Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 04.10.2001 – V ZR 367/00

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

4. Oktober 2001

in dem Rechtsstreit

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 4. Oktober 2001 durch die Richter

Tropf, Schneider, Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein und Dr. Gaier

beschlossen:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 27. Zivilsenats des

Kammergerichts

in Berlin vom 12. September 2000 wird nicht

angenommen.

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat

im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. § 20 Abs. 2 Satz 1

SachenRBerG findet für Grundstücke keine Anwendung, auf denen im

Rahmen des komplexen Wohnungsbaus Gewerbegebäude errichtet

worden sind. Hierbei handelt es sich nicht um eine Maßnahme der

Infrastruktur im Sinne dieser Vorschrift.

Die Klägerin

trägt

die Kosten

des Revisionsverfahrens

Streitwert: 293.833,35 DM

Tropf

Schneider

Krüger

Klein

Gaier