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BGH Beschluss vom 04.10.2001 – 4 StR 423/01

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 423/01

BESCHLUSS

vom

4. Oktober 2001

in der Strafsache

gegen

wegen Verdachts der Beihilfe zum Raub

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-

desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. Oktober 2001

gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Essen vom 3. Mai 2001, soweit es ihn be-

trifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entschei-

dung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine

andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Raub zu einer

Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt und Maßregeln

nach §§ 69, 69 a StGB angeordnet. Gegen dieses Urteil wendet sich der Ange-

klagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen

Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat mit der Sachbeschwerde Erfolg.

Das Urteil hält - wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift

vom 18. September 2001 zutreffend ausgeführt hat - rechtlicher Prüfung nicht

stand. Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe zu einem Raub

Beihilfe geleistet, ist nicht mit Tatsachen belegt. Im Urteil fehlen Feststellungen

dazu, auf welche Weise die Tätergruppe um S. sich der Zigaretten bemäch-

tigt haben. Zwar findet sich im Rahmen der Strafzumessungserwägungen der

Hinweis: "Auch wenn dem Angeklagten Einzelheiten des Überfalls nicht be-

kannt waren und er deshalb nicht wußte, daß die Tätergruppe bei dem Überfall

Waffen bei sich führte, wußte er von S. , daß eine Schmugglerbande über-

fallen werden sollte, und mußte damit rechnen, daß unter Umständen erhebl i-

che Gewalt eingesetzt werden würde" (UA 15). Abgesehen davon, daß das

Urteil nicht erkennen läßt, worauf sich das Landgericht hierbei stützt, zumal der

Angeklagte nach den Feststellungen gerade nicht über die näheren Tatum-

stände informiert worden war und auch nicht danach gefragt hatte, konnte die-

ser Hinweis in den Urteilsgründen die notwendigen Feststellungen zur Haupttat

nicht ersetzen. Ohne sie ist dem Senat die Überprüfung, ob der Angeklagte zu

Recht wegen Beihilfe zum Raub verurteilt worden ist, nicht möglich. Über die

Sache ist deshalb insgesamt neu zu befinden.

Tepperwien Maatz Athing

Ernemann Sost-Scheible