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BGH Urteil vom 09.10.2001 – 5 StR 367/01

5. Strafsenat

5 StR 367/01

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

vom 9. Oktober 2001 in der Strafsache gegen

wegen Diebstahls

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. Okto-

ber 2001, an der teilgenommen haben:

Richter Basdorf

als Vorsitzender,

Richter Häger,

Richterin Dr. Gerhardt,

Richter Dr. Brause,

Richter Schaal

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwältin

Justizangestellte

als Verteidigerin,

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Berlin vom 12. April 2001 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

– Von Rechts wegen –

G r ü n d e

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls zu einer

Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur

Bewährung ausgesetzt. Die mit der Sachrüge begründete Revision des An-

geklagten, der sich auf Verfolgungsverjährung der am 8. Oktober 1994 be-

gangenen Tat beruft, hat keinen Erfolg.

Verfolgungsverjährung ist nicht eingetreten. Die Tat wurde im Ostteil

Berlins, in Berlin-Buch, damit im Beitrittsgebiet (Art. 3 des Einigungsvertra-

ges), begangen. Mithin ist nach Art. 315a Abs. 2 EGStGB (i. d. F. des

3. Verjährungsgesetzes vom 22. Dezember 1997, BGBl. I 3223) vor Ablauf

des 2. Oktober 2000 keine Verjährung eingetreten. Vor diesem Zeitpunkt ist

die Verjährung indes durch Erlaß des Haftbefehls vom 17. April 2000, somit

rechtzeitig, unterbrochen worden. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet nicht, Delikte

allgemeiner Kriminalität vom Anwendungsbereich des Art. 315a Abs. 2

EGStGB auszunehmen. Das entspricht gefestigter Rechtsprechung des

Bundesgerichtshofs (vgl. BGH NJ 2001, 493 m.w.N.), von der abzugehen

kein Anlaß besteht. Für in Berlin begangene und verfolgte Taten gilt insoweit

nichts Besonderes.

Die sachlichrechtliche Überprüfung des angefochtenen Urteils läßt

keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.

Basdorf Häger Gerhardt

Brause Schaal