BGH Versäumnisurteil vom 09.10.2001 – X ZR 132/99
X. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VERSÄUMNISURTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 9. Oktober 2001 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 9. Oktober 2001 durch den Vorsitzenden Richter Rogge, die
Richter Dr. Melullis, Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und den Richter
Dr. Meier-Beck
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das am 17. Juni 1999 verkün-
dete Urteil des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm
aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zu anderweiter Verhandlung und Entschei-
dung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsge-
richt zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin, ein Speditionsunternehmen, bestellte bei der Beklagten ei-
nen Sattelzug, der aus einem gebrauchten Sattelschlepper und einem neu her-
zustellenden Sattelauflieger bestand. Eine Abnahme ist am 19. Dezember 1996
erfolgt. Einen bald darauf am Schlepper eingetretenen Motorschaden ließ die
Beklagte reparieren. In der Folgezeit rügte die Klägerin verschiedene Mängel,
deren Behebung sie teilweise selbst, teilweise aber die Beklagte veranlaßte.
Wegen einer Überlänge des Sattelzugs übersandte die Beklagte der Klägerin
eine auf sechs Jahre befristete Ausnahmegenehmigung der Bezirksregierung
für dessen Benutzung. Mit am 26. Juni 1997 eingegangener Klage erklärte die
Klägerin die Wandelung des Vertrags, sie stützte sich dabei auf Motorausfälle,
die Überlänge und eine Undichtigkeit des Dachs des Aufliegers. In der Folge-
zeit wurden von der Klägerin weitere Mängel (u.a. Laufleistung, zu große Höhe,
Kraftstoffverbrauch, fehlende Standheizung) gerügt bzw. spezifiziert. Die Klä-
gerin hat die geleistete Zahlung in Höhe von 203.850,-- DM Zug um Zug gegen
Übergabe der Sattelzugmaschine und des Anhängers von der Beklagten zu-
rückverlangt. Die Beklagte hat die Mängel bestritten, sich auf rügelose Abnah-
me berufen, die Verjährungseinrede erhoben und widerklagend den noch of-
fenstehenden Rest der Vergütung von 29.600,-- DM verlangt. Das Landgericht
hat die Klage (wegen Verjährung) abgewiesen und der Widerklage stattgege-
ben. Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt
die Klägerin ihre Klageansprüche weiter und wendet sich gegen die Widerkla-
ge. Die Beklagte war im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht vertreten.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Revision der Klägerin, über die im Wege des Versäumnis-
urteils zu entscheiden ist, das aber inhaltlich nicht auf der Säumnis beruht
(BGHZ 37, 79, 81), führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zu-
rückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, dem auch die Entschei-
dung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu übertragen ist.
I. 1. Das Berufungsgericht hat das Vorhandensein bestimmter Mängel
verneint, im übrigen hat es die Einrede der Verjährung durchgreifen lassen und
deshalb der Klage den Erfolg versagt. Es hat angenommen, die Parteien hätten
einen
kombinierten Kauf-
(bezüglich
des Sattelschleppers)
und
Werk(lieferungs)vertrag (bezüglich des Aufliegers) geschlossen; es hat unter
Heranziehung der zwischen ihnen getroffenen Abreden und des mutmaßlichen
Parteiwillens erkannt, die Parteien hätten stillschweigend Gewährleistung nach
werkvertraglichen Regeln vereinbart, wofür auch der Klagevortrag spreche.
2. Die Revision greift dies mit einer Rüge aus § 286 ZPO an; sie ver-
weist in erster Linie zutreffend darauf, daß in den schriftlichen Unterlagen von
Kauf die Rede sei. Sie meint, ein Nachbesserungsrecht habe die Klägerin nur
hinsichtlich des Motors der Zugmaschine eingeräumt, im übrigen habe sich die
Beklagte auf ein (nicht bestehendes) gesetzliches Nachbesserungsrecht beru-
fen.
3. Der Angriff ist in der Sache berechtigt. Zwar ist dem Berufungsgericht
im Ansatz dahin zu folgen, daß die Parteien auch bei einem gemischten Kauf-
und Werklieferungsvertrag über eine vertretbare Sache, für den an sich Kauf-
recht gilt, die Anwendung der werkvertraglichen Gewährleistungsvorschriften
vereinbaren können. Jedoch spricht die auch bei einem Kaufvertrag mögliche
und durchaus nicht unübliche Vereinbarung eines Nachbesserungsrechts für
sich allein noch nicht für eine weitergehende Vereinbarung über die Anwen-
dung werkvertragsrechtlicher Regelungen. Daß - worauf das Berufungsgericht
weiter abstellt -, die Beklagte umfangreiche Nachbesserungsarbeiten hat vor-
nehmen lassen, läßt ebenfalls nicht ohne weiteres den Schluß zu, daß sie dazu
auch verpflichtet war. Die gesetzliche Wertung in § 651 Abs. 1 BGB hat das
Berufungsgericht bei seiner Beurteilung nicht herangezogen. Damit ist seine
Annahme, es sei Gewährleistung nach werkvertragsrechtlichen Regeln verein-
bart, nicht tragfähig.
II. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß die Überlänge des
Sattelzugs einen Mangel darstelle. Ein Wandelungsrecht hat es aber unter an-
derem wegen Verjährung der geltend gemachten Mängelansprüche verneint.
Das ist wegen der Mehrheit der gerügten Mängel aus Rechtsgründen nicht zu
beanstanden.
III. Anders verhält es sich mit den Motordefekten. Daß das Wandelungs-
recht auch insoweit nicht rechtzeitig ausgeübt worden sei, hat das Berufungs-
gericht damit begründet, daß die an sich noch fristgerecht erhobene Klage
nicht auf diese Mängel gestützt gewesen sei. Dies trifft nicht zu; die Klage-
schrift hat zunächst Motorschäden ("Kolbenfresser"; "... der Motor aber machte
und macht Schwierigkeiten ...") und dann Undichtigkeit der Dachplane geltend
gemacht und dazu weiter ausgeführt: "Das Wandelungsbegehren stützt sich
aber nicht nur auf diese Mängel der Sache ...". Dies genügte den Anforderun-
gen an den Klagevortrag im Mängelprozeß, denn der Besteller muß nur die
Symptome vortragen, aus denen er die Mängel herleitet; über die Ursachen
braucht er sich nicht zu äußern (vgl. BGHZ 136, 342, 346, zum baurechtlichen
Mängelprozeß). Auch das in der Klageschrift in Bezug genommene Schreiben
vom 26. Februar 1997 befaßt sich mit Mängeln, die möglicherweise den Motor-
defekten zuzurechnen sind. Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Fest-
stellungen kann auch nicht davon ausgegangen werden, daß das Wandelungs-
recht durch die einverständlich durchgeführte Nachbesserung erloschen wäre,
denn in der Folgezeit traten, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, wieder-
um Motorausfälle auf. Es ist schließlich nicht zu erkennen, daß die Eigenrep a-
raturversuche der Klägerin zu einem Verlust des Wandelungsrechts geführt
hätten; insoweit fehlt es an tatrichterlichen Feststellungen.
IV. Das Berufungsurteil kann somit im Ergebnis keinen Bestand haben.
Das Berufungsgericht wird erneut zu prüfen haben, ob das auf die Motorde-
fekte gestützte, insoweit nicht verjährte Wandelungsbegehren der Klägerin
durchgreift. Ist dies der Fall, wird die Klage, jedenfalls soweit sie den Sattel-
schlepper betrifft, dem Grunde nach gerechtfertigt und die Widerklage jeden-
falls insoweit abzuweisen sein.
Rogge Melullis Keukenschrijver
Mühlens Meier-Beck