Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 10.10.2001 – 5 StR 354/01

5. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 10. Oktober 2001 in der Strafsache gegen

1.

2.

3.

wegen Mordes u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Oktober 2001

beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten K und S ge-

gen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 2. März 2001

werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Angeklagte K hat die Kosten seines Rechtsmittels

zu tragen.

Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten I , der sei-

ne Revision zurückgenommen hat, und dem Angeklagten

S Kosten und Auslagen des Revisionsrechtszuges

aufzuerlegen (§ 74 JGG).

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