BGH Beschluss vom 26.09.2001 – XII ZB 189/01
XII. Zivilsenat
Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
26. September 2001
in der Familiensache
betreffend das Kind
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. September 2001 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Sprick, Weber-Monecke,
Fuchs und Dr. Ahlt
beschlossen:
Die weitere Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des
17. Zivilsenats des Kammergerichts - Senat für Familiensachen - vom
9. August 2001 wird als unzulässig verworfen, weil gegen eine
Entscheidung des Kammergerichts über eine Beschwerde gegen eine
Zwischenentscheidung
(hier:
vorläufige
Anordnung)
des
Familiengerichts in einer selbständigen Familiensache des § 621 Abs.
1 Nr. 1 ZPO ein Rechtsmittel nicht stattfindet (BGHZ 72, 169, 170).
Die Entscheidung ergeht Gerichtsgebührenfrei; die im Verfahren der
weiteren Beschwerde entstandenen außergerichtlichen Kosten hat die
Antragsgegnerin zu tragen (§ 131 Abs. 3 KostO, § 13a Abs. 1 S. 2
FGG).
Blumenröhr
Sprick
Weber-Monecke
Fuchs
Ahlt