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BGH Beschluss vom 09.10.2001 – 5 StR 383/01
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 9. Oktober 2001 in der Strafsache gegen
wegen Rechtsbeugung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Oktober 2001
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Potsdam vom 25. August 2000 wird nach § 349 Abs. 2
StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten – unter Freisprechung im übri-
gen – wegen Rechtsbeugung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung zu einer
Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten unter Strafaussetzung zur
Bewährung verurteilt. Die Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sin-
ne des § 349 Abs. 2 StPO. Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbun-
desanwalts merkt der Senat an:
Die auf Verletzung des § 218 Satz 1 StPO gestützte Verfahrensrüge
scheitert schon aufgrund der folgenden Besonderheit. Der weitere Wahl-
verteidiger, der lediglich am 15. Verhandlungstag zusammen mit der sonst
stets anwesenden Wahlverteidigerin (ihre Bezeichnung als “Pflichtverteidi-
gerin” in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts ist ein offensichtli-
ches Versehen) und nur am 16. Verhandlungstag an ihrer Stelle an der ins-
gesamt 30tägigen Hauptverhandlung teilgenommen hat, praktiziert unter
derselben Adresse wie die Wahlverteidigerin mit identischem Telefonan-
schluß. Überdies hat er unter ihrem Briefkopf wiederholt Schriftsätze verfaßt
und zu den Gerichtsakten gebracht. Aufgrund dieser besonderen Umstände
– zu denen sich die Revision im wesentlichen verschweigt – durfte das Ge-
richt ihn als lediglich vorübergehend mit Untervollmacht der Wahlverteidige-
rin eingesetzten weiteren Verteidiger ansehen, bei anderer Betrachtung aber
auch selbstverständlich davon ausgehen, daß an die Wahlverteidigerin ge-
richtete Terminsladungen zugleich zu seiner Information gelangen würden.
Auf die Frage der Verwirkung jener – bei der gegebenen Sachlage
seitens des Verteidigers mißbräuchlich erhobenen – Verfahrensrüge kommt
es mithin nicht einmal an. Für diese vom Generalbundesanwalt vertretene
Auffassung spricht indes zusätzlich, daß der Angeklagte, der die mangelnde
Ladung des weiteren Verteidigers während länger fortdauernder Hauptver-
handlung nie beanstandet hat, selbst Rechtsanwalt ist.
Basdorf Häger Gerhardt
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