BGH Beschluss vom 26.09.2001 – VIII ZB 27/01
VIII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
26. September 2001
in dem Rechtsstreit
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. September 2001 durch
die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Hübsch, Dr. Beyer,
Dr. Leimert und Dr. Frellesen
beschlossen:
Die weitere sofortige und die weitere Beschwerde des Beklagten
gegen den Beschluß des 5. Zivilsenats des Thüringer Oberlan-
desgerichts vom 26. April 2001 werden auf seine Kosten als un-
zulässig verworfen.
Wert des Beschwerdegegenstandes: 22.609,21 DM.
Gründe
Der angefochtene Beschluß unterliegt, soweit er die sofortige Be-
schwerde des Beklagten zurückgewiesen hat, nicht der weiteren sofortigen Be-
schwerde, weil gegen ein Urteil gleichen Inhalts eine Revision wegen zu gerin-
ger Beschwer nicht statthaft wäre (§§ 568 a, 546 ZPO). Auch liegt kein Fall des
§ 547 ZPO vor.
Soweit sich das Schreiben des Beklagten vom 3. Juli 2001 auch gegen
die Zurückweisung seiner Beschwerde gegen die Versagung von Prozeßko-
stenhilfe richtet, war die darin liegende weitere Beschwerde ebenfalls zu ver-
werfen, weil gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte - von hier nicht
vorliegenden Ausnahmefällen abgesehen - eine Beschwerde nicht zulässig ist
(§ 567 Abs. 1, 4 Satz 1 ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Dr. Deppert
Dr. Hübsch
Dr. Beyer
Dr. Leimert
Dr. Frellesen