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BGH Beschluss vom 02.10.2001 – 4 StR 381/01
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
2. Oktober 2001
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-
desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. Oktober 2001
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Halle vom 12. April 2001 aufgehoben,
a)
soweit der Angeklagte im Anklagepunkt 11 wegen
versuchter Vergewaltigung “im schweren Fall” in
Tateinheit mit Körperverletzung verurteilt worden
ist; insoweit werden jedoch die Feststellungen auf-
rechterhalten,
b) mit den zugehörigen Feststellungen im Ausspruch
über die Gesamtstrafe.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere als Jugendschutzkammer
zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückver-
wiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten neben weiteren Straftaten der
versuchten Vergewaltigung “im schweren Fall” (gemeint ist: begangen unter
den Voraussetzungen des § 177 Abs. 4 Nr. 1 StGB) in Tateinheit mit Körper-
verletzung für schuldig befunden und gegen ihn eine Gesamtstrafe von zwölf
Jahren Freiheitsstrafe verhängt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die
Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat in dem aus
der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im übrigen ist es unbegründet
im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Die auf den Qualifikationstatbestand des § 177 Abs. 4 Nr. 1 StGB ge-
stützte Verurteilung wegen versuchter Vergewaltigung begegnet durchgreifen-
den rechtlichen Bedenken. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antrags-
schrift hierzu ausgeführt:
"Die Verurteilung wegen Vergewaltigung im besonders schweren Fall nach § 177 Abs. 4 StGB wird von den Urteils- feststellungen nicht getragen. Danach hat der Angeklagte der Geschädigten eine Schreckschusspistole vorgehalten und so versucht, sie zur Duldung des Geschlechtsverkehrs zu nöti- gen. Schreckschusspistolen fallen jedoch nicht unter den Waffenbegriff. Dass es sich im konkreten Fall insoweit um ein anderes gefährliches Werkzeug gehandelt hat, kann dem Ur- teil nicht entnommen werden. Zur Gefährlichkeit der 'Waffe' insbesondere auch zu ihrem Ladezustand, hat das Landge- richt keine Feststellungen getroffen. Da der Angeklagte die - möglicherweise sogar ungeladene - Schreckschusspistole nur zur Bedrohung und nicht auch auf andere Weise, z.B. als Schlagwerkzeug, eingesetzt hat, kann auch aus der konkreten Art der Verwendung die Gefährlichkeit nicht hergeleitet wer- den. Der Schuldspruch nach § 177 Abs. 4 StGB kann damit keinen Bestand haben und ist aufzuheben. Von der Aufhe- bung wird - wegen der Einheitlichkeit des Schuldspruchs - auch die an sich nicht zu beanstandende tateinheitliche Ver- urteilung wegen Körperverletzung erfasst.
Die Aufhebung der Verurteilung im Anklagepunkt 11 führt zum Wegfall der insoweit erkannten Einzelstrafe, die zugleich die
Einsatzstrafe bildet. Damit entfällt auch die Grundlage für die Gesamtfreiheitsstrafe".
Dem tritt der Senat bei.
Die der Verurteilung zugrundeliegenden Feststellungen sind indes
rechtsfehlerfrei getroffen und können daher bestehen bleiben. Ergänzende
Feststellungen, insbesondere zum Ladezustand und zu der Art des konkreten
Einsatzes der vom Angeklagten bei der Tat verwendeten Schreckschußpistole
(vgl. hierzu die Übersicht bei Boetticher/Sander NStZ 1999, 292), bleiben zu-
lässig.
Für das weitere Verfahren bemerkt der Senat:
Auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen erfüllt das Verhalten
des Angeklagten in dem von der Aufhebung betroffenen Fall jedenfalls den
Qualifikationstatbestand des § 177 Abs. 3 Nr. 2 StGB. Bei der Bemessung der
neu zu bildenden Gesamtstrafe wird der neue Tatrichter dem engen zeitlichen,
sachlichen und situativen Zusammenhang der Taten zu den Anklagepunkten 6
bis 8 Rechnung zu tragen haben (vgl. BGHR StGB § 54 Abs. 1 Bemessung 2;
Tröndle/Fischer StGB 50. Aufl. § 54 Rdn. 10). Er wird ferner zu beachten ha-
ben, daß der Gesamtstrafausspruch im schriftlichen Urteil umso eingehender
zu begründen ist, je mehr sich die Gesamtstrafe der oberen Grenze des Zuläs-
sigen nähert. In gleicher Weise bedarf es einer eingehenden Begründung auch
dann, wenn – wie hier – eine hohe Gesamtstrafe sich auffallend von der Ein-
satzstrafe entfernt (BGHR StGB § 54 Abs. 1 Bemessung 8).
Tepperwien Maatz Kuckein
Ernemann Sost-Scheible