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BGH Beschluss vom 10.10.2001 – 5 StR 396/01

5. Strafsenat

5 StR 396/01

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 10. Oktober 2001 in der Strafsache gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Oktober 2001

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Berlin vom 12. April 2001 wird nach § 349 Abs. 2 StPO

als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu

tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Das Landgericht hat im Hinblick auf die festgestellte Alkoholkrankheit des

Angeklagten den Hang im Sinne des § 64 StGB rechtsfehlerhaft verneint.

Der Senat entnimmt jedoch den Urteilsgründen, daß der Angeklagte bereits

mehrere erfolglose Entziehungsversuche hinter sich gebracht hat. Damit

konnte eine Anordnung nach § 64 StGB unterbleiben, weil keine hinreichend

konkrete Aussicht eines Behandlungserfolges im Sinne der Anforderungen

von BVerfGE 91, 1 besteht.

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