BGH Beschluss vom 04.10.2001 – V ZR 367/00
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
4. Oktober 2001
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 4. Oktober 2001 durch die Richter
Tropf, Schneider, Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein und Dr. Gaier
beschlossen:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 27. Zivilsenats des
Kammergerichts
in Berlin vom 12. September 2000 wird nicht
angenommen.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat
im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. § 20 Abs. 2 Satz 1
SachenRBerG findet für Grundstücke keine Anwendung, auf denen im
Rahmen des komplexen Wohnungsbaus Gewerbegebäude errichtet
worden sind. Hierbei handelt es sich nicht um eine Maßnahme der
Infrastruktur im Sinne dieser Vorschrift.
Die Klägerin
trägt
die Kosten
des Revisionsverfahrens
Streitwert: 293.833,35 DM
Tropf
Schneider
Krüger
Klein
Gaier