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BGH Beschluss vom 09.10.2001 – 5 StR 408/01

5. Strafsenat

5 StR 408/01

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 9. Oktober 2001 in der Strafsache gegen

wegen Raubes

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Oktober 2001

beschlossen:

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird

das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 2. April

2001 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den zugehörigen Fest-

stellungen aus den Gründen der Antragsschrift des Ge-

neralbundesanwalts insoweit aufgehoben, als die gegen

den Angeklagten ausgesprochene Freiheitsstrafe nicht

zur Bewährung ausgesetzt wurde.

2.

3.

Die weitergehende Revision wird nach §

349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache

zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die

Kosten des Rechtsmittels, an eine allgemeine Strafkam-

mer des Landgerichts (vgl. BGHSt 35, 267) zurückver-

wiesen.

Basdorf Häger Gerhardt

Brause Schaal