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BGH Beschluss vom 10.10.2001 – 5 StR 422/01
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 10. Oktober 2001 in der Strafsache gegen
wegen fahrlässiger Tötung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Oktober 2001
beschlossen:
Die Revision des Nebenklägers M gegen das
Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 9. Februar 2001 wird
nach § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und
die dadurch dem Angeklagten entstandenen notwendigen
Auslagen zu tragen.
G r ü n d e
Nach Verurteilung des Angeklagten wegen des nebenklagefähigen
Delikts der fahrlässigen Tötung (§ 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO) ist der Revisions-
begründung des Nebenklägers ein zulässiges Ziel des Rechtsmittels nicht
mit der gebotenen Deutlichkeit zu entnehmen (vgl. BGHR StPO § 400 Abs. 1
– Zulässigkeit 2, 5 und 10; Senge in KK 4. Aufl. § 400 Rdn. 1).
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