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BGH Beschluss vom 27.09.2001 – 4 StR 317/01

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 317/01

BESCHLUSS

vom 27. September 2001 in der Strafsache gegen

1.

2.

wegen zu 1.: Vergewaltigung zu 2.: sexueller Nötigung

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun- desanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 27. September 2001 einstimmig beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Saarbrücken vom 8. März 2001 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisi- onsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Ange- klagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jedoch wird der Schuldspruch dahin berichtigt, daß der Angeklagte W. der Vergewaltigung und der Angeklagte L. der sexuellen Nötigung schuldig ist (vgl. UA 27 und BGH NStZ 1999, 452 f.)

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen not- wendigen Auslagen zu tragen.

Tepperwien Maatz Kuckein

Solin-Stojanoviæ Ernemann