BGH Beschluss vom 27.09.2001 – VI ZB 39/01
VI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
27. September 2001
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. September 2001 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Müller, die Richter Dr. v. Gerlach, Wellner, die Richterin
Diederichsen und den Richter Pauge beschlossen:
Die außerordentliche sofortige Beschwerde des Verfügungsbeklagten
gegen den Beschluß des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
Rostock vom 30. Mai 2001 wird auf seine Kosten als unzulässig
verworfen.
G r ü n d e :
Gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte ist - abgesehen von
hier nicht vorliegenden Ausnahmen - keine Beschwerde zulässig
Eine greifbare Gesetzwidrigkeit ist nicht erkennbar. Die Auslegung der
zwischen den Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 28.
Februar 2001 getroffenen Vereinbarung durch das Berufungsgericht ist
möglich. Die nunmehr vom Verfügungsbeklagten behaupteten und vom
Verfügungskläger bestrittenen Vereinbarungen über die Kostenfrage in
dem zwischen ihnen geführten “Vier-Augen-Gespräch” waren dem
Oberlandesgericht bei seiner Kostenentscheidung nicht bekannt und
eines Beweises nur schwerlich zugänglich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Wert des Beschwerdegegenstandes: 100.000,00 DM
Dr. Müller
Dr. v. Gerlach
Wellner
Diederichsen
Pauge