Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 27.09.2001 – IX ZB 91/01

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

27. September 2001

in der Zwangsvollstreckungssache

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Kreft und die Richter Stodolkowitz, Dr. Fischer, Raebel und Kayser

am 27. September 2001

beschlossen:

Die Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluß des 5. Zi-

vilsenats des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 29. Mai

2001 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.

Gründe

Gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte ist eine Beschwerde

nicht zulässig (§ 567 Abs. 4 ZPO). Für Entscheidungen eines obersten Lan-

desgerichts gilt das erst recht. Ein Fall greifbarer Gesetzwidrigkeit liegt im übri-

gen nicht vor.

Kreft Stodolkowitz Fischer

Raebel Kayser