BGH Beschluss vom 27.09.2001 – IX ZB 91/01
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
27. September 2001
in der Zwangsvollstreckungssache
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft und die Richter Stodolkowitz, Dr. Fischer, Raebel und Kayser
am 27. September 2001
beschlossen:
Die Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluß des 5. Zi-
vilsenats des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 29. Mai
2001 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.
Gründe
Gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte ist eine Beschwerde
nicht zulässig (§ 567 Abs. 4 ZPO). Für Entscheidungen eines obersten Lan-
desgerichts gilt das erst recht. Ein Fall greifbarer Gesetzwidrigkeit liegt im übri-
gen nicht vor.
Kreft Stodolkowitz Fischer
Raebel Kayser