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BGH Beschluss vom 09.10.2001 – 4 StR 372/01

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 372/01

BESCHLUSS

vom 9. Oktober 2001 in der Strafsache gegen

wegen Vergewaltigung u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun- desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Oktober 2001 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 14. März 2001 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch entfällt die tateinheitliche Verurteilung wegen Beleidigung im Fall II 6 der Urteilsgründe (vgl. Antrags- schrift des Generalbundesanwalts vom 15. September 2001).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendi- gen Auslagen zu tragen.

Tepperwien Maatz Athing

Solin-Stojanoviæ Sost-Scheible

Ausgefertigt:

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Bundesgerichtshofs