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BGH Beschluss vom 09.10.2001 – 5 StR 383/01

5. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 9. Oktober 2001 in der Strafsache gegen

wegen Rechtsbeugung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Oktober 2001

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Potsdam vom 25. August 2000 wird nach § 349 Abs. 2

StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu

tragen.

G r ü n d e

Das Landgericht hat den Angeklagten – unter Freisprechung im übri-

gen – wegen Rechtsbeugung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung zu einer

Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten unter Strafaussetzung zur

Bewährung verurteilt. Die Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sin-

ne des § 349 Abs. 2 StPO. Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbun-

desanwalts merkt der Senat an:

Die auf Verletzung des § 218 Satz 1 StPO gestützte Verfahrensrüge

scheitert schon aufgrund der folgenden Besonderheit. Der weitere Wahl-

verteidiger, der lediglich am 15. Verhandlungstag zusammen mit der sonst

stets anwesenden Wahlverteidigerin (ihre Bezeichnung als “Pflichtverteidi-

gerin” in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts ist ein offensichtli-

ches Versehen) und nur am 16. Verhandlungstag an ihrer Stelle an der ins-

gesamt 30tägigen Hauptverhandlung teilgenommen hat, praktiziert unter

derselben Adresse wie die Wahlverteidigerin mit identischem Telefonan-

schluß. Überdies hat er unter ihrem Briefkopf wiederholt Schriftsätze verfaßt

und zu den Gerichtsakten gebracht. Aufgrund dieser besonderen Umstände

– zu denen sich die Revision im wesentlichen verschweigt – durfte das Ge-

richt ihn als lediglich vorübergehend mit Untervollmacht der Wahlverteidige-

rin eingesetzten weiteren Verteidiger ansehen, bei anderer Betrachtung aber

auch selbstverständlich davon ausgehen, daß an die Wahlverteidigerin ge-

richtete Terminsladungen zugleich zu seiner Information gelangen würden.

Auf die Frage der Verwirkung jener – bei der gegebenen Sachlage

seitens des Verteidigers mißbräuchlich erhobenen – Verfahrensrüge kommt

es mithin nicht einmal an. Für diese vom Generalbundesanwalt vertretene

Auffassung spricht indes zusätzlich, daß der Angeklagte, der die mangelnde

Ladung des weiteren Verteidigers während länger fortdauernder Hauptver-

handlung nie beanstandet hat, selbst Rechtsanwalt ist.

Basdorf Häger Gerhardt

Raum Brause