BGH Beschluss vom 10.10.2001 – VIII ZR 286/00
VIII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
10. Oktober 2001
in dem Rechtsstreit
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Oktober 2001 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Beyer, Wiechers, Dr.
Wolst und Dr. Frellesen
gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO
beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 14. Zivilsenats
des Kammergerichts in Berlin vom 15. September 2000 wird nicht
angenommen.
Die Beklagte
trägt die Kosten des Revisionsverfahrens
Streitwert: 2.699.012 DM.
Gründe
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat
im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 54, 277). Das Beru-
fungsgericht hat insbesondere zu Recht die Vorschrift des § 415 Abs. 3 BGB
auf den vorliegenden Fall angewandt. Die vertraglich vereinbarte Übernahme
der betrieblichen Rentenverpflichtungen durch die Beklagte stellt eine befrei-
ende Schuldübernahme im Sinne des § 415 BGB dar; zu deren Wirksamkeit
bedurfte es – über den Wortlaut des § 4 Abs. 1 und 2 BetrAVG hinaus – (auch)
der Genehmigung des Pensions-Sicherungsvereins a.G. (BAG, Urteil vom
17. März 1987 - 3 AZR 605/85 = DB 1988, S. 122). Wird diese Genehmigung
- wie hier - versagt, so ist § 415 Abs. 3 BGB nach seinem Sinn und Zweck ent-
sprechend anwendbar, obwohl der Pensions-Sicherungsverein hinsichtlich der
Rentenansprüche und Rentenanwartschaften nicht Gläubiger, sondern ledig-
lich Dritter ist.
Dr. Deppert
Dr. Beyer
Wiechers
Dr. Wolst
Dr. Frellesen