BGH Beschluss vom 01.10.2001 – II ZR 294/00
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
1. Oktober 2001
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 1. Oktober 2001
durch die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly, Kraemer
und die Richterin Münke
beschlossen:
Der Antrag der Beklagten, den Wert der Beschwer auf einen Be-
trag über 60.000,00 DM festzusetzen, wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Die Klägerin ist Gesellschafterin der beklagten GmbH und hat mit ihr
einen Vertrag über eine atypisch stille Beteiligung geschlossen, in Erfüllung
dessen sie den Einlagebetrag von 270.000,00 DM geleistet hat. Im Jahr 1998
kam es zu Meinungsverschiedenheiten unter den Gesellschaftern, die dazu
geführt haben, daß die Gesellschafterversammlung der Beklagten den Aus-
schluß der Klägerin aus der GmbH aus wichtigem Grund, die Übertragung ih-
res Geschäftsanteils auf die übrigen Gesellschafter und die fristlose Kündigung
der stillen Gesellschaft beschlossen haben. In Ausführung dessen erklärte die
Beklagte unter dem 8. Oktober 1998 gegenüber der Klägerin die Kündigung
der stillen Gesellschaft aus wichtigem Grund. Aufgrund rechtskräftigen Urteils des Oberlandesgerichts Naumburg steht fest, daß die Beschlüsse der Gesell-
schafterversammlung der Beklagten bezüglich des Ausschlusses der Klägerin
und der Übertragung ihres Geschäftsanteils auf die Mitgesellschafter nichtig
sind.
Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin festzustellen, daß die
Kündigung der stillen Gesellschaftsbeteiligung vom 8. Oktober 1998 unwirksam
ist. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung angeführt,
die Kündigung habe zwar nicht zu einer sofortigen Beendigung der stillen Ge-
sellschaft geführt, weil es an einem wichtigen Grund hierfür gefehlt habe, die
fristlose sei jedoch in eine ordentliche Kündigung umzudeuten, die ab
30. Juni 1999 Wirkung entfaltet habe. Den Streitwert hat das Landgericht mit
näherer Begründung auf 50.000,00 DM festgesetzt.
Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht das erstin-
stanzliche Urteil abgeändert und der Klage in vollem Umfang entsprochen; da-
bei hat es die Beschwer der Beklagten, ebenso wie den Streitwert, mit
50.000,00 DM beziffert. Die Beklagte, welche gegen dieses Urteil Revision ein- gelegt hat, beantragt, die Beschwer auf einen 60.000,00 DM übersteigenden
Betrag festzusetzen. Sie macht geltend, es dürfe nicht von dem Wert des Aus-
einandersetzungsguthabens der Klägerin, der im übrigen trotz der früheren
Verluste der Gesellschaft zwischen 181.000,00 DM und 332.000,00 DM liege,
ausgegangen werden, im Streit stehe vielmehr die Frage, ob die Klägerin wei-
ter atypisch stille Gesellschafterin der GmbH mit bestimmten Informations- und
Kontrollrechten sei; die Beschwer sei deswegen nach dem Nominalwert der
Beteiligung zu bemessen.
II. Der Antrag hat keinen Erfolg. Mit einem Betrag von 50.000,00 DM ist
der Wert der Beschwer der Beklagten, auch wenn es, wie sie zutreffend gel-
tend macht, auf ihr Interesse an der Änderung der angefochtenen Entschei-
dung ankommt, nicht zu niedrig angesetzt worden.
Die angefochtene Entscheidung beschwert die Beklagte lediglich inso- fern, als die Kündigung nicht nur, wie das Landgericht entschieden hat, nicht
zu einer sofortigen Beendigung der atypisch stillen Gesellschaft führt, sondern
überhaupt ohne Wirkung bleibt, so daß die Klägerin weiterhin Gesellschafterin
der Beklagten ist und ihr auch bis zum nächst möglichen Termin einer ordentli-
chen Kündigung als stille Gesellschafterin verbunden bleibt. Da nach XV. Nr. 1
des Gesellschaftsvertrages die Beklagte als Inhaberin die stille Gesellschaft
mit einer Frist von drei Monaten jeweils zum 30. Juni oder 31. Dezember eines
jeden Jahres kündigen kann, kann die Beschwer der Beklagten allein danach
bemessen werden, daß sie das stille Gesellschaftsverhältnis um weitere sechs
Monate aufrechterhalten muß. Dieses Interesse der Beklagten wäre, wenn sie
selbst auf Feststellung der Wirksamkeit der von ihr ausgesprochenen Kündi-
gung geklagt und nicht die Klägerin negative Feststellungsklage erhoben hätte,
nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. BGHZ 19, 172 ff.; ferner
Zöller/Herget, ZPO 22. Aufl. § 3 Rdn. 16 "Ausschluß"; Thomas/Putzo, ZPO
23. Aufl. § 3 Rdn. 23) grundsätzlich mit dem Wert der Beteiligung der Klägerin
an der stillen Gesellschaft bemessen worden. Dieser liegt nach den eingehen-
den Ausführungen des Berichts der R. AG über die Prüfung des Jahresab-
schlusses der Beklagten zum 31. Dezember 1998 bei nicht mehr als 23.745,33 DM, dem Betrag des Einlagenkontos; angesichts der langjährigen
schlechten Ertragssituation der Gesellschaft und der fehlenden stillen Reser-
ven geht auch dieser Bericht (S. 8) davon aus, daß ein höherer Auseinander-
setzungsanspruch als der rechnerisch ausgewiesene Betrag des saldierten
Einlagekontos nicht besteht.
Der Umstand, daß die Initiative zur gerichtlichen Klärung der Wirksam-
keit der Kündigung nicht von der kündigenden Beklagten, sondern von der Klä-
gerin als betroffener Gesellschafterin ausgegangen ist, rechtfertigt keine ande-
re Bewertung, so lange die Beklagte nicht Gründe anführt und glaubhaft macht,
die ausnahmsweise die Annahme erlauben, daß ihr Interesse an der Änderung
der angefochtenen Entscheidung höher zu bewerten ist. Diese Voraussetzung
liegt nicht vor. Die unter VI. des Gesellschaftsvertrages genannten Informa-
tions- und Kontrollrechte der stillen Gesellschafterin, die die Revision in diesem
Zusammenhang anführt, belasten die Beklagte schon deswegen nicht nen- nenswert, weil die Klägerin als Mitglied der Beklagten ohnehin informations-
und kontrollberechtigt ist. Daß der Auseinandersetzungsanspruch der Klägerin
am 30. Juni 1999 mehr als 50.000,00 DM ausmachen oder sogar die Revisi-
onssumme übersteigen würde, hat die Beklagte nicht hinreichend dargelegt
und glaubhaft gemacht. Das von ihr vorgelegte Schreiben der R. AG vom 11.
Oktober 2000 belegt einen höheren Wert der Beteiligung der Klägerin an dem
nunmehr maßgeblichen Stichtag 30. Juni 1999 nicht. Denn seine Zahlenauf-
stellungen, die teilweise von dem genannten Bericht derselben Wirtschafts-
prüfungsgesellschaft abweichen, weisen auch für den 31. März 1999 keinen
höheren Betrag des Einlagekontos der Klägerin aus, als er für den 7. Oktober
1998 ermittelt worden war. Daß der Auseinandersetzungsanspruch überhaupt
und aus welchen Gründen in den folgenden drei Monaten auf einen über
60.000,00 DM liegenden Betrag angestiegen sein sollte, wird nicht nachvoll-
ziehbar begründet, sondern lediglich behauptet. Das gilt für den Stand des
Einlagekontos ebenso wie für den angeblichen Anstieg der stillen Reserven
und des Firmenwerts.
Hesselberger
Goette
Kurzwelly
Kraemer
Münke