BGH Beschluss vom 27.09.2001 – VII ZR 102/00
VII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
27. September 2001
in dem Rechtsstreit
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. September 2001 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. Haß, Hausmann,
Dr. Kuffer und Prof. Dr. Kniffka
beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 15. Zivilsenats des
Kammergerichts vom 14. Januar 2000 wird nicht angenommen.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat
auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554b ZPO in der Auslegung des
Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980 – 1 PbvU 1/79 – BVerfGE
54, 277).
Nicht gefolgt werden kann der Ansicht des Berufungsgerichts, daß die
zuerkannten Ansprüche auf Geschäftsführung ohne Auftrag gestützt
werden können. Dahingestellt bleiben kann, ob den Ausführungen des
Berufungsgerichts zu folgen ist, die Unwirksamkeitsfolge des Art. 10 § 3
MRVG erfasse auch die Bauerrichtungsverpflichtung der Beklagten. Die
auf Rückabwicklung des Vertrages in Anspruch genommenen Beklagten
können sich auf eine etwaige Unwirksamkeit des Vertrages unter den
hier gegebenen besonderen Umständen nicht berufen (§ 242 BGB).
Die Beklagten tragen die Kosten des Revisionsverfahrens (97 Abs. 1
ZPO).
Ihr Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt.
Streitwert: 1.628.751,77 DM
Ullmann
Haß
Hausmann
Kuffer
Kniffka