BGH Beschluss vom 10.10.2001 – 5 StR 354/01
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 10. Oktober 2001 in der Strafsache gegen
1.
2.
3.
wegen Mordes u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Oktober 2001
beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten K und S ge-
gen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 2. März 2001
werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Angeklagte K hat die Kosten seines Rechtsmittels
zu tragen.
Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten I , der sei-
ne Revision zurückgenommen hat, und dem Angeklagten
S Kosten und Auslagen des Revisionsrechtszuges
aufzuerlegen (§ 74 JGG).
Basdorf Häger Raum
Brause Schaal