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BGH Beschluss vom 04.10.2001 – 4 StR 338/01
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 4. Oktober 2001 in der Strafsache gegen
1.
2.
wegen zu Ziff. 1.: Totschlags zu Ziff. 2.: gefährlicher Körperverletzung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun- desanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 4. Oktober 2001 einstimmig beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Bochum vom 2. Februar 2001 werden als unbegründet ver- worfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions- rechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Ange- klagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird die Urteils- formel dahin ergänzt, daß die von den Angeklagten S. und A. in dieser Sache in den Niederlanden erlittenen Freiheitsent- ziehungen auf die verhängten Freiheitsstrafen im Verhältnis 1:1 angerechnet werden.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen not- wendigen Auslagen zu tragen.
Tepperwien Kuckein Athing
Ernemann Sost-Scheible
Ausgefertigt:
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Bundesgerichtshofs