BGH Beschluss vom 04.10.2001 – IX ZR 216/00
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
4. Oktober 2001
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Raebel und Kayser
am 4. Oktober 2001
beschlossen:
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 25. April 2000 wird
nicht angenommen.
Die Kläger tragen die Kosten des Revisionsverfahrens.
Streitwert für das Revisionsverfahren: 290.000 DM.
Gründe
Das Rechtsmittel wirft keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeu-
tung auf und verspricht keinen Erfolg (§ 554b ZPO).
Das Berufungsgericht hat auf der Grundlage einer rechtsfehlerfreien
Beweiswürdigung angenommen, daß der die Grundstücksveräußerung betref-
fende steuerliche Beratungsvertrag nicht mit der Beklagten geschlossen wor-
den ist. Da der Zeuge E. nach den rechtsfehlerfreien tatrichterlichen Feststel-
lungen nicht als Vertreter der Beklagten, sondern im eigenen Namen aufgetre-
ten ist, kann sich der geltend gemachte Schadensersatzanspruch auch nicht in
Verbindung mit den Grundsätzen der Duldungs- oder Anscheinsvollmacht er-
geben. Dies mußte das Berufungsgericht in den Gründen seiner Entscheidung
nicht besonders ausführen.
Kreft Kirchhof Fischer
Raebel Kayser