BGH Urteil vom 02.10.2001 – VI ZR 356/00
VI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am: 2. Oktober 2001 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
Der Kläger, der ein angemessenes Schmerzensgeld unter Angabe eines Min-
destbetrages begehrt hat, ist nicht beschwert, wenn das Gericht ihm diesen
Betrag zugesprochen, aber abweichend von seiner Auffassung ein Mitver-
schulden bejaht hat.
BGH, Urteil vom 2. Oktober 2001 - VI ZR 356/00 - OLG München LG Kempten
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 2. Oktober 2001 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, die Richter
Dr. Dressler und Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und den Richter Pau-
ge
für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 24. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts München mit dem Sitz in Augsburg vom
27. Juli 2000 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagten wegen eines Verkehrsunfalls auf
Zahlung eines Schmerzensgeldes und Ersatz materiellen Schadens in An-
spruch. Die im Unfallzeitpunkt nicht ganz neun Jahre alte Klägerin wurde am
2. November 1996 als Fußgängerin auf einem Zebrastreifen von einem von
dem Beklagten zu 1 geführten und bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversicher-
ten Pkw erfaßt und am linken Bein verletzt.
Die Klägerin hat in erster Instanz ein angemessenes Schmerzensgeld
beantragt und als Mindestbetrag 10.000 DM angegeben. Ihren materiellen
Schaden hat sie mit 656,44 DM beziffert. Das Landgericht hat ihr ein Schmer-
zensgeld von 10.000 DM zugesprochen und dem bezifferten Klageantrag in
Höhe von 525,15 DM stattgegeben. Die auf Verurteilung zur Zahlung weiterer
5.131,29 DM (davon 5.000 DM Schmerzensgeld) gerichtete Berufung der Klä-
gerin hat das Oberlandesgericht verworfen. Dagegen wendet sich die Klägerin
mit der Revision.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hält die Berufung für unzulässig. Der Wert des
Beschwerdegegenstandes übersteige nicht 1.500 DM, denn die Klägerin sei
durch das angefochtene Urteil nur in Höhe der vom Landgericht nicht zuge-
sprochenen 131,29 DM beschwert. Hinsichtlich des Schmerzensgeldes fehle
eine Beschwer, weil das Landgericht der Klägerin den Betrag zuerkannt habe,
den diese in erster Instanz als Mindestbetrag angegeben habe.
II.
Die gemäß § 547 ZPO zulässige Revision hat in der Sache keinen Er-
folg. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zu Recht als unzuläs-
sig verworfen (§ 519 b Abs. 1 ZPO). Der Wert des Beschwerdegegenstandes
übersteigt nicht die Berufungssumme von 1.500 DM (§ 511 a ZPO).
1. Hinsichtlich der geltend gemachten immateriellen Schäden ist eine
Beschwer der Klägerin durch das Urteil des Landgerichts nicht gegeben.
a) Eine klagende Partei ist durch eine gerichtliche Entscheidung nur
dann beschwert, wenn diese von dem in der unteren Instanz gestellten Antrag
zu ihrem Nachteil abweicht, ihrem Begehren also nicht voll entsprochen wor-
den ist (BGH, Urteil vom 2. März 1994 - XII ZR 207/92 - NJW 1994, 2697). Das
ist hier nicht der Fall. Der Klägerin ist vom Landgericht das zugesprochen wor-
den, was sie begehrt hat, nämlich ein Schmerzensgeld in Höhe der von ihr
selbst angegebenen Größenordnung von 10.000 DM. Die Klägerin hat in erster
Instanz zwar keinen bezifferten Antrag auf Zahlung eines Schmerzensgeldes
gestellt, sondern ein Schmerzensgeld verlangt, dessen Höhe sie in das Ermes-
sen des Gerichts gestellt hat, wobei sie dieses Begehren in zulässiger Weise
in die Form eines unbezifferten Klageantrages gekleidet und einen Mindestbe-
trag von 10.000 DM genannt hat. Genau diesen Betrag hat das Landgericht ihr
aber als Schmerzensgeld zugesprochen. Hat die klagende Partei ein ange-
messenes Schmerzensgeld unter Angabe einer Betragsvorstellung verlangt
und hat das Gericht ihr ein Schmerzensgeld in eben dieser Höhe zuerkannt, so
ist sie durch das Urteil nicht beschwert (Senatsurteil BGHZ 140, 335, 340
m.w.N.).
b) Entgegen der Auffassung der Revision läßt sich eine Beschwer der
Klägerin nicht daraus herleiten, daß sie selbst bei der Angabe des Mindestbe-
trages von einer Alleinhaftung des Unfallgegners ausgegangen ist, während
das Landgericht ihr ein Mitverschulden von 20 % angelastet hat. Dabei kommt
es nicht darauf an, ob die vom Landgericht angenommene Haftungsquote von
80 % nur zu einer Kürzung der geltend gemachten materiellen Schäden geführt
oder, wie die Revision meint, auch bei der Bemessung des Schmerzensgeldes
Berücksichtigung gefunden hat. Selbst wenn letzteres der Fall wäre, hätte die
Klägerin mit den ihr zuerkannten 10.000 DM das erhalten, was sie wollte. Ob
eine klagende Partei beschwert ist, bestimmt sich nach ständiger Rechtspre-
chung und herrschender Meinung in der Literatur grundsätzlich danach, ob die
gerichtliche Entscheidung nachteilig von dem in der unteren Instanz gestellten
Antrag abweicht (sog. formelle Beschwer, vgl. Senatsurteil vom 9. Oktober
1990 - VI ZR 89/90 - VersR 1991, 359, 360 und Stein/Jonas/Grunsky, ZPO,
21. Aufl., Einl. V vor § 511, Rdn. 78, jeweils m.w.N.). Wird dem Klageantrag mit
einer anderen rechtlichen Begründung stattgegeben als von der klagenden
Partei gewünscht, ist diese nicht beschwert (BGH, Urteil vom 10. März 1993
- VIII ZR 85/92 - NJW 1993, 2052, 2053; MünchKomm-ZPO/Rimmelspacher,
2. Aufl., vor § 511, Rdn. 29). Nichts anderes gilt, wenn sich im Falle eines un-
bezifferten Klageantrages die Höhe des vom Gericht zuerkannten Schmer-
zensgeldes mit der von der klagenden Partei angegebenen Betragsvorstellung
deckt. Die klagende Partei ist daher nicht beschwert, wenn das Gericht zwar
den angestrebten Mindestbetrag zugesprochen, aber dabei z.B. ein Mitver-
schulden berücksichtigt hat (MünchKomm-ZPO/Rimmelspacher, aaO, § 511 a,
Rdn. 33; vgl. auch Stein/Jonas/Grunsky, aaO, Rdn. 80 f.). Der abweichenden
Auffassung des Oberlandesgerichts Köln (VersR 1993, 616) vermag der Senat
schon deshalb nicht zu folgen, weil das Mitverschulden bei der Bemessung des
Schmerzensgeldes nach § 847 BGB nicht quotenmäßig zu berücksichtigen ist,
sondern sich als ein Bewertungsfaktor neben anderen darstellt (Senatsurteil
vom 12. März 1991 - VI ZR 173/90 - NZV 1991, 305; OLG Karlsruhe, VersR
1988, 59, 60). Die Bejahung eines Mitverschuldens begründet für sich allein
keine Beschwer. Auf die Frage, ob das Landgericht, wenn es hier entspre-
chend der Rechtsauffassung der Klägerin ein Mitverschulden verneint hätte,
ein den angegebenen Mindestbetrag übersteigendes Schmerzensgeld zuge-
sprochen hätte (zur Zulässigkeit vgl. Senatsurteil BGHZ 132, 341, 350), kommt
es deswegen nicht an. Da die Klage hinsichtlich des Schmerzensgeldbegeh-
rens der Klägerin in vollem Umfang Erfolg hatte, löst die Annahme eines Mit-
verschuldens entgegen der Auffassung der Revision auch nicht den - u.U. be-
achtlichen - Anschein einer Beschwer aus.
2. Für die mit der Berufung erstrebte Erhöhung des Schmerzensgeldes
auf insgesamt 15.000 DM fehlt es an der dafür erforderlichen Zulässigkeit des
Rechtsmittels. Zwar kann eine Partei eine Klage auch noch im Berufungs-
nicht das alleinige Ziel des Rechtsmittels sein. Nach ständiger Rechtsprechung
setzt die Erweiterung der Klage in zweiter Instanz eine zulässige Berufung vor-
aus. Diese ist nur gegeben, wenn die klagende Partei mit dem Rechtsmittel
zumindest auch die Beseitigung einer in dem angefochtenen Urteil liegenden
Beschwer erstrebt (Senatsurteil BGHZ 140, 335, 338; BGHZ 85, 140, 143; Se-
natsurteil vom 12. Mai 1992 - VI ZR 118/91 - VersR 1992, 1110; BGH, Urteil
vom 30. November 1995 - III ZR 240/94 - NJW 1996, 527, jeweils m.w.N.). An
dieser Voraussetzung fehlt es hier. Hinsichtlich der in erster Instanz geltend
gemachten immateriellen Schäden ist die Berufung - wie dargelegt - mangels
Beschwer der Klägerin unzulässig. Soweit das Landgericht den bezifferten
Klageantrag auf Ersatz des materiellen Schadens in Höhe eines Teilbetrages
von 131,29 DM abgewiesen hat, ist die Berufung unzulässig, weil die Beschwer
der Klägerin die Berufungssumme von 1.500 DM (§ 511 a ZPO) nicht über-
steigt.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Dr. Müller
Dr. Dressler
Dr. Greiner
Diederichsen
Pauge