BGH Beschluss vom 27.09.2001 – IX ZR 492/00
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
27. September 2001
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft und die Richter Stodolkowitz, Dr. Fischer, Raebel und Kayser
am 27. September 2001
beschlossen:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 31. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Hamm vom 9. Februar 2000 wird nicht
angenommen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Streitwert für die Revisionsinstanz: 80.000 DM.
Gründe
Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung und ist im Endergebnis
richtig entschieden (§ 554b ZPO).
Das schweizerische Recht, das für die Beurteilung des Rechtsverhält-
nisses zwischen der U.-Bank und der D. Bank und damit für die Frage eines
gesetzlichen Forderungsübergangs maßgebend ist (vgl. BGH, Urt. v. 13. Juni
1996 - IX ZR 172/95, WM 1996, 1467, 1469), sieht ebenso wie das deutsche
einen gesetzlichen Übergang der durch eine Garantie gesicherten Forderung
auf den
leistenden Garanten nicht vor
(Pestalozzi,
in: Honsell/Vogt/
Wiegand, Obligationenrecht I 2. Aufl. Art. 111 Rn. 14; Dohm, Bankgarantien im
internationalen Handel, 1985, Rn. 159; Kleiner, Bankgarantie 4. Aufl.
Rn. 24.07). Für die von der Klägerin in den Vorinstanzen geäußerte Vermu-
tung, die Garantie der U.-Bank könnte als Bürgschaft auszulegen sein, finden
sich im Prozeßstoff angesichts der zu den Akten eingereichten Unterlagen kei-
ne hinreichenden Anhaltspunkte. Auch die Behauptung einer Abtretung der
Darlehensforderung durch die D. Bank an die U.-Bank kann im tatsächlichen
Vorbringen der Klägerin nicht gesehen werden.
Kreft Stodolkowitz Fischer
Raebel Kayser