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BGH Urteil vom 09.10.2001 – 5 StR 367/01
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom 9. Oktober 2001 in der Strafsache gegen
wegen Diebstahls
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. Okto-
ber 2001, an der teilgenommen haben:
Richter Basdorf
als Vorsitzender,
Richter Häger,
Richterin Dr. Gerhardt,
Richter Dr. Brause,
Richter Schaal
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwältin
Justizangestellte
als Verteidigerin,
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Berlin vom 12. April 2001 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
– Von Rechts wegen –
G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls zu einer
Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur
Bewährung ausgesetzt. Die mit der Sachrüge begründete Revision des An-
geklagten, der sich auf Verfolgungsverjährung der am 8. Oktober 1994 be-
gangenen Tat beruft, hat keinen Erfolg.
Verfolgungsverjährung ist nicht eingetreten. Die Tat wurde im Ostteil
Berlins, in Berlin-Buch, damit im Beitrittsgebiet (Art. 3 des Einigungsvertra-
ges), begangen. Mithin ist nach Art. 315a Abs. 2 EGStGB (i. d. F. des
3. Verjährungsgesetzes vom 22. Dezember 1997, BGBl. I 3223) vor Ablauf
des 2. Oktober 2000 keine Verjährung eingetreten. Vor diesem Zeitpunkt ist
die Verjährung indes durch Erlaß des Haftbefehls vom 17. April 2000, somit
rechtzeitig, unterbrochen worden. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet nicht, Delikte
allgemeiner Kriminalität vom Anwendungsbereich des Art. 315a Abs. 2
EGStGB auszunehmen. Das entspricht gefestigter Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs (vgl. BGH NJ 2001, 493 m.w.N.), von der abzugehen
kein Anlaß besteht. Für in Berlin begangene und verfolgte Taten gilt insoweit
nichts Besonderes.
Die sachlichrechtliche Überprüfung des angefochtenen Urteils läßt
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.
Basdorf Häger Gerhardt
Brause Schaal