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BGH Beschluss vom 10.10.2001 – 3 StR 305/01

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 305/01

BESCHLUSS

vom

10. Oktober 2001

in dem Sicherungsverfahren

gegen

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-

desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. Oktober 2001

gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landge-

richts Hildesheim vom 9. Mai 2001 aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer

des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

Das Landgericht hat im Sicherungsverfahren die Unterbringung des Be-

schuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet, weil er im Zu-

stand der Schuldunfähigkeit zwei versuchte schwere Brandstiftungen nach

§ 306 a Abs. 1 Nr. 1 StGB, eine davon in Tateinheit mit zwei rechtlich zusam-

mentreffenden Körperverletzungen nach § 223 StGB, begangen habe. Die

hiergegen gerichtete Revision des Beschuldigten hat mit der Sachrüge Erfolg,

so daß es auf die Verfahrensrügen nicht mehr ankommt.

Nach den Feststellungen hat der Beschuldigte in der Pflegestation des

Klinikums W. eine Wolldecke mit Bettbezug in den Gemeinschafts-

toilettenraum verbracht und dort angezündet, weil er sich ungerecht behandelt

gefühlt habe und dabei von ihm gehörten Stimmen gefolgt sei. Das Feuer

konnte gelöscht werden, bevor es auf Einrichtungsgegenstände oder Be-

standteile des Gebäudes übergreifen konnte. Dabei erlitten zwei Personen

Rauchvergiftungen. Im zweiten Fall setzte der Beschuldigte im Zimmer eines

Mitpatienten ebenfalls eine Bettdecke in Brand. Das Feuer griff auf die Matrat-

ze und hölzerne Teile des Bettes über, konnte jedoch wiederum gelöscht wer-

den, bevor Bestandteile des Gebäudes erfaßt wurden. Die Strafkammer ist

nach Anhörung einer Oberärztin dieses Klinikums zum Ergebnis gekommen,

daß der Beschuldigte wegen einer Intelligenzminderung und einer "kombinier-

ten Störung des Sozialverhaltens und der Emotionalität" nicht in der Lage sei,

sein Verhalten nach der noch vorhandenen Einsicht in das Unrecht seines

Tuns zu steuern (§ 20 StGB).

Die Anordnung der Unterbringung nach § 63 StGB setzt die Begehung

einer rechtswidrigen Tat voraus, zu der grundsätzlich auch die inneren Merk-

male des durch die Tat verwirklichten Straftatbestandes gehören. Dies gilt ins-

besondere bei solchen Taten, bei denen die innere Willensrichtung dafür ent-

scheidend ist, ob sie – wie hier – als Versuch eines Verbrechens der schweren

Brandstiftung nach § 306 a Abs. 1 Nr. 1 StGB oder lediglich als Vergehen einer

Sachbeschädigung nach § 303 StGB zu werten sind (vgl. BGHR StGB § 63

Tat 2 m.w.Nachw.).

Zur inneren Tatseite enthält das Urteil jedoch keine ausreichenden

Feststellungen. Bei der Darstellung des Sachverhalts fehlt es an Angaben da-

zu, welche Vorstellungen der Beschuldigte beim Anzünden der Bettdecken

hatte, insbesondere ob er das Gebäude selbst in Brand setzen wollte oder we-

nigstens wußte, daß das Feuer auf das Gebäude übergreifen konnte, und ob er

einen solchen Erfolg im Sinne eines bedingten Vorsatzes gebilligt hat. Bei der

rechtlichen Würdigung führt die Strafkammer zwar aus, daß der Beschuldigte

mit natürlichem Vorsatz die "Taten" in der Erkenntnis, Unrecht zu tun, began-

gen habe, was sich in seiner Äußerung, er habe nicht gewollt, daß etwas

Schlimmes passiere, wiederspiegele. Diese Äußerung belegt zwar das Un-

rechtsbewußtsein des Beschuldigten im Hinblick auf das Anzünden der Bett-

decken, nicht jedoch einen auf die Inbrandsetzung des Gebäudes gerichteten

Vorsatz. Dieser versteht sich nach dem äußeren Tathergang und dem geisti-

gen Zustand des Beschuldigten auch nicht von selbst, zumal die festgestellte

Motivation (Befolgen von inneren Stimmen, Reaktion auf ungerechte Behand-

lung) nicht darauf hindeutet.

Der gleiche Rechtsfehler betrifft auch die Annahme zweier in Tateinheit

begangener Vergehen der vorsätzlichen Körperverletzung im ersten Fall. Den

Urteilsfeststellungen ist nicht zu entnehmen, daß der Beschuldigte mit solchen

Folgen gerechnet und diese auch billigend in Kauf genommen hätte.

Im übrigen verweist der Senat für die neuerliche Hauptverhandlung we-

gen der bislang unzureichenden Feststellung eines Zustandes im Sinne der

§§ 63, 20, 21 StGB auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesan-

walts in seiner Antragsschrift vom 17. September 2001. Es dürfte sich empfeh-

len, mit der Begutachtung des Beschuldigten nicht wiederum einen Sachver-

ständigen zu beauftragen, der bei der durch die rechtswidrigen Taten geschä-

digten Klinik beschäftigt ist, die an dem Ausgang des Verfahrens auch deswe-

gen ein gesteigertes Interesse haben könnte, weil es sich bei dem Beschul-

digten um einen "sehr schwierigen Patienten handelt, der aufgrund seiner Im-

pulsdurchbrüche und aggressiven Verhaltensweisen häufig die Betreuungsein-

richtung habe wechseln müssen " (UA S. 6).

Tolksdorf Miebach Winkler

von Lienen Becker