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BGH Beschluss vom 10.10.2001 – 2 StR 406/01
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
10. Oktober 2001
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Totschlags u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-
desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. Oktober 2001
gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
1. Nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision ge-
gen das Urteil des Landgerichts Köln vom 5. April 2001 wird
dem Angeklagten
a) von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
gegen die Versäumung der Frist zur Anbringung des Wie-
dereinsetzungsantrags und
b) auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revisi-
on gewährt.
Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.
2. Damit ist der Beschluß des Landgerichts Köln vom 19. Juni
2001, mit dem die Revision des Angeklagten als unzulässig
verworfen worden ist, gegenstandslos.
3. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil
wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Ur-
teils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler
zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und
die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen
notwendigen Auslagen zu tragen.
Jähnke Detter Otten
Rothfuß Elf