wie Soldaten - oder Richter und Mini-
ster - darunter fallen. Außerdem handelt es sich um einen Ausdruck, mit
dem die Rechtssprache einen fest umrissenen Begriff verbindet. Dann ist
im Zweifel anzunehmen, daß auch die Allgemeinen Versicherungsbedi n-
gungen darunter nichts anderes verstehen wollen (BGH, Urteil vom
5. Juli 1995 - IV ZR 133/94 - VersR 1995, 951 unter 2 b). Für die
Rechtssprache ist das Beamtenrechtsrahmengesetz maßgeblich, dessen
§ 5 bestimmt, daß es zur Begründung des Beamtenverhältnisses einer
Ernennung durch Aushändigung einer Ernennungsurkunde bedarf, in der
die Worte "unter Berufung in das Beamtenverhältnis" enthalten sein
müssen. An einer derartigen Ernennung fehlt es bei Soldaten.
b) Die Zusammenschau der Beamtenklausel mit dem Antragsfor-
mular rechtfertigt kein anderes Auslegungsergebnis. Wie das Beru-
fungsgericht im Ansatz zutreffend erkannt hat, ist bei der Auslegung der
Beamtenklausel auch das Antragsformular zu berücksichtigen, weil es
Bedeutung für das Verständnis des Versicherungsnehmers von den in
der Klausel verwendeten Begriffen erlangen kann. Jedoch wird der Ver-
sicherungsnehmer allein daraus, daß bei den im Antrag benannten "Be-
rufsstellungen" die des Soldaten fehlt, die des Beamten aber angeführt
ist, nicht ableiten, daß die Beklagte mit dem in § 2 Abs. 5 BUZR verwen-
deten Begriff "Beamter" jeden Versicherungsnehmer erfassen will, der
- wenngleich nicht Beamter - eine jedenfalls beamtenähnliche berufliche
Stellung innehat. Die im Antrag enthaltene Aufzählung beruflicher Stel-
lungen ist zwar - gerade mit Blick auf Soldaten, Richter oder Minister -
unvollständig. Der künftige Versicherungsnehmer mag sich dadurch auf-
gerufen sehen, ein Kästchen mit einer beruflichen Stellung anzukreuzen,
die der seinen nahekommt, so beim Soldaten die des Beamten. Der ver-
ständige Versicherungsnehmer wird aber auch bei einer Gesamtschau
von Antrag und Beamtenklausel nicht annehmen, daß diese "Behelfsl ö-
sung" durch den Antragsteller zugleich dafür maßgeblich sein könnte,
was nach den Versicherungsbedingungen unter einem "Beamten" zu
verstehen ist. Das gilt umso mehr, als die erfragte "Berufsstellung" Teil
der erbetenen Angaben zur "zu versichernden Person" sind, die als sol-
che nicht auf den Inhalt des beantragten Versicherungsvertrages, insbe-
sondere nicht auf die Ausgestaltung des Leistungsversprechens des
Versicherers gerichtet sind; dazu verhalten sich vielmehr die Angaben
zu Abschnitt 4 des Antrags.
Die Beamtenklausel greift daher nicht ein. Mit der vom Berufungs-
gericht gegebenen Begründung kann der Klage nicht stattgegeben wer-
den.
III. Das Urteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als im
Ergebnis richtig (§ 563 ZPO).
1. Eine einzelvertragliche Sondervereinbarung zwischen den Par-
teien des Inhalts, daß der Kläger wie ein Beamter versichert werden
sollte, die das Landgericht bejaht hat, ist nicht zustande gekommen. In-
soweit fehlt es schon an einem Antrag des Klägers, als "Beamter" versi-
chert zu werden. Ein solcher Antrag ergibt sich nicht daraus, daß der
Kläger bei der erfragten Berufsstellung das Kästchen "Beamter" ange-
kreuzt hat. Denn diese Angabe ist - wie dargelegt - nicht auf die Ausge-
staltung des Leistungsversprechens des Versicherers gerichtet. Die vom
Kläger angekreuzte Antwort konnte schon deshalb vom Empfängerhori-
zont her nicht als ein solcher Antrag verstanden werden; erst recht nicht,
nachdem der Kläger unmittelbar zuvor auch angegeben hatte, als Offi-
zier der Bundeswehr tätig zu sein.
2. Auch eine Haftung der Beklagten wegen Falschauskunft des
Versicherungsvertreters kann nach den Feststellungen des Berufungsge-
richts der Klage nicht zum Erfolg verhelfen.
Nach den Grundsätzen der von der Rechtsprechung entwickelten
versicherungsrechtlichen Vertrauenshaftung (BGHZ 40, 22, 24 f.) haftet
der Versicherer in dem Umfang auf Erfüllung, den der Versicherungsa-
gent dem Versicherungsnehmer vor Vertragsschluß als Inhalt der Versi-
cherung dargestellt hat. Der Kläger hat indessen nicht bewiesen, daß
der Agent der Beklagten ihm versprach, er werde gemäß der Beamten-
klausel behandelt werden. Soweit der Kläger vorträgt, der Agent habe
ihm die Informationsschrift "Versorgungslücke der Beamten" ausgehän-
digt und ihm erklärt, daß ihm als Soldat genau dieser Versicherungs-
schutz gewährt werde, ist sein Vortrag nicht schlüssig. Denn in dieser
Informationsschrift wird die Beamtenklausel nicht erwähnt. Für seine
weitere Behauptung, der Agent habe ihm ausdrücklich zugesichert, daß
er Leistungen aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung bereits
dann beanspruchen könne, wenn er aus gesundheitlichen Gründen aus
dem aktiven Soldatendienst entlassen werde, hat der Kläger keinen Be-
weis angeboten, sondern sich auf die Anregung seiner eigenen Verneh-
mung als Partei beschränkt.
IV. Das angefochtene Urteil war deshalb aufzuheben. Die Sache
war zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsge-
richt zurückzuverweisen, weil sie noch nicht zur Endentscheidung reif
ist. Der Kläger muß Gelegenheit erhalten, unter Beachtung der Recht-
sprechung des Senats zur Frage seiner Berufsunfähigkeit nach § 2
Abs. 1-3 BUZR vorzutragen (zum Inhalt seiner Darlegungslast vgl. BGH,
Urteil vom 11. November 1987 - IVa ZR 240/86 - VersR 1988, 234 unter
2 c; Voit in Prölss/Martin, VVG 26. Aufl. § 2 BUZ Rdn. 57).
Terno RiBGH Dr. Schlichting Ambrosius
ist in Urlaub und kann des- halb nicht unterschreiben.
Terno
Wendt Felsch