Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 01.10.2001 – II ZR 294/00

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

1. Oktober 2001

in dem Rechtsstreit

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 1. Oktober 2001

durch die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly, Kraemer

und die Richterin Münke

beschlossen:

Der Antrag der Beklagten, den Wert der Beschwer auf einen Be-

trag über 60.000,00 DM festzusetzen, wird zurückgewiesen.

Gründe

I. Die Klägerin ist Gesellschafterin der beklagten GmbH und hat mit ihr

einen Vertrag über eine atypisch stille Beteiligung geschlossen, in Erfüllung

dessen sie den Einlagebetrag von 270.000,00 DM geleistet hat. Im Jahr 1998

kam es zu Meinungsverschiedenheiten unter den Gesellschaftern, die dazu

geführt haben, daß die Gesellschafterversammlung der Beklagten den Aus-

schluß der Klägerin aus der GmbH aus wichtigem Grund, die Übertragung ih-

res Geschäftsanteils auf die übrigen Gesellschafter und die fristlose Kündigung

der stillen Gesellschaft beschlossen haben. In Ausführung dessen erklärte die

Beklagte unter dem 8. Oktober 1998 gegenüber der Klägerin die Kündigung

der stillen Gesellschaft aus wichtigem Grund. Aufgrund rechtskräftigen Urteils des Oberlandesgerichts Naumburg steht fest, daß die Beschlüsse der Gesell-

schafterversammlung der Beklagten bezüglich des Ausschlusses der Klägerin

und der Übertragung ihres Geschäftsanteils auf die Mitgesellschafter nichtig

sind.

Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin festzustellen, daß die

Kündigung der stillen Gesellschaftsbeteiligung vom 8. Oktober 1998 unwirksam

ist. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung angeführt,

die Kündigung habe zwar nicht zu einer sofortigen Beendigung der stillen Ge-

sellschaft geführt, weil es an einem wichtigen Grund hierfür gefehlt habe, die

fristlose sei jedoch in eine ordentliche Kündigung umzudeuten, die ab

30. Juni 1999 Wirkung entfaltet habe. Den Streitwert hat das Landgericht mit

näherer Begründung auf 50.000,00 DM festgesetzt.

Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht das erstin-

stanzliche Urteil abgeändert und der Klage in vollem Umfang entsprochen; da-

bei hat es die Beschwer der Beklagten, ebenso wie den Streitwert, mit

50.000,00 DM beziffert. Die Beklagte, welche gegen dieses Urteil Revision ein- gelegt hat, beantragt, die Beschwer auf einen 60.000,00 DM übersteigenden

Betrag festzusetzen. Sie macht geltend, es dürfe nicht von dem Wert des Aus-

einandersetzungsguthabens der Klägerin, der im übrigen trotz der früheren

Verluste der Gesellschaft zwischen 181.000,00 DM und 332.000,00 DM liege,

ausgegangen werden, im Streit stehe vielmehr die Frage, ob die Klägerin wei-

ter atypisch stille Gesellschafterin der GmbH mit bestimmten Informations- und

Kontrollrechten sei; die Beschwer sei deswegen nach dem Nominalwert der

Beteiligung zu bemessen.

II. Der Antrag hat keinen Erfolg. Mit einem Betrag von 50.000,00 DM ist

der Wert der Beschwer der Beklagten, auch wenn es, wie sie zutreffend gel-

tend macht, auf ihr Interesse an der Änderung der angefochtenen Entschei-

dung ankommt, nicht zu niedrig angesetzt worden.

Die angefochtene Entscheidung beschwert die Beklagte lediglich inso- fern, als die Kündigung nicht nur, wie das Landgericht entschieden hat, nicht

zu einer sofortigen Beendigung der atypisch stillen Gesellschaft führt, sondern

überhaupt ohne Wirkung bleibt, so daß die Klägerin weiterhin Gesellschafterin

der Beklagten ist und ihr auch bis zum nächst möglichen Termin einer ordentli-

chen Kündigung als stille Gesellschafterin verbunden bleibt. Da nach XV. Nr. 1

des Gesellschaftsvertrages die Beklagte als Inhaberin die stille Gesellschaft

mit einer Frist von drei Monaten jeweils zum 30. Juni oder 31. Dezember eines

jeden Jahres kündigen kann, kann die Beschwer der Beklagten allein danach

bemessen werden, daß sie das stille Gesellschaftsverhältnis um weitere sechs

Monate aufrechterhalten muß. Dieses Interesse der Beklagten wäre, wenn sie

selbst auf Feststellung der Wirksamkeit der von ihr ausgesprochenen Kündi-

gung geklagt und nicht die Klägerin negative Feststellungsklage erhoben hätte,

nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. BGHZ 19, 172 ff.; ferner

Zöller/Herget, ZPO 22. Aufl. § 3 Rdn. 16 "Ausschluß"; Thomas/Putzo, ZPO

23. Aufl. § 3 Rdn. 23) grundsätzlich mit dem Wert der Beteiligung der Klägerin

an der stillen Gesellschaft bemessen worden. Dieser liegt nach den eingehen-

den Ausführungen des Berichts der R. AG über die Prüfung des Jahresab-

schlusses der Beklagten zum 31. Dezember 1998 bei nicht mehr als 23.745,33 DM, dem Betrag des Einlagenkontos; angesichts der langjährigen

schlechten Ertragssituation der Gesellschaft und der fehlenden stillen Reser-

ven geht auch dieser Bericht (S. 8) davon aus, daß ein höherer Auseinander-

setzungsanspruch als der rechnerisch ausgewiesene Betrag des saldierten

Einlagekontos nicht besteht.

Der Umstand, daß die Initiative zur gerichtlichen Klärung der Wirksam-

keit der Kündigung nicht von der kündigenden Beklagten, sondern von der Klä-

gerin als betroffener Gesellschafterin ausgegangen ist, rechtfertigt keine ande-

re Bewertung, so lange die Beklagte nicht Gründe anführt und glaubhaft macht,

die ausnahmsweise die Annahme erlauben, daß ihr Interesse an der Änderung

der angefochtenen Entscheidung höher zu bewerten ist. Diese Voraussetzung

liegt nicht vor. Die unter VI. des Gesellschaftsvertrages genannten Informa-

tions- und Kontrollrechte der stillen Gesellschafterin, die die Revision in diesem

Zusammenhang anführt, belasten die Beklagte schon deswegen nicht nen- nenswert, weil die Klägerin als Mitglied der Beklagten ohnehin informations-

und kontrollberechtigt ist. Daß der Auseinandersetzungsanspruch der Klägerin

am 30. Juni 1999 mehr als 50.000,00 DM ausmachen oder sogar die Revisi-

onssumme übersteigen würde, hat die Beklagte nicht hinreichend dargelegt

und glaubhaft gemacht. Das von ihr vorgelegte Schreiben der R. AG vom 11.

Oktober 2000 belegt einen höheren Wert der Beteiligung der Klägerin an dem

nunmehr maßgeblichen Stichtag 30. Juni 1999 nicht. Denn seine Zahlenauf-

stellungen, die teilweise von dem genannten Bericht derselben Wirtschafts-

prüfungsgesellschaft abweichen, weisen auch für den 31. März 1999 keinen

höheren Betrag des Einlagekontos der Klägerin aus, als er für den 7. Oktober

1998 ermittelt worden war. Daß der Auseinandersetzungsanspruch überhaupt

und aus welchen Gründen in den folgenden drei Monaten auf einen über

60.000,00 DM liegenden Betrag angestiegen sein sollte, wird nicht nachvoll-

ziehbar begründet, sondern lediglich behauptet. Das gilt für den Stand des

Einlagekontos ebenso wie für den angeblichen Anstieg der stillen Reserven

und des Firmenwerts.

Hesselberger

Goette

Kurzwelly

Kraemer

Münke