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BGH Beschluss vom 10.10.2001 – 3 StR 372/01

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 372/01

vom 10. Oktober 2001 in der Strafsache gegen

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun- desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. Oktober 2001 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der auswärtigen großen Strafkammer des Landgerichts Kleve in Moers vom 6. Juni 2001 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Strafkammer hat den Angeklagten in dem auf UA S. 14-16 geschilderten Fall zu Recht wegen schweren Raubes in Tatmehr- heit mit Betrug verurteilt, weil er das zunächst dem Eigentümer geraubte Kraftfahrzeug an ein Autohaus weiterverkaufte. Hier- durch ist eine weitere Rechtsgutverletzung eingetreten, da dieses nach § 935 Abs. 1 BGB trotz Gutgläubigkeit kein Eigentum erwer- ben konnte und somit um die Gegenleistung geschädigt worden ist (RG HRR 1933, 550).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen.

Tolksdorf Miebach Winkler von Lienen Becker