BGH Beschluss vom 10.10.2001 – VIII ZR 225/00
VIII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
10. Oktober 2001
in dem Rechtsstreit
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Oktober 2001 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Beyer, Wiechers, Dr.
Wolst und Dr. Frellesen
beschlossen:
Die Erinnerung der Beklagten gegen den Kostenansatz des
Bundesgerichtshofes wird zurückgewiesen.
Gründe
Die Eingabe der Beklagten vom 10. September 2001 ist, soweit sie den
Bundesgerichtshof betrifft, als Erinnerung gegen den Kostenansatz in der Ko-
stenrechnung vom 25. Januar 2001 zu behandeln (§ 5 GKG). Die Erinnerung,
welcher der Kostenbeamte nicht abgeholfen hat, ist unbegründet. Dem Kosten-
ansatz liegt der zutreffende Streitwert von 284.380,45 DM zugrunde. Die all-
gemeine Verfahrensgebühr beträgt daher 4.710 DM; sie ist um den sog. "Ost-
abschlag" von 10 %, wie in der Kostenrechnung dargelegt, auf 4.239 DM zu er-
mäßigen. Eine weitere Ermäßigung oder ein Erlaß der Gebühr kommt nicht in
Betracht.
Dr. Deppert
Dr. Beyer
Wiechers
Dr. Wolst
Dr. Frellesen