Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 27.09.2001 – IX ZR 492/00

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

27. September 2001

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Kreft und die Richter Stodolkowitz, Dr. Fischer, Raebel und Kayser

am 27. September 2001

beschlossen:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 31. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Hamm vom 9. Februar 2000 wird nicht

angenommen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Streitwert für die Revisionsinstanz: 80.000 DM.

Gründe

Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung und ist im Endergebnis

richtig entschieden (§ 554b ZPO).

Das schweizerische Recht, das für die Beurteilung des Rechtsverhält-

nisses zwischen der U.-Bank und der D. Bank und damit für die Frage eines

gesetzlichen Forderungsübergangs maßgebend ist (vgl. BGH, Urt. v. 13. Juni

1996 - IX ZR 172/95, WM 1996, 1467, 1469), sieht ebenso wie das deutsche

einen gesetzlichen Übergang der durch eine Garantie gesicherten Forderung

auf den

leistenden Garanten nicht vor

(Pestalozzi,

in: Honsell/Vogt/

Wiegand, Obligationenrecht I 2. Aufl. Art. 111 Rn. 14; Dohm, Bankgarantien im

internationalen Handel, 1985, Rn. 159; Kleiner, Bankgarantie 4. Aufl.

Rn. 24.07). Für die von der Klägerin in den Vorinstanzen geäußerte Vermu-

tung, die Garantie der U.-Bank könnte als Bürgschaft auszulegen sein, finden

sich im Prozeßstoff angesichts der zu den Akten eingereichten Unterlagen kei-

ne hinreichenden Anhaltspunkte. Auch die Behauptung einer Abtretung der

Darlehensforderung durch die D. Bank an die U.-Bank kann im tatsächlichen

Vorbringen der Klägerin nicht gesehen werden.

Kreft Stodolkowitz Fischer

Raebel Kayser