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BGH Beschluss vom 10.10.2001 – 5 StR 422/01

5. Strafsenat

5 StR 422/01

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 10. Oktober 2001 in der Strafsache gegen

wegen fahrlässiger Tötung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Oktober 2001

beschlossen:

Die Revision des Nebenklägers M gegen das

Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 9. Februar 2001 wird

nach § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und

die dadurch dem Angeklagten entstandenen notwendigen

Auslagen zu tragen.

G r ü n d e

Nach Verurteilung des Angeklagten wegen des nebenklagefähigen

Delikts der fahrlässigen Tötung (§ 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO) ist der Revisions-

begründung des Nebenklägers ein zulässiges Ziel des Rechtsmittels nicht

mit der gebotenen Deutlichkeit zu entnehmen (vgl. BGHR StPO § 400 Abs. 1

– Zulässigkeit 2, 5 und 10; Senge in KK 4. Aufl. § 400 Rdn. 1).

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