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BGH Beschluss vom 04.10.2001 – 4 StR 423/01
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
4. Oktober 2001
in der Strafsache
gegen
wegen Verdachts der Beihilfe zum Raub
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-
desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. Oktober 2001
gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Essen vom 3. Mai 2001, soweit es ihn be-
trifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entschei-
dung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine
andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Raub zu einer
Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt und Maßregeln
nach §§ 69, 69 a StGB angeordnet. Gegen dieses Urteil wendet sich der Ange-
klagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen
Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat mit der Sachbeschwerde Erfolg.
Das Urteil hält - wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift
vom 18. September 2001 zutreffend ausgeführt hat - rechtlicher Prüfung nicht
stand. Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe zu einem Raub
Beihilfe geleistet, ist nicht mit Tatsachen belegt. Im Urteil fehlen Feststellungen
dazu, auf welche Weise die Tätergruppe um S. sich der Zigaretten bemäch-
tigt haben. Zwar findet sich im Rahmen der Strafzumessungserwägungen der
Hinweis: "Auch wenn dem Angeklagten Einzelheiten des Überfalls nicht be-
kannt waren und er deshalb nicht wußte, daß die Tätergruppe bei dem Überfall
Waffen bei sich führte, wußte er von S. , daß eine Schmugglerbande über-
fallen werden sollte, und mußte damit rechnen, daß unter Umständen erhebl i-
che Gewalt eingesetzt werden würde" (UA 15). Abgesehen davon, daß das
Urteil nicht erkennen läßt, worauf sich das Landgericht hierbei stützt, zumal der
Angeklagte nach den Feststellungen gerade nicht über die näheren Tatum-
stände informiert worden war und auch nicht danach gefragt hatte, konnte die-
ser Hinweis in den Urteilsgründen die notwendigen Feststellungen zur Haupttat
nicht ersetzen. Ohne sie ist dem Senat die Überprüfung, ob der Angeklagte zu
Recht wegen Beihilfe zum Raub verurteilt worden ist, nicht möglich. Über die
Sache ist deshalb insgesamt neu zu befinden.
Tepperwien Maatz Athing
Ernemann Sost-Scheible