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BGH Urteil vom 27.09.2001 – VII ZR 391/99

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

Verkündet am: 27. September 2001 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein

BGB § 631

Aus Vorschriften, die im öffentlichen Bauordnungsrecht für die Erteilung einer Bau-

genehmigung im vereinfachten Genehmigungsverfahren gelten, kann nicht ge-

schlossen werden, eine von einem Architekten vertraglich geschuldete Planungslei-

stung umfasse nur die dort geregelten Anforderungen.

NRWBauO § 64 Abs. 2 i.d.F. vom 26. Juni 1984

Das vereinfachte Genehmigungsverfahren stellt eine Erleichterung des formellen

Rechts und zugleich einen Abbau staatlicher Bauaufsicht unter gleichzeitiger be-

wußter Verstärkung der Verantwortlichkeit der am Bau Beteiligten dar.

BGH, Urteil vom 27. September 2001 - VII ZR 391/99 - OLG Hamm

LG Münster

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 27. September 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann

und die Richter Dr. Haß, Hausmann, Dr. Wiebel und Bauner

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 24. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Hamm vom 20. Juli 1999 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-

fungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin fordert von der Beklagten Schadensersatz wegen angebli-

cher Planungsmängel nach § 635 BGB.

Die Klägerin beauftragte die Beklagte mit Planungsleistungen für die

Baugenehmigung von sechs Reihenhäusern in einem Neubaugebiet in Nord-

rhein-Westfalen; der Umfang der vertraglich geschuldeten Leistung der Be-

klagten ist umstritten. Die Beklagte fertigte Genehmigungspläne und stellte En-

de 1995/Anfang 1996 Bauanträge im vereinfachten Genehmigungsverfahren.

In der Baubeschreibung machte sie unter der Rubrik "Brandverhalten der

Bauteile, besondere Brandschutzabschlüsse" keine Angaben. Ebenso fehlen

Angaben dazu in den Bauplänen. Nach Genehmigung des Bauvorhabens wur-

de im September 1996 mit den Bauarbeiten begonnen. Anfang November 1996

erließ das zuständige Bauamt Stillegungsverfügungen gegen die Bauherren,

weil die Gebäudeabschlußwände nicht den brandschutztechnischen Anforde-

rungen des § 27 Abs. 1 BauO NW 1984 entsprachen. Die Häuser mußten teil-

weise demontiert, die Abschlußwände gemäß den Brandschutzanforderungen

neu errichtet und die Gebäude wieder aufgebaut werden. Die Klägerin wurde

von drei Bauherren mit Erfolg auf Schadensersatz in Anspruch genommen.

Die Klägerin fordert von der Beklagten 293.690,15 DM. Das Landgericht

hat der Klage dem Grunde nach zur Hälfte stattgegeben. Die Berufung der

Klägerin hatte Erfolg; die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit

ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihr Begehren auf Klageabweisung weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Ur-

teils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

Das Berufungsgericht führt aus, die Beklagte habe die Erstellung einer

dauerhaft genehmigungsfähigen Planung geschuldet. Nach dem Ergebnis der

Beweisaufnahme seien sich die Parteien jedenfalls darüber einig gewesen, daß

die Beklagte diejenigen Planungsaufgaben habe übernehmen sollen, die not-

wendig gewesen seien, um die Baugenehmigung für die in Auftrag gegebenen

Bauvorhaben zu erhalten. Rückschlüsse auf einen eingeschränkten Umfang

der Planungsleistung seien nicht ersichtlich.

Die Planung der Beklagten sei mangelhaft. Die im vereinfachten Ge-

nehmigungsverfahren erteilten Baugenehmigungen hätten widerrufen werden

können, da die Beklagte bei ihrer Planung die gesetzlichen Anforderungen des

Brandschutzes nicht beachtet habe. Die Beklagte habe in den Bauanträgen die

Vorgaben der §§ 27, 28 der Landesbauordnung (BauO NW) vom 26. Juni 1984

(GV.NW. S. 419 - künftig: BauO NW 1984) über die notwendigen Feuerwider-

standsklassen der Wände nicht beachtet. Die Pflicht hierzu ergebe sich auch

aus § 3 Abs. 4 (richtig: Abs. 3) Nr. 3 der Verordnung über bautechnische Prü-

fungen vom 6. Dezember 1984 (GV.NW. S. 774 - künftig: BauPrüfVO NW

1984). Danach seien in den Bauzeichnungen der Genehmigungsplanung das

Brandverhalten der Baustoffe und die Feuerwiderstandsdauer der Bauteile an-

zugeben. Dies sei unterblieben.

II.

Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die erteilten Bauge-

nehmigungen sind weder zurückgenommen noch widerrufen worden (1). Die

Annahme des Berufungsgerichts, aus der Beauftragung der Beklagten mit der

Genehmigungsplanung ergebe sich zwingend, die Beklagte hätte auch Vorga-

ben zum Brandschutz planen müssen, trifft nicht zu (2). Da das Berufungsge-

richt weitere Feststellungen zum Inhalt des erteilten Auftrages nicht getroffen

hat, kann ein Schadensersatzanspruch der Klägerin wegen mangelhafter Pla-

nung der Beklagten bislang nicht angenommen werden.

1. Das Berufungsgericht geht davon aus, die Beklagte habe vertraglich

eine genehmigungsfähige Planung geschuldet. Seine Feststellungen legen die

Annahme nahe, daß die Beklagte eine solche Planung vorgelegt hat. Die ein-

gereichte Planung der Beklagten wurde im August 1996 von der Bauaufsichts-

behörde genehmigt; die erteilten Genehmigungen wurden weder zurückge-

nommen noch widerrufen.

2. Der von der Beklagten erstellte Bauantrag wurde von der Bauauf-

sichtsbehörde im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 64 BauO NW

1984 geprüft. Davon geht das Berufungsgericht als unstreitig aus, auch wenn

ihm weder die Bauakten noch der vollständige Bauantrag oder die Baugeneh-

migung vorgelegen haben. § 64 Abs. 2 BauO NW 1984 beschränkt die Prüfung

der Bauvorlagen; er nennt die einzelnen Bereiche, die geprüft werden müssen.

Eine Prüfung der Brandschutzvorschriften nach den §§ 25 ff. BauO NW 1984

ist dort nicht vorgesehen. Diese Regelung ist eine Ausnahme von dem sich aus

§ 70 Abs. 1 BauO NW 1984 ergebenden Grundsatz, daß die Baugenehmigung

die Übereinstimmung des Vorhabens mit allen Vorschriften des öffentlichen

Rechts bestätigt (Gädtke/Böckenförde/Temme, Kom. zur LBauO NW, 8. Aufl.,

§ 64 Rdn. 19).

§ 64 Abs. 2 BauO NW 1984 stimmt auch, worauf die Revision zutreffend

hinweist, mit der BauPrüfVO NW 1984 überein. In § 6 dieser Verordnung wer-

den die Bauvorlagen, die dem Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung für

Vorhaben im vereinfachten Genehmigungsverfahren beizufügen sind, im ein-

zelnen aufgezählt. Während § 3 Abs. 3 Nr. 3 dieser Verordnung vorschreibt,

daß in den Bauzeichnungen u.a. das Brandverhalten der Baustoffe und die

Feuerwiderstandsdauer der Bauteile, soweit aus Gründen des Brandschutzes

an diese Forderungen gestellt werden, anzugeben sind, sieht dies § 6 dieser

Verordnung nicht vor. In § 6 Abs. 3 BauPrüfVO NW 1984 wird lediglich auf die

entsprechende Geltung von § 3 Abs. 1 und 4 dieser Verordnung verwiesen;

eine Verweisung auf § 3 Abs. 3 dieser Verordnung fehlt.

Aus dem auszugsweise vorgelegten Bauantrag im Beweissicherungs-

verfahren 15 O H 19/96 LG M. läßt sich Gegenteiliges nicht schließen.

Der amtlich eingeführte Vordruck für den Bauantrag trennt zwischen den Bau-

vorlagen im üblichen Genehmigungsverfahren und den Bauvorlagen im ver-

einfachten Genehmigungsverfahren. Der vorgelegte Auszug läßt ohne weitere

Feststellungen keine Rückschlüsse zu.

3. Der Umfang der für das vereinfachte Genehmigungsverfahren erfor-

derlichen Planung erlaubt hinsichtlich der Angaben zum Brandschutz keinen

Rückschluß auf den Umfang der Vertragspflichten. Die Möglichkeit, im verein-

fachten Verfahren ohne Angaben zum Brandschutz eine Baugenehmigung zu

erhalten, entbindet den Architekten regelmäßig nicht von der Verpflichtung,

den Auftraggeber auf die Einhaltung der Brandschutzvorschriften hinzuweisen.

Das Berufungsgericht hat sich mit dieser Hinweispflicht bislang nicht befaßt.

Die getroffenen Feststellungen lassen eine abschließende Entscheidung hier-

über nicht zu.

III.

Danach ist das angefochtene Urteil aufzuheben; die Sache ist an das

Berufungsgericht zurückzuverweisen. Für das weitere Verfahren weist der Se-

nat vorsorglich auf folgendes hin:

1. Das Berufungsgericht wird zunächst den Inhalt des Vertrages der

Parteien festzustellen haben. Sollte die Beklagte umfassend mit der Planung

der Bauvorhaben beauftragt gewesen sein, so wird das Berufungsgericht als-

dann festzustellen haben, ob die Beklagte die Vorgaben für den Brandschutz

im Rahmen der Entwurfsplanung, bei der regelmäßig auch bauphysikalische

Anforderungen zu beachten sind, zu berücksichtigen hatte. Jedenfalls kann

aus den Vorschriften, die im öffentlichen Bauordnungsrecht für die Erteilung

einer Baugenehmigung im vereinfachten Genehmigungsverfahren gelten, nicht

geschlossen werden, die vom Architekten vertraglich geschuldete Leistung

umfasse nur die dort geregelten Anforderungen (Gädtke/Böckenförde/Temme,

aaO § 64 Rdn. 1). Das vereinfachte Genehmigungsverfahren stellt eine Er-

leichterung des formellen Rechts und zugleich den Abbau staatlicher Bauauf-

sicht unter gleichzeitiger bewußter Verstärkung der Verantwortlichkeit der am

Bau Beteiligten dar (vgl. auch: Hartmann, Kommentar zur HOAI Teil 4/2 § 15

S. 147; Orthloff/Rapp NJW 1996, 2346).

2. Sofern die noch zu treffenden Feststellungen des Berufungsgerichts

ergeben, daß die Beklagte eine umfassende Planung einschließlich des

Brandschutzes nicht schuldete oder trotz umfassenden Planungsauftrags die

Vorgaben zum Brandschutz erst nach erteilter Baugenehmigung im Rahmen

der Ausführungsplanung gemacht werden durften, so wird eine Hinweispflicht

der

mit der Ausführungsplanung nicht beauftragten Beklagten auf das Fehlen von

Vorgaben zum Brandschutz in Betracht kommen. Ob ausnahmsweise diese

Hinweispflicht hier entfällt, wie die Beklagte meint, ist offen.

Ullmann Haß Haus-

mann

Wiebel Bauner