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BGH Beschluss vom 09.10.2001 – 5 StR 408/01
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 9. Oktober 2001 in der Strafsache gegen
wegen Raubes
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Oktober 2001
beschlossen:
1.
Auf die Revision des Angeklagten wird
das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 2. April
2001 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den zugehörigen Fest-
stellungen aus den Gründen der Antragsschrift des Ge-
neralbundesanwalts insoweit aufgehoben, als die gegen
den Angeklagten ausgesprochene Freiheitsstrafe nicht
zur Bewährung ausgesetzt wurde.
2.
3.
Die weitergehende Revision wird nach §
349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache
zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die
Kosten des Rechtsmittels, an eine allgemeine Strafkam-
mer des Landgerichts (vgl. BGHSt 35, 267) zurückver-
wiesen.
Basdorf Häger Gerhardt
Brause Schaal