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BGH Beschluss vom 10.10.2001 – 2 StR 406/01

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 406/01

BESCHLUSS

vom

10. Oktober 2001

in der Strafsache

gegen

wegen versuchten Totschlags u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-

desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. Oktober 2001

gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

1. Nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision ge-

gen das Urteil des Landgerichts Köln vom 5. April 2001 wird

dem Angeklagten

a) von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

gegen die Versäumung der Frist zur Anbringung des Wie-

dereinsetzungsantrags und

b) auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revisi-

on gewährt.

Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.

2. Damit ist der Beschluß des Landgerichts Köln vom 19. Juni

2001, mit dem die Revision des Angeklagten als unzulässig

verworfen worden ist, gegenstandslos.

3. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil

wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Ur-

teils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler

zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und

die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen

notwendigen Auslagen zu tragen.

Jähnke Detter Otten

Rothfuß Elf