Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 26.09.2001 – XII ZB 189/01

XII. Zivilsenat

Abschrift

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

26. September 2001

in der Familiensache

betreffend das Kind

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. September 2001 durch den

Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Sprick, Weber-Monecke,

Fuchs und Dr. Ahlt

beschlossen:

Die weitere Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des

17. Zivilsenats des Kammergerichts - Senat für Familiensachen - vom

9. August 2001 wird als unzulässig verworfen, weil gegen eine

Entscheidung des Kammergerichts über eine Beschwerde gegen eine

Zwischenentscheidung

(hier:

vorläufige

Anordnung)

des

Familiengerichts in einer selbständigen Familiensache des § 621 Abs.

1 Nr. 1 ZPO ein Rechtsmittel nicht stattfindet (BGHZ 72, 169, 170).

Die Entscheidung ergeht Gerichtsgebührenfrei; die im Verfahren der

weiteren Beschwerde entstandenen außergerichtlichen Kosten hat die

Antragsgegnerin zu tragen (§ 131 Abs. 3 KostO, § 13a Abs. 1 S. 2

FGG).

Blumenröhr

Sprick

Weber-Monecke

Fuchs

Ahlt