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BGH Beschluss vom 09.10.2001 – 5 StR 375/01

5. Strafsenat

5 StR 375/01

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 9. Oktober 2001 in der Strafsache gegen

wegen Totschlags

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Oktober 2001

beschlossen:

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird

das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 10. April

2001 nach § 349 Abs. 4 StPO

a)

b)

im Schuldspruch dahin abgeän-

dert, daß der Angeklagte der Beihilfe zum Totschlag

schuldig ist,

im Strafausspruch aufgehoben.

1.

2.

Die weitergehende Revision wird nach §

349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache

zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die

Kosten der Revision, an eine andere Schwurgerichts-

kammer des Landgerichts zurückverwiesen.

G r ü n d e

Der Angeklagte nahm am Vorabend des 24. November 1986 als stell-

vertretender Kompaniechef der in der DDR nördlich von Berlin (West) sta-

tionierten 3. Grenzkompanie die Vergatterung von zwei Grenzsoldaten vor,

die während ihres Grenzdienstes in dieser Nacht den unbewaffneten

25jährigen Flüchtling B erschossen. Das Schwurgericht hat den

Angeklagten deshalb wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von einem

Jahr und sechs Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt.

Auch Sondernormen des Militärstrafrechts rechtfertigen nicht die Ver-

urteilung des für die Vergatterung verantwortlichen Offiziers als Täter des

Totschlags. Der Vergatterer ist auch nicht der Anstiftung, sondern mit Rück-

sicht auf seine eigene strikte Befehlseinbindung lediglich der Beihilfe zum

Totschlag schuldig. Dies hat der Bundesgerichtshof erst jüngst – nach dem

angefochtenen Urteil – grundsätzlich entschieden (BGH NJW 2001, 3060,

zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt); hiervon abzuweichen gibt auch die

beachtliche Begründung des Schwurgerichts im angefochtenen Urteil keinen

Anlaß.

Im übrigen ist die Revision des Angeklagten unbegründet (§ 349

Abs. 2 StPO). Im Einklang mit der allgemeinkundigen Befehlslage schloß die

Vergatterung der Grenzsoldaten mit der Aufforderung zu unbedingter Ver-

hinderung von “Grenzdurchbrüchen” – auch für den Fall nicht ausdrücklicher

Aufforderung zur “Vernichtung” eines anders nicht aufzuhaltenden Flücht-

lings – einen mit bedingtem Tötungsvorsatz einhergehenden Schußwaffen-

gebrauch zur Fluchtverhinderung ein. Zu einem derartigen Schußwaffenein-

satz mit tödlichem Ausgang durch die mittels Vergatterung bestärkten

Grenzsoldaten ist es hier anschließend gekommen.

Der Schuldspruch ist demnach gemäß dem Antrag des Generalbun-

desanwalts auf Beihilfe zum Totschlag abzuändern. Gegen diesen Vorwurf

hätte sich der Angeklagten nicht anders wirkungsvoller verteidigen können.

Der Strafausspruch ist – ebenfalls dem Antrag des Generalbundesanwalts

entsprechend – aufzuheben. Aufgrund des veränderten Strafrahmens läßt

sich eine noch mildere Bestrafung des Angeklagten nicht sicher ausschlies-

sen.

Anders als in der erwähnten Grundsatzentscheidung, bei der aus-

nahmsweise in der milderen Bestrafung der als Täter verantwortlichen

Grenzsoldaten im selben erstinstanzlichen Urteil ein hinreichend konkreter

Anhalt für einen bestimmten Strafabschlag zu finden war, sieht der Senat

hier keine rechtlich zulässige Möglichkeit zur Durchentscheidung. Die Strafe

ist von einem neuen Tatrichter auf der Basis des abgemilderten Schuld-

spruchs und der insgesamt fehlerfreien Feststellungen des angefochtenen

Urteils, die keiner Aufhebung durch den Senat nach § 353 Abs. 2 StPO be-

dürfen und bei der erneuten Verhandlung allenfalls durch weitere nicht wi-

dersprüchliche Feststellungen ergänzbar sind, unter Wahrung des Ver-

schlechterungsverbots neu zu bemessen.

Basdorf Häger Gerhardt

Raum Brause