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BGH Beschluss vom 09.10.2001 – 5 StR 397/01

5. Strafsenat

5 StR 397/01

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 9. Oktober 2001 in der Strafsache gegen

wegen Vergewaltigung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Oktober 2001

beschlossen:

Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Land-

gerichts Berlin vom 22. Februar 2001 wird nach § 349 Abs. 2

StPO als unbegründet verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels

und die dadurch dem Angeklagten entstandenen notwendi-

gen Auslagen zu tragen. Der Freispruch ist auch insoweit

sachlichrechtlich nicht zu beanstanden, als eine Verurteilung

wegen Körperverletzung nicht erfolgt ist (vgl. § 395 Abs. 1

Nr. 1c StPO).

Basdorf Häger Gerhardt

Brause Schaal