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BGH Urteil vom 26.09.2001 – XII ZR 130/99

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

26. September 2001

in dem Rechtsstreit

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. September 2001 durch

den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Sprick, Weber-

Monecke, Fuchs und Dr. Ahlt

beschlossen:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 9. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Koblenz vom 14. April 1999 wird nicht

angenommen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97

Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 426.621 DM.

Gründe

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat

im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554 b ZPO in der Ausle-

gung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 -

BVerfGE 54, 277).

Der Behauptung des Beklagten, der Ertragswert des Mietobjekts sei

durch seine Aufwendungen erhöht worden, war nicht nachzugehen, weil der

Beklagte in anderem Zusammenhang selbst geltend gemacht hat, daß der

Mietzins wegen der mangelnden Standsicherheit der Gebäude auf 0 DM ge-

mindert sei. Die Beseitigung des angeblichen Mangels kann von dem Vermie-

ter im Rahmen eines allein in Frage kommenden Bereicherungsanspruchs

nicht verlangt werden.

Abgesehen davon haben die Parteien in § 5 Abs. 1 des Mietvertrages

vereinbart, nach Beendigung des Mietverhältnisses finde ein Wertersatz wegen

der von dem Mieter durchgeführten Maßnahmen nicht statt. Diese Abrede ist

dahin auszulegen, daß hiervon auch ein Ausgleich nach Bereicherungsgrund-

sätzen jedenfalls dann erfaßt wird, wenn das Mietverhältnis - wie hier - aus

Gründen endet, die aus der Sphäre des Mieters herrühren, und das Objekt tat-

sächlich nicht wieder vermietet worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 15. Juni 1970

- VIII ZR 161/68 - WM 1970, 1142, 1143).

Blumenröhr Sprick We-

ber-Monecke

Fuchs Ahlt