Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 02.10.2001 – VI ZR 356/00

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

Verkündet am: 2. Oktober 2001 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein

BGB § 847; ZPO §§ 511, 511 a

Der Kläger, der ein angemessenes Schmerzensgeld unter Angabe eines Min-

destbetrages begehrt hat, ist nicht beschwert, wenn das Gericht ihm diesen

Betrag zugesprochen, aber abweichend von seiner Auffassung ein Mitver-

schulden bejaht hat.

BGH, Urteil vom 2. Oktober 2001 - VI ZR 356/00 - OLG München LG Kempten

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 2. Oktober 2001 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, die Richter

Dr. Dressler und Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und den Richter Pau-

ge

für Recht erkannt:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 24. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts München mit dem Sitz in Augsburg vom

27. Juli 2000 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin nimmt die Beklagten wegen eines Verkehrsunfalls auf

Zahlung eines Schmerzensgeldes und Ersatz materiellen Schadens in An-

spruch. Die im Unfallzeitpunkt nicht ganz neun Jahre alte Klägerin wurde am

2. November 1996 als Fußgängerin auf einem Zebrastreifen von einem von

dem Beklagten zu 1 geführten und bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversicher-

ten Pkw erfaßt und am linken Bein verletzt.

Die Klägerin hat in erster Instanz ein angemessenes Schmerzensgeld

beantragt und als Mindestbetrag 10.000 DM angegeben. Ihren materiellen

Schaden hat sie mit 656,44 DM beziffert. Das Landgericht hat ihr ein Schmer-

zensgeld von 10.000 DM zugesprochen und dem bezifferten Klageantrag in

Höhe von 525,15 DM stattgegeben. Die auf Verurteilung zur Zahlung weiterer

5.131,29 DM (davon 5.000 DM Schmerzensgeld) gerichtete Berufung der Klä-

gerin hat das Oberlandesgericht verworfen. Dagegen wendet sich die Klägerin

mit der Revision.

Entscheidungsgründe

I.

Das Berufungsgericht hält die Berufung für unzulässig. Der Wert des

Beschwerdegegenstandes übersteige nicht 1.500 DM, denn die Klägerin sei

durch das angefochtene Urteil nur in Höhe der vom Landgericht nicht zuge-

sprochenen 131,29 DM beschwert. Hinsichtlich des Schmerzensgeldes fehle

eine Beschwer, weil das Landgericht der Klägerin den Betrag zuerkannt habe,

den diese in erster Instanz als Mindestbetrag angegeben habe.

II.

Die gemäß § 547 ZPO zulässige Revision hat in der Sache keinen Er-

folg. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zu Recht als unzuläs-

sig verworfen (§ 519 b Abs. 1 ZPO). Der Wert des Beschwerdegegenstandes

übersteigt nicht die Berufungssumme von 1.500 DM (§ 511 a ZPO).

1. Hinsichtlich der geltend gemachten immateriellen Schäden ist eine

Beschwer der Klägerin durch das Urteil des Landgerichts nicht gegeben.

a) Eine klagende Partei ist durch eine gerichtliche Entscheidung nur

dann beschwert, wenn diese von dem in der unteren Instanz gestellten Antrag

zu ihrem Nachteil abweicht, ihrem Begehren also nicht voll entsprochen wor-

den ist (BGH, Urteil vom 2. März 1994 - XII ZR 207/92 - NJW 1994, 2697). Das

ist hier nicht der Fall. Der Klägerin ist vom Landgericht das zugesprochen wor-

den, was sie begehrt hat, nämlich ein Schmerzensgeld in Höhe der von ihr

selbst angegebenen Größenordnung von 10.000 DM. Die Klägerin hat in erster

Instanz zwar keinen bezifferten Antrag auf Zahlung eines Schmerzensgeldes

gestellt, sondern ein Schmerzensgeld verlangt, dessen Höhe sie in das Ermes-

sen des Gerichts gestellt hat, wobei sie dieses Begehren in zulässiger Weise

in die Form eines unbezifferten Klageantrages gekleidet und einen Mindestbe-

trag von 10.000 DM genannt hat. Genau diesen Betrag hat das Landgericht ihr

aber als Schmerzensgeld zugesprochen. Hat die klagende Partei ein ange-

messenes Schmerzensgeld unter Angabe einer Betragsvorstellung verlangt

und hat das Gericht ihr ein Schmerzensgeld in eben dieser Höhe zuerkannt, so

ist sie durch das Urteil nicht beschwert (Senatsurteil BGHZ 140, 335, 340

m.w.N.).

b) Entgegen der Auffassung der Revision läßt sich eine Beschwer der

Klägerin nicht daraus herleiten, daß sie selbst bei der Angabe des Mindestbe-

trages von einer Alleinhaftung des Unfallgegners ausgegangen ist, während

das Landgericht ihr ein Mitverschulden von 20 % angelastet hat. Dabei kommt

es nicht darauf an, ob die vom Landgericht angenommene Haftungsquote von

80 % nur zu einer Kürzung der geltend gemachten materiellen Schäden geführt

oder, wie die Revision meint, auch bei der Bemessung des Schmerzensgeldes

Berücksichtigung gefunden hat. Selbst wenn letzteres der Fall wäre, hätte die

Klägerin mit den ihr zuerkannten 10.000 DM das erhalten, was sie wollte. Ob

eine klagende Partei beschwert ist, bestimmt sich nach ständiger Rechtspre-

chung und herrschender Meinung in der Literatur grundsätzlich danach, ob die

gerichtliche Entscheidung nachteilig von dem in der unteren Instanz gestellten

Antrag abweicht (sog. formelle Beschwer, vgl. Senatsurteil vom 9. Oktober

1990 - VI ZR 89/90 - VersR 1991, 359, 360 und Stein/Jonas/Grunsky, ZPO,

21. Aufl., Einl. V vor § 511, Rdn. 78, jeweils m.w.N.). Wird dem Klageantrag mit

einer anderen rechtlichen Begründung stattgegeben als von der klagenden

Partei gewünscht, ist diese nicht beschwert (BGH, Urteil vom 10. März 1993

- VIII ZR 85/92 - NJW 1993, 2052, 2053; MünchKomm-ZPO/Rimmelspacher,

2. Aufl., vor § 511, Rdn. 29). Nichts anderes gilt, wenn sich im Falle eines un-

bezifferten Klageantrages die Höhe des vom Gericht zuerkannten Schmer-

zensgeldes mit der von der klagenden Partei angegebenen Betragsvorstellung

deckt. Die klagende Partei ist daher nicht beschwert, wenn das Gericht zwar

den angestrebten Mindestbetrag zugesprochen, aber dabei z.B. ein Mitver-

schulden berücksichtigt hat (MünchKomm-ZPO/Rimmelspacher, aaO, § 511 a,

Rdn. 33; vgl. auch Stein/Jonas/Grunsky, aaO, Rdn. 80 f.). Der abweichenden

Auffassung des Oberlandesgerichts Köln (VersR 1993, 616) vermag der Senat

schon deshalb nicht zu folgen, weil das Mitverschulden bei der Bemessung des

Schmerzensgeldes nach § 847 BGB nicht quotenmäßig zu berücksichtigen ist,

sondern sich als ein Bewertungsfaktor neben anderen darstellt (Senatsurteil

vom 12. März 1991 - VI ZR 173/90 - NZV 1991, 305; OLG Karlsruhe, VersR

1988, 59, 60). Die Bejahung eines Mitverschuldens begründet für sich allein

keine Beschwer. Auf die Frage, ob das Landgericht, wenn es hier entspre-

chend der Rechtsauffassung der Klägerin ein Mitverschulden verneint hätte,

ein den angegebenen Mindestbetrag übersteigendes Schmerzensgeld zuge-

sprochen hätte (zur Zulässigkeit vgl. Senatsurteil BGHZ 132, 341, 350), kommt

es deswegen nicht an. Da die Klage hinsichtlich des Schmerzensgeldbegeh-

rens der Klägerin in vollem Umfang Erfolg hatte, löst die Annahme eines Mit-

verschuldens entgegen der Auffassung der Revision auch nicht den - u.U. be-

achtlichen - Anschein einer Beschwer aus.

2. Für die mit der Berufung erstrebte Erhöhung des Schmerzensgeldes

auf insgesamt 15.000 DM fehlt es an der dafür erforderlichen Zulässigkeit des

Rechtsmittels. Zwar kann eine Partei eine Klage auch noch im Berufungs-

rechtszug erweitern (§§ 523, 264 Nr. 2 ZPO), doch darf die Klageerweiterung

nicht das alleinige Ziel des Rechtsmittels sein. Nach ständiger Rechtsprechung

setzt die Erweiterung der Klage in zweiter Instanz eine zulässige Berufung vor-

aus. Diese ist nur gegeben, wenn die klagende Partei mit dem Rechtsmittel

zumindest auch die Beseitigung einer in dem angefochtenen Urteil liegenden

Beschwer erstrebt (Senatsurteil BGHZ 140, 335, 338; BGHZ 85, 140, 143; Se-

natsurteil vom 12. Mai 1992 - VI ZR 118/91 - VersR 1992, 1110; BGH, Urteil

vom 30. November 1995 - III ZR 240/94 - NJW 1996, 527, jeweils m.w.N.). An

dieser Voraussetzung fehlt es hier. Hinsichtlich der in erster Instanz geltend

gemachten immateriellen Schäden ist die Berufung - wie dargelegt - mangels

Beschwer der Klägerin unzulässig. Soweit das Landgericht den bezifferten

Klageantrag auf Ersatz des materiellen Schadens in Höhe eines Teilbetrages

von 131,29 DM abgewiesen hat, ist die Berufung unzulässig, weil die Beschwer

der Klägerin die Berufungssumme von 1.500 DM (§ 511 a ZPO) nicht über-

steigt.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Dr. Müller

Dr. Dressler

Dr. Greiner

Diederichsen

Pauge