Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 04.10.2001 – IX ZR 216/00

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

4. Oktober 2001

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Raebel und Kayser

am 4. Oktober 2001

beschlossen:

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 25. April 2000 wird

nicht angenommen.

Die Kläger tragen die Kosten des Revisionsverfahrens.

Streitwert für das Revisionsverfahren: 290.000 DM.

Gründe

Das Rechtsmittel wirft keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeu-

tung auf und verspricht keinen Erfolg (§ 554b ZPO).

Das Berufungsgericht hat auf der Grundlage einer rechtsfehlerfreien

Beweiswürdigung angenommen, daß der die Grundstücksveräußerung betref-

fende steuerliche Beratungsvertrag nicht mit der Beklagten geschlossen wor-

den ist. Da der Zeuge E. nach den rechtsfehlerfreien tatrichterlichen Feststel-

lungen nicht als Vertreter der Beklagten, sondern im eigenen Namen aufgetre-

ten ist, kann sich der geltend gemachte Schadensersatzanspruch auch nicht in

Verbindung mit den Grundsätzen der Duldungs- oder Anscheinsvollmacht er-

geben. Dies mußte das Berufungsgericht in den Gründen seiner Entscheidung

nicht besonders ausführen.

Kreft Kirchhof Fischer

Raebel Kayser