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BGH Urteil vom 01.10.2001 – II ZR 341/99

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 1. Oktober 2001 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 1. Oktober 2001 durch die Richter Dr. Hesselberger,

Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly, Kraemer und die Richterin Münke

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers zu 1 wird das Urteil des 25. Zivil-

senats des Oberlandesgerichts München vom 12. Oktober 1999 im

Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung des Klä-

gers zu 1 hinsichtlich des Feststellungsantrags zu Nr. 4 in bezug

auf die Kündigung der Zweiersozietät S. & E. zurückgewie-

sen worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisions-

verfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger zu 1 und der Beklagte betrieben seit Juni 1987 in Gesell-

schaft bürgerlichen Rechts eine Sozietät auf dem Gebiet der Wirtschaftsprü-

fung, Steuerberatung und rechtsanwaltlichen Tätigkeit. Der Kläger zu 2 unter-

hielt bis zum 30. Juni 1996 in I. eine Steuerberater- und Rechtsanwalts-

kanzlei. Seit Herbst 1992 bis zumindest August 1994 war er zudem als freier

Mitarbeiter für die Sozietät des Klägers zu 1 und des Beklagten tätig. Die Par-

teien haben im wesentlichen darüber gestritten, ob und gegebenenfalls zu wel-

chen vertraglichen Bedingungen der Kläger zu 2 seit Ende August 1994 in die

bestehende Zweiersozietät aufgenommen wurde und ob die "Gesellschaft bür-

gerlichen Rechts" (als Dreier- oder hilfsweise als Zweiersozietät) durch ver-

schiedene Kündigungserklärungen von Klägerseite beendet worden ist; der

Kläger zu 2 hat außerdem hilfsweise die Feststellung begehrt, daß ihm eine

bestimmte Tätigkeitsvergütung zusteht, äußerst hilfsweise hat er deren Zah-

lung verlangt. Schließlich haben die Kläger die Feststellung der Unwirksamkeit

mehrerer vom Beklagten allein in einer Gesellschafterversammlung vom

21. Januar 1997 gefaßter Beschlüsse begehrt.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klä-

gers zu 1 hat das Oberlandesgericht festgestellt, daß die am 21. Januar 1997

vom Beklagten gefaßten Beschlüsse im Verhältnis zum Kläger zu 1 unwirksam

sind. Im übrigen hat es die Berufungen beider Kläger zurückgewiesen. Von den

dagegen eingelegten Revisionen beider Kläger hat der Senat nur das Rechts-

mittel des Klägers zu 1 im Kostenpunkt und insoweit angenommen, als dessen

Berufung hinsichtlich des hilfsweise gestellten Feststellungsantrags zu Nr. 4

bezüglich der Kündigung der von ihm und dem Beklagten betriebenen Zweier-

sozietät zurückgewiesen worden ist.

Entscheidungsgründe

I. Die Revision des Klägers zu 1 ist hinsichtlich des Feststellungsantrags

zu Nr. 4, soweit er - hilfsweise - die Beendigung der Zweiersozietät mit dem

Beklagten (“S. & E. ”) betrifft, begründet und führt insoweit zur Zurück-

verweisung der Sache an das Berufungsgericht.

1. Das Oberlandesgericht ist der Ansicht, der Klageantrag Nr. 4 auf

Feststellung der Beendigung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts durch Kün-

digung sei erst in der Berufungsinstanz dahin geändert worden, hilfsweise die

Beendigung der Zweiersozietät “S. & E. ” festzustellen. Diese Klageän-

derung sei unzulässig, weil der Beklagte ihr nicht zugestimmt habe und sie zu-

dem in zweiter Instanz nicht sachdienlich sei. Das hält revisionsrechtlicher

Nachprüfung nicht stand.

2. Das Berufungsgericht hätte - nachdem es das Bestehen einer Dreier-

sozietät verneint hatte - über das Berufungsbegehren des Klägers zu 1 hin-

sichtlich des hilfsweise gestellten Feststellungsantrags zur Beendigung der

Zweiersozietät in der Sache entscheiden müssen, weil dieser Streitgegenstand

bereits erstinstanzlich im Wege zulässiger nachträglicher Eventualklagehäu-

fung (entsprechend §§ 263, 267 ZPO) rechtshängig gemacht wurde und das

Landgericht darüber eine Sachentscheidung getroffen hat.

Der von den Klägern im landgerichtlichen Verfahren mit dem Klagean-

trag zu Nr. 4 eingeführte Streitgegenstand der Feststellung der Beendigung

"der Gesellschaft bürgerlichen Rechts" durch Kündigung bezog sich zwar in

erster Linie auf die von ihnen behauptete Dreiersozietät (S. , E. &

H. ); dieser Antrag und seine Begründung umfaßten aber schon damals

auch das Hilfsbegehren des Klägers zu 1, für den Fall des Nichtbestehens ei-

ner Dreiersozietät die Beendigung der (unstreitigen) Zweiersozietät zwischen

ihm und dem Beklagten auf der Grundlage der verschiedenen, gestaffelten

Kündigungen festzustellen. Über das von Klägerseite mit Schriftsatz vom

17. Juli 1997 (GA 49, 50) in Erweiterung der bisherigen Klage eingeführte Vor-

bringen zur Sozietätskündigung haben die Parteien - der Beklagte erstmals mit

Schriftsatz vom 6. Oktober 1997 (GA 71), die Kläger ergänzend mit Schriftsatz

vom 13. November 1997 (GA 126 ff.) - streitig zur Auslegung insbesondere des

Kündigungsschreibens vom 24. Juni 1994 in bezug auf die Kündigung (auch)

der Zweiersozietät S. und E. vorgetragen. Unter Bezugnahme auf die

schriftsätzlich gestellten Anträge haben sie sodann zu dem gesamten Fest-

stellungsantrag Nr. 4 streitig verhandelt; ausweislich des Sitzungsprotokolls

bezog sich die ausführliche Erörterung schon deshalb auch auf das Eventual-

begehren des Klägers zu 1 bezüglich der Zweiersozietät, weil dort vermerkt ist,

eine Einigung sei nicht zu erzielen gewesen, "auch nicht zu dem Punkt, ob und

wann eine Gesellschaft, bestehend aus zwei oder drei Personen beendet wur-

de". Da der Beklagte somit durch rügeloses Verhandeln in die Erweiterung der

Klage eingewilligt hatte (analog § 267 ZPO), war diese als nachträgliche

Eventualklagehäufung schon erstinstanzlich unabhängig von der Frage der

Sachdienlichkeit zulässig. Folgerichtig hat das Landgericht in seinem Urteil

vom 3. Juni 1998 den Feststellungsantrag zu Nr. 4 auch in Bezug auf die Be-

endigung der Zweiersozietät S. & E. sachlich beschieden, indem es sich

mit der Frage einer Umdeutung der namens beider Kläger durch ihre Bevoll-

mächtigten ausgesprochenen Kündigungen in solche des Klägers zu 1 allein

gegenüber dem Beklagten im Hinblick auf die Zweiersozietät auseinanderge-

setzt hat.

II. Die Sache ist daher nach § 565 Abs. 1 ZPO in diesem Umfang an das

Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit es insoweit die erforderlichen

Feststellungen treffen kann.

Hesselberger

Goette

Kurzwelly

Kraemer

Münke