BGH Urteil vom 27.09.2001 – VII ZR 391/99
VII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am: 27. September 2001 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGB § 631
Aus Vorschriften, die im öffentlichen Bauordnungsrecht für die Erteilung einer Bau-
genehmigung im vereinfachten Genehmigungsverfahren gelten, kann nicht ge-
schlossen werden, eine von einem Architekten vertraglich geschuldete Planungslei-
stung umfasse nur die dort geregelten Anforderungen.
NRWBauO § 64 Abs. 2 i.d.F. vom 26. Juni 1984
Das vereinfachte Genehmigungsverfahren stellt eine Erleichterung des formellen
Rechts und zugleich einen Abbau staatlicher Bauaufsicht unter gleichzeitiger be-
wußter Verstärkung der Verantwortlichkeit der am Bau Beteiligten dar.
BGH, Urteil vom 27. September 2001 - VII ZR 391/99 - OLG Hamm
LG Münster
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 27. September 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann
und die Richter Dr. Haß, Hausmann, Dr. Wiebel und Bauner
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 24. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Hamm vom 20. Juli 1999 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-
fungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin fordert von der Beklagten Schadensersatz wegen angebli-
cher Planungsmängel nach § 635 BGB.
Die Klägerin beauftragte die Beklagte mit Planungsleistungen für die
Baugenehmigung von sechs Reihenhäusern in einem Neubaugebiet in Nord-
rhein-Westfalen; der Umfang der vertraglich geschuldeten Leistung der Be-
klagten ist umstritten. Die Beklagte fertigte Genehmigungspläne und stellte En-
de 1995/Anfang 1996 Bauanträge im vereinfachten Genehmigungsverfahren.
In der Baubeschreibung machte sie unter der Rubrik "Brandverhalten der
Bauteile, besondere Brandschutzabschlüsse" keine Angaben. Ebenso fehlen
Angaben dazu in den Bauplänen. Nach Genehmigung des Bauvorhabens wur-
de im September 1996 mit den Bauarbeiten begonnen. Anfang November 1996
erließ das zuständige Bauamt Stillegungsverfügungen gegen die Bauherren,
weil die Gebäudeabschlußwände nicht den brandschutztechnischen Anforde-
rungen des § 27 Abs. 1 BauO NW 1984 entsprachen. Die Häuser mußten teil-
weise demontiert, die Abschlußwände gemäß den Brandschutzanforderungen
neu errichtet und die Gebäude wieder aufgebaut werden. Die Klägerin wurde
von drei Bauherren mit Erfolg auf Schadensersatz in Anspruch genommen.
Die Klägerin fordert von der Beklagten 293.690,15 DM. Das Landgericht
hat der Klage dem Grunde nach zur Hälfte stattgegeben. Die Berufung der
Klägerin hatte Erfolg; die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit
ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihr Begehren auf Klageabweisung weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Ur-
teils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I.
Das Berufungsgericht führt aus, die Beklagte habe die Erstellung einer
dauerhaft genehmigungsfähigen Planung geschuldet. Nach dem Ergebnis der
Beweisaufnahme seien sich die Parteien jedenfalls darüber einig gewesen, daß
die Beklagte diejenigen Planungsaufgaben habe übernehmen sollen, die not-
wendig gewesen seien, um die Baugenehmigung für die in Auftrag gegebenen
Bauvorhaben zu erhalten. Rückschlüsse auf einen eingeschränkten Umfang
der Planungsleistung seien nicht ersichtlich.
Die Planung der Beklagten sei mangelhaft. Die im vereinfachten Ge-
nehmigungsverfahren erteilten Baugenehmigungen hätten widerrufen werden
können, da die Beklagte bei ihrer Planung die gesetzlichen Anforderungen des
Brandschutzes nicht beachtet habe. Die Beklagte habe in den Bauanträgen die
Vorgaben der §§ 27, 28 der Landesbauordnung (BauO NW) vom 26. Juni 1984
(GV.NW. S. 419 - künftig: BauO NW 1984) über die notwendigen Feuerwider-
standsklassen der Wände nicht beachtet. Die Pflicht hierzu ergebe sich auch
aus § 3 Abs. 4 (richtig: Abs. 3) Nr. 3 der Verordnung über bautechnische Prü-
fungen vom 6. Dezember 1984 (GV.NW. S. 774 - künftig: BauPrüfVO NW
1984). Danach seien in den Bauzeichnungen der Genehmigungsplanung das
Brandverhalten der Baustoffe und die Feuerwiderstandsdauer der Bauteile an-
zugeben. Dies sei unterblieben.
II.
Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die erteilten Bauge-
nehmigungen sind weder zurückgenommen noch widerrufen worden (1). Die
Annahme des Berufungsgerichts, aus der Beauftragung der Beklagten mit der
Genehmigungsplanung ergebe sich zwingend, die Beklagte hätte auch Vorga-
ben zum Brandschutz planen müssen, trifft nicht zu (2). Da das Berufungsge-
richt weitere Feststellungen zum Inhalt des erteilten Auftrages nicht getroffen
hat, kann ein Schadensersatzanspruch der Klägerin wegen mangelhafter Pla-
nung der Beklagten bislang nicht angenommen werden.
1. Das Berufungsgericht geht davon aus, die Beklagte habe vertraglich
eine genehmigungsfähige Planung geschuldet. Seine Feststellungen legen die
Annahme nahe, daß die Beklagte eine solche Planung vorgelegt hat. Die ein-
gereichte Planung der Beklagten wurde im August 1996 von der Bauaufsichts-
behörde genehmigt; die erteilten Genehmigungen wurden weder zurückge-
nommen noch widerrufen.
2. Der von der Beklagten erstellte Bauantrag wurde von der Bauauf-
sichtsbehörde im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 64 BauO NW
1984 geprüft. Davon geht das Berufungsgericht als unstreitig aus, auch wenn
ihm weder die Bauakten noch der vollständige Bauantrag oder die Baugeneh-
migung vorgelegen haben. § 64 Abs. 2 BauO NW 1984 beschränkt die Prüfung
der Bauvorlagen; er nennt die einzelnen Bereiche, die geprüft werden müssen.
Eine Prüfung der Brandschutzvorschriften nach den §§ 25 ff. BauO NW 1984
ist dort nicht vorgesehen. Diese Regelung ist eine Ausnahme von dem sich aus
§ 70 Abs. 1 BauO NW 1984 ergebenden Grundsatz, daß die Baugenehmigung
die Übereinstimmung des Vorhabens mit allen Vorschriften des öffentlichen
Rechts bestätigt (Gädtke/Böckenförde/Temme, Kom. zur LBauO NW, 8. Aufl.,
§ 64 Rdn. 19).
§ 64 Abs. 2 BauO NW 1984 stimmt auch, worauf die Revision zutreffend
hinweist, mit der BauPrüfVO NW 1984 überein. In § 6 dieser Verordnung wer-
den die Bauvorlagen, die dem Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung für
Vorhaben im vereinfachten Genehmigungsverfahren beizufügen sind, im ein-
zelnen aufgezählt. Während § 3 Abs. 3 Nr. 3 dieser Verordnung vorschreibt,
daß in den Bauzeichnungen u.a. das Brandverhalten der Baustoffe und die
Feuerwiderstandsdauer der Bauteile, soweit aus Gründen des Brandschutzes
an diese Forderungen gestellt werden, anzugeben sind, sieht dies § 6 dieser
Verordnung nicht vor. In § 6 Abs. 3 BauPrüfVO NW 1984 wird lediglich auf die
entsprechende Geltung von § 3 Abs. 1 und 4 dieser Verordnung verwiesen;
eine Verweisung auf § 3 Abs. 3 dieser Verordnung fehlt.
Aus dem auszugsweise vorgelegten Bauantrag im Beweissicherungs-
verfahren 15 O H 19/96 LG M. läßt sich Gegenteiliges nicht schließen.
Der amtlich eingeführte Vordruck für den Bauantrag trennt zwischen den Bau-
vorlagen im üblichen Genehmigungsverfahren und den Bauvorlagen im ver-
einfachten Genehmigungsverfahren. Der vorgelegte Auszug läßt ohne weitere
Feststellungen keine Rückschlüsse zu.
3. Der Umfang der für das vereinfachte Genehmigungsverfahren erfor-
derlichen Planung erlaubt hinsichtlich der Angaben zum Brandschutz keinen
Rückschluß auf den Umfang der Vertragspflichten. Die Möglichkeit, im verein-
fachten Verfahren ohne Angaben zum Brandschutz eine Baugenehmigung zu
erhalten, entbindet den Architekten regelmäßig nicht von der Verpflichtung,
den Auftraggeber auf die Einhaltung der Brandschutzvorschriften hinzuweisen.
Das Berufungsgericht hat sich mit dieser Hinweispflicht bislang nicht befaßt.
Die getroffenen Feststellungen lassen eine abschließende Entscheidung hier-
über nicht zu.
III.
Danach ist das angefochtene Urteil aufzuheben; die Sache ist an das
Berufungsgericht zurückzuverweisen. Für das weitere Verfahren weist der Se-
nat vorsorglich auf folgendes hin:
1. Das Berufungsgericht wird zunächst den Inhalt des Vertrages der
Parteien festzustellen haben. Sollte die Beklagte umfassend mit der Planung
der Bauvorhaben beauftragt gewesen sein, so wird das Berufungsgericht als-
dann festzustellen haben, ob die Beklagte die Vorgaben für den Brandschutz
im Rahmen der Entwurfsplanung, bei der regelmäßig auch bauphysikalische
Anforderungen zu beachten sind, zu berücksichtigen hatte. Jedenfalls kann
aus den Vorschriften, die im öffentlichen Bauordnungsrecht für die Erteilung
einer Baugenehmigung im vereinfachten Genehmigungsverfahren gelten, nicht
geschlossen werden, die vom Architekten vertraglich geschuldete Leistung
umfasse nur die dort geregelten Anforderungen (Gädtke/Böckenförde/Temme,
aaO § 64 Rdn. 1). Das vereinfachte Genehmigungsverfahren stellt eine Er-
leichterung des formellen Rechts und zugleich den Abbau staatlicher Bauauf-
sicht unter gleichzeitiger bewußter Verstärkung der Verantwortlichkeit der am
Bau Beteiligten dar (vgl. auch: Hartmann, Kommentar zur HOAI Teil 4/2 § 15
S. 147; Orthloff/Rapp NJW 1996, 2346).
2. Sofern die noch zu treffenden Feststellungen des Berufungsgerichts
ergeben, daß die Beklagte eine umfassende Planung einschließlich des
Brandschutzes nicht schuldete oder trotz umfassenden Planungsauftrags die
Vorgaben zum Brandschutz erst nach erteilter Baugenehmigung im Rahmen
der Ausführungsplanung gemacht werden durften, so wird eine Hinweispflicht
der
mit der Ausführungsplanung nicht beauftragten Beklagten auf das Fehlen von
Vorgaben zum Brandschutz in Betracht kommen. Ob ausnahmsweise diese
Hinweispflicht hier entfällt, wie die Beklagte meint, ist offen.
Ullmann Haß Haus-
mann
Wiebel Bauner