BGH Urteil vom 26.09.2001 – XII ZR 130/99
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
26. September 2001
in dem Rechtsstreit
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. September 2001 durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Sprick, Weber-
Monecke, Fuchs und Dr. Ahlt
beschlossen:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 9. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Koblenz vom 14. April 1999 wird nicht
angenommen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97
Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 426.621 DM.
Gründe
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat
im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554 b ZPO in der Ausle-
gung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 -
BVerfGE 54, 277).
Der Behauptung des Beklagten, der Ertragswert des Mietobjekts sei
durch seine Aufwendungen erhöht worden, war nicht nachzugehen, weil der
Beklagte in anderem Zusammenhang selbst geltend gemacht hat, daß der
Mietzins wegen der mangelnden Standsicherheit der Gebäude auf 0 DM ge-
mindert sei. Die Beseitigung des angeblichen Mangels kann von dem Vermie-
ter im Rahmen eines allein in Frage kommenden Bereicherungsanspruchs
nicht verlangt werden.
Abgesehen davon haben die Parteien in § 5 Abs. 1 des Mietvertrages
vereinbart, nach Beendigung des Mietverhältnisses finde ein Wertersatz wegen
der von dem Mieter durchgeführten Maßnahmen nicht statt. Diese Abrede ist
dahin auszulegen, daß hiervon auch ein Ausgleich nach Bereicherungsgrund-
sätzen jedenfalls dann erfaßt wird, wenn das Mietverhältnis - wie hier - aus
Gründen endet, die aus der Sphäre des Mieters herrühren, und das Objekt tat-
sächlich nicht wieder vermietet worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 15. Juni 1970
- VIII ZR 161/68 - WM 1970, 1142, 1143).
Blumenröhr Sprick We-
ber-Monecke
Fuchs Ahlt