Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 27.09.2001 – 4 StR 333/01

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

27. September 2001

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-

desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. September

2001 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Halle/S. vom 19. März 2001

a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des

unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht

geringer Menge in neun Fällen, davon in sechs Fällen in

Tateinheit mit gewerbsmäßiger unerlaubter Abgabe von

Betäubungsmitteln an Minderjährige, und des unerlaubten

Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen schul-

dig ist,

b) im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufge-

hoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-

wiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "gewerbsmäßiger uner-

laubter Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige in Tateinheit mit un-

erlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sie-

ben Fällen, unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge in zwei Fällen und unerlaubten gewerbsmäßigen Handeltreibens mit

Betäubungsmitteln in zwei Fällen" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jah-

ren und neun Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit

seiner Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und Verletzung sachli-

chen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg; im übrigen ist es - wie

der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 29. August 2001 zu-

treffend ausgeführt hat - unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat

zum Schuldspruch nur insoweit einen durchgreifenden Rechtsfehler zum

Nachteil des Angeklagten ergeben, als das Landgericht ihn im Fall II 9 der Ur-

teilsgründe tateinheitlich zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln

in nicht geringer Menge auch der gewerbsmäßigen Abgabe an eine Minderjäh-

rige (§ 30 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 29 a Abs. 1 Nr. 1 BtMG) für schuldig befunden

hat. Die zu diesem Fall getroffenen Feststellungen ergeben nicht, daß der An-

geklagte die Minderjährige Michele R. auch von dem hier erworbenen Ha-

schisch beliefert hat.

Dies führt zur Änderung des Schuldspruchs, den der Senat insgesamt

neu faßt. In den Fällen II 1 und 4 wird die Kennzeichnung des unerlaubten

Handeltreibens als "gewerbsmäßig" im Sinne des Regelbeispiels des § 29

Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BtMG nicht in die Urteilsformel aufgenommen (vgl. Weber

BtMG § 29 Rdn. 997 mit Nachweisen).

2. Der Strafausspruch hält insgesamt rechtlicher Prüfung nicht stand.

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift ausgeführt:

"Die Strafkammer hat in den Fällen II. 1 und 4 des Urteils jeweils ei-

nen besonders schweren Fall gemäß § 29 Abs. 3 Nr. 1 BtMG an-

genommen und in den übrigen Fällen einen minder schweren Fall

nach §§ 29a Abs. 2 BtMG, 30 Abs. 2 BtMG verneint. Erst anschlie-

ßend hat sie den so ermittelten Strafrahmen nach § 31 BtMG ge-

mildert. Diese Reihenfolge der Bestimmung der anzuwendenden

Strafrahmen lässt besorgen, dass die Kammer sich nicht bewusst

war, dass bereits § 31 BtMG allein dazu führen kann, den beson-

ders schweren Fall nach § 29 Abs. 3 BtMG zu verneinen und in

den übrigen Fällen einen minder schweren Fall nach §§ 29a Abs. 2

bzw. 30 Abs. 2 BtMG anzunehmen (st. Rspr., vgl. BGH NStZ 1986,

368, BGH MDR 1988, 693, BGHR BtMG § 29 Abs. 3 Strafrahmen-

wahl 1; Körner BtMG 4. Aufl. § 31 Rnr. 67; Endriß/Malek Betäu-

bungsmittelstrafrecht 2. Aufl. Rnr. 907 jeweils m.w.N.). Ob dies in

den konkreten Fällen zu einer milderen Strafe geführt hätte, ist im

Revisionsverfahren nicht zu entscheiden, zumal Umfang und Be-

deutung der Tataufklärung durch den Angeklagten im Urteil nicht

konkretisiert sind."

Dem kann sich der Senat nicht verschließen. Über die Strafe ist deshalb

insgesamt neu zu befinden.

Tepperwien Maatz Athing

Solin-Stojanoviæ Ernemann