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BGH Beschluss vom 09.10.2001 – 5 StR 397/01
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 9. Oktober 2001 in der Strafsache gegen
wegen Vergewaltigung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Oktober 2001
beschlossen:
Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Land-
gerichts Berlin vom 22. Februar 2001 wird nach § 349 Abs. 2
StPO als unbegründet verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels
und die dadurch dem Angeklagten entstandenen notwendi-
gen Auslagen zu tragen. Der Freispruch ist auch insoweit
sachlichrechtlich nicht zu beanstanden, als eine Verurteilung
wegen Körperverletzung nicht erfolgt ist (vgl. § 395 Abs. 1
Nr. 1c StPO).
Basdorf Häger Gerhardt
Brause Schaal